Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis
KI-Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt focht den Widerrufsbescheid der Rechtsanwaltskammer wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) an. Streitpunkt war, ob die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis die gesetzliche Vermutung auslösen und ob der Kläger diese widerlegt hat. Der Anwaltsgerichtshof hielt den Widerruf formell für ordnungsgemäß und die Vermutung wegen fortbestehender Registereintragungen für gegeben. Mangels eines vollständigen Gläubiger- und Verbindlichkeitenverzeichnisses sowie fortbestehender offener Forderungen sei die Vermutung nicht widerlegt; eine fehlende Gefährdung der Rechtsuchenden sei nicht dargetan.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Die Eintragung eines Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) begründet nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine widerlegliche Vermutung des Vermögensverfalls.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vermögensverfalls ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens bzw. der Erlass der Widerrufsentscheidung.
Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls hat der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorzulegen und eine nachhaltige Ordnung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse darzutun.
Der Vermögensverfall gefährdet regelmäßig die Interessen der Rechtsuchenden; entlastende Umstände müssen substantiiert dargelegt werden, insbesondere dass der Zugriff auf Fremdgelder zuverlässig ausgeschlossen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der 1962 geborene Kläger ist seit 1995 im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat gegen ihn am 29.07.2020 Anklage wegen einer seit 2018 begangenen Urkundenunterdrückung in Tateinheit mit Unterschlagung erhoben. Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Widerrufsverfahren dürfte nicht bestehen.
Mit Bescheid vom 27.01.2021 hat die Beklagte nach Anhörung des Klägers (08.08.2020) die Zulassung des Klägers aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO durch Entscheidung des Vorsitzenden der Abt. VII der Beklagten, welcher zuvor am 20.01.2021 die Mitglieder der Abteilung zu einer Verfahrensweise nach § 12 Abs. 3 der Geschäftsordnung (GO) des Vorstands der RAK Köln i.V.m. § 11 der GO der RAK Köln (Entscheidung durch den Abteilungsvorsitzenden) angehört und von denen keiner widersprochen hatte, widerrufen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 06.02.2021 zugestellt.
Der Widerrufsbescheid stützt sich auf die Vermutungswirkung wegen mehrerer Eintragungen im zentralen Vollstreckungsregister des AG Hagen. Im Einzelnen:
| Lfd. Nr. der Übersicht der Bekl. | Zwangsvollstreckungsmaßnahme | Datum der Eintragungsanordnung |
| 5 | DR II 01/19 Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen | 08.09.2019 |
| 6 | DR II 02/19 Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen | 26.09.2019 |
| 7 | DR II 03/19 Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen | 03.04.2019 |
| 8 | DR II 04/19 Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen | 03.04.2019 |
| 9 | DR II 05/19 Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen | 13.06.2019 |
| 10 | DR II 06/19 Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen | 03.04.2019 |
| 13 | DR II 07/20 Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen | 28.01.2020 |
| 14 | DR II 08/20 Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen | 07.08.2020 |
| 15 | DR 09/20 Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen | 28.07.2020 |
Sämtliche Eintragungen bestanden mindestens bis zum 28.04.2021. Darüber hinaus wurde am 31.01.2019 ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom AG Eschweiler erlassen (61 M 196/19; lfd. Nr. 4 der Verbindlichkeitenliste der Beklagten). Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift nebst Anlagen verwiesen.
Im Verwaltungsverfahren vor der Beklagten hat sich der Kläger auf die gewährte Anhörungsmöglichkeit hin nicht geäußert.
Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 07.03.2021, die am 08.03.2021 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist.
Der Kläger trägt vor:
Zu lfd. Nr 4 (Haftbefehl): Die aktuelle Forderungshöhe soll 3.100 Euro betragen, welche er nicht gänzlich nachvollziehen könne. Er befinde sich in Ratenzahlungsverhandlungen.
Zu lfd. Nr. 5: Die Forderung sei zwischenzeitlich beglichen worden.
Zu lfd. Nr. 6: Forderungshöhe betrage 227,50 Euro. Die Forderung sei zwischenzeitlich durch Verrechnung erloschen.
Zu lfd. Nr. 7 und 8: Es handele sich um dieselbe Forderung wie zu Ziff. 4).
Zu lfd. Nr. 9: Forderungshöhe sei ca. 2740 Euro. Die Forderung sei aktuell noch offen, solle aber kurzfristig getilgt werden.
Zu lfd. Nr. 10: Die Forderung sei zwischenzeitlich durch Zahlung vollständig getilgt worden. Er bezieht sich insoweit auf eine Bestätigung der Gegenseite vom 09.03.2020.
Zu lfd. Nr. 13: Die Forderung sei zwischenzeitlich durch Zahlung vollständig getilgt worden.
Zu lfd. Nr. 14: Die Forderung sei durch Zahlung erledigt worden. Zum Beweis bezieht sich der Kläger auf eine Bestätigung der Gegenseite vom 03.10.2020.
Zu lfd. Nr. 15: Die Forderung sei zwischenzeitlich beglichen worden (5).
Weiter trägt der Kläger vor, dass er keine privaten Schulden und keine Unterhalspflichten habe. Er lebe in bescheidenen Verhältnissen. Die Kanzleimiete betrage 290 Euro, seine Wohnungsmiete 476 Euro brutto, zzgl. Stromkosten von 33 bzw. 31 Euro. Er habe keine Angestellten und keinen eigenen PKW. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung des Antrags auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 28.04.2021 nebst Anlagen verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger trotz am 31.03.2021 erfolgter ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht erschienen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Anfechtungsklage ist zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW). Sie wurde insbesondere auch fristgerecht erhoben (06.03.2021 = Samstag; 07.03.2021 = Sonntag).
II.
Die Klage ist aber unbegründet, da der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist (§ 113 VwGO, § 112c BRAO).
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet.
1.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. In der GO der RAK Köln (§ 11) wurden nach § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO die gebildeten Abteilungen bestimmt. Der Vorstand hat nach § 73 Abs. 4 BRAO in § 12 Abs. 3 seiner GO bestimmt, dass und unter welchen Voraussetzungen der Abteilungsvorsitzende allein entscheiden kann, nämlich, wenn dem kein Abteilungsmitglied widerspricht. Hier wurden die Abteilungsmitglieder angehört und es hat keines der gewählten Verfahrensweise widersprochen.
Eine vorherige Anhörung hat stattgefunden.
2.
Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.10.2010 – AnwZ (B) 11/09 m.w.N.) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (BGH, Urteil vom 29.06.2011, AnwZ (BRFG) 11/10 = NJW 2011, 3234).
Die Vermutung entfällt, wenn die Eintragung wieder gelöscht ist (BT-Drs. 11/3253 S. 20). Die Vermutungswirkung muss aber nur zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bestehen (BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – AnwZ(B) 119/09). Es handelt sich um eine widerlegliche Vermutung (BT-Drs. 11/3253 S. 20).
Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen auch dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt und keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH NJW 2005, 1271).
Hier bestand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids eine Vermutungswirkung aufgrund der o.g. Eintragungen im Zentralen Schuldnerverzeichnis, welche vor der Widerrufsverfügung eingetragen wurden und auch Monate nach derselben noch nicht gelöscht waren.
Die Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Beschlüsse vom 04.04.2012, AnwZ (Brfg) 1/12 und vom 09.07.2013, AnwZ (Brfg) 22/13; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 19. Januar 2018 – 1 AGH 31/17 –, Rn. 23, juris).
Dies hat der Kläger nicht getan. Eine Ordnung der Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Widerrufs kann – selbst wenn die Forderungen die den Eintragungen zu lfd. Nr. 10 und 14 zu Grunde lagen bereits seinerzeit, d.h. zum Zeitpunkt der Eintragung, getilgt waren, was angesichts der Daten der entsprechenden Schreiben der Gegenparteien naheliegt – nicht festgestellt werden. Selbst bis heute ist eine Ordnung der Vermögensverhältnisse nicht dargetan, denn zumindest die Forderungen zu Ziff. 4/7/8 und zu Ziff. 9 sind noch offen.
3.
Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass des Widerrufsbescheides nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides war nicht sichergestellt, dass der Kläger keinen Zugriff auf Fremdgeld hatte oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung nicht vorlag. Jedenfalls ist dafür nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie § 194 Abs. 2 BRAO.
Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-keiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO; vgl. auch BGH a.a.O.). Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbe-vollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.