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Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 103/08·20.11.2008

Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls – Antrag zurückgewiesen

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteZulassungs- und Widerrufsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der langjährig zugelassene Rechtsanwalt und ehemalige Notar beantragte gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Streitpunkt war, ob bei ihm Vermögensverfall vorliegt und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Der AGH wies den Antrag zurück, da zahlreiche Schuldtitel und wiederholte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eine nachweisbare Sanierung ausschließen. Die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt und der Gegenstandswert festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zurückgewiesen; Widerruf als rechtmäßig bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist gerechtfertigt, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sein können.

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Vermögensverfall liegt vor, wenn ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse bestehen, die in absehbarer Zeit nicht zu ordnen sind und der Betroffene seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann; maßgebliche Indizien sind die Erwirkung von Schuldtiteln und die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

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Wiederholte oder fortdauernde Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, auch wegen geringer Beträge, sprechen gegen eine zweifelsfreie Konsolidierung der Vermögensverhältnisse und gegen die Annahme einer Sanierung.

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Die Kostenentscheidung in einem Widerrufsverfahren richtet sich nach § 201 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 13a FGG; das Gericht kann den Gegenstandswert nach ständiger Rechtsprechung festsetzen.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 201 Abs. 1 BRAO§ 13a FGG

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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I

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Der Antragsteller ist 60 Jahre alt und seit 1978 als Rechtsanwalt im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen.

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Im Januar 1983 wurde er daneben zum Notar bestellt. Mit Verfügung vom 06.09.2007 hat ihn der Präsident des OLG Hamm dieses Amtes endgültig enthoben, weil die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährde.

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Diese Entscheidung hat der BGH durch Beschluss vom 28. 07. 2008 bestätigt. Zur Begründung hat der BGH darin ausgeführt, dass die finanzielle Situation des Antragstellers unverändert schlecht sei und verweist dabei auf

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- 313.982,10 € Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der C eG,

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- 100.444,84 € Verbindlichkeiten gegenüber I2 N,

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- 91.100,40 € Negativsaldo auf dem Geschäftskonto bei der T1 N2 mit

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Überziehungszinsen von 16 – 18 %.

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Mit Bescheid vom 20. 10. 2008, zugestellt am 22. 10. 2008, hat die Antragsgegnerin seine Zulassung als Rechtsanwalt aus den Gründen von § 14 Abs. 2, Nr. 7 BRAO widerrufen, nachdem sie ihm zuvor mit Schreiben vom 16. 09. 2008 unter Androhung des Widerrufs der Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte.

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Zur Begründung verweist sie dabei auf eine beigefügte Aufstellung über Verbindlichkeiten und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unter den laufenden Nummern 38 – 48.

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Nr. 38 108.262,64 € Forderung des Gläubigers I2 N aus einem

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Schuldanerkenntnis v. 20. 01. 2006,

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Nr. 39 91.100,40 € negativ Saldo auf dem Geschäftskonto bei der T1 N2,

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Nr. 40-47 52.458,94 € Summe aus 8 auf Antrag des Finanzamtes J am

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21. 08. 2008 eingetragene Sicherungshypotheken auf einen Grundbesitz

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des Antragstellers und seiner Frau in M1,

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Nr. 48 7.529,04 € Zwangsvollstreckungsauftrag des Gläubigers V T

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vom 13. 09. 2008 gegen den Antragsteller

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(durch Zahlung erledigt am 29. 10. 2008).

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Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21. 11. 2008, der am selben Tag beim AGH eingegangen ist.

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Nach dem Erlass des Bescheides ist es noch zu folgenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen.

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1.390,60 € 20. 11. 2008 Vollstreckungsauftrag der M2

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L2/Q1,

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(durch Zahlung erledigt am 28. 11. 2008),

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789,21 € 25. 11. 2008 Vollstreckungsauftrag der D M,

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(durch Zahlung erledigt am 02. 03. 2009)

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238,00 € 01. 12. 2008 Vollstreckungsauftrag der P I3,

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(durch Zahlung erledigt am15. 12. 2008),

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108.262,64 € 28. 12. 2008 Vollstreckungsauftrag des I2 N,

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1.116,50 € 06. 02. 2009 Vollstreckungsauftrag der M3

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B2,

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589,93 € 09. 02. 2009 Vollstreckungsauftrag der Q2 W1,

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(durch Zahlung erledigt am 12. 02. 2009),

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Der Antragsteller macht geltend, Vermögensverfall liege bei ihm nicht vor, die Interessen Rechtsuchender seien nicht gefährdet. Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt seien nach einer Betriebsprüfung im Mai 2008 entstanden, er habe darauf bereits Zahlungen erbracht, zur Zeit sei laut Bescheinigung des Finazamtes vom 13. 03. 2009 noch ein Betrag von 10.731,15 € offen.

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Die Forderung der M3 B sei am 19. 03. 2009 durch Überweisung erledigt worden. Hierzu hat der Antragsteller einen Kontoauszug vorgelegt.

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Der Kontokorrentkredit auf dem Geschäftskonto werde nur im vereinbarten Rahmen in Anspruch genommen.

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Hinsichtlich der Darlehensforderungen der C über 345.316,78 € und 43.285,99 € verhandle er über eine Umfinanzierung durch die W2 T2 im O1 L1, falls diese nicht zustande kommen sollte, sei auch die C zu einer Prolongation bereit.

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Auf die Forderung des Gläubigers N habe er zwar noch nichts gezahlt, Herr N habe ihm aber laut Schreiben des Rechtsanwalts I einen Zahlungsaufschub bis zum 30. 06. 2009 gewährt.

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Der Antragsteller beantragt, den Bescheid aufzuheben.

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Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

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zurückzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf den erlassenen Bescheid und verweist darauf, dass es auch noch nach dessen Erlass zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen sei. Es beständen weiterhin erhebliche Verbindlichkeiten. Von einer zweifelsfreien Sanierung des Antragstellers könne nicht ausgegangen werden.

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II

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Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen.

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Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO hat dies zu geschehen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

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Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

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Diese Voraussetzungen waren bezüglich des Antragstellers bei Erlass des Widerrufsbescheids im Hinblick auf die offenen Forderungen des Finanzamtes, des Herrn N, des Herrn T und der C gegeben, wobei die ersten drei Gläubiger auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller eingeleitet hatten.

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Nach dem Erlass des Bescheides sind weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinzugekommen, wie dem vorstehenden Sachverhalt zu entnehmen ist. Sie wurden zum Teil sogar wegen geringer Beträge unter 800,- € erforderlich.

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Wenn der Antragsteller diese auch zum Teil bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch ausgleichen konnte, kann aber bei immer wieder anfallenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht von einer zweifelsfreien Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse ausgegangen werden.

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Dagegen spricht auch die seit Januar 2006 noch in voller Höhe offene Forderung des Herrn N, der dem Antragsteller nur einen Zahlungsaufschub gewährt hat, weil die wirtschaftliche Lage des Antragstellers derzeit keine Zahlungen gestattet, wie aus dem Schreiben des Rechtsanwalts I vom 12.03.2009 deutlich hervorgeht. Gegenüber dem Finanzamt bestehen noch Steuerschulden von 10.731,15 €. Ebenfalls ist das weitere Schicksal der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der C ungewiss, da der Antragsteller die Verhandlungen darüber bisher nicht zum Abschluss bringen konnte.

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Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer möglichen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, Anhaltspunkte dafür, dass das hier ausnahmsweise nicht der Fall ist bestehen nicht.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 201 Abs. 1 BRAO, 13 a FGG.

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Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.