Anwaltsgericht: Verweis und Geldbuße wegen Unterlassen der Mandatsinformation
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt A. wurde wegen wiederholter Unterlassung der Mandatsinformation und Nichtbeantwortung von Kammeranfragen in einer Mietrechtsangelegenheit gerügt. Streitfrage war, ob dadurch Pflichtverstöße nach §§ 43, 56, 113 BRAO i.V.m. BORA und §§ 611 ff., 675 BGB vorliegen. Das Anwaltsgericht hielt die Vorwürfe für begründet und verhängte Verweis, eine Geldbuße von 2.000 EUR sowie die Verfahrenskosten. Begründend führte es an, dass die Pflichtverletzungen das Mandatsergebnis gefährdeten und ein Muster der Vernachlässigung erkennbar war.
Ausgang: Berufsgerichtliche Vorwürfe gegen den Rechtsanwalt als begründet festgestellt; Verweis und Geldbuße von 2.000 EUR verhängt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt verletzt seine beruflichen Pflichten nach § 43 BRAO und § 11 BORA, wenn er den Mandanten nicht unverzüglich über wesentliche Vorgänge unterrichtet und Anfragen nicht beantwortet.
Die wiederholte Nichtbeantwortung von Anfragen der Rechtsanwaltskammer stellt einen Verstoß gegen die Auskunftspflichten nach § 56 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 2 BORA dar.
Das Unterlassen anwaltlicher Tätigkeit, das dazu führt, dass Mandanten prozessuale Fristen versäumen oder ohne Beistand bleiben, begründet berufsrechtliche Verantwortlichkeit und kann disziplinarische Maßnahmen rechtfertigen.
Bei der Bemessung von Disziplinarmaßnahmen sind mildernde Umstände gegen die Schwere und die Auswirkungen der Pflichtverletzungen abzuwägen; bei einer Mehrzahl eigenständiger Verstöße sind Verweis und Geldbuße als kumulative Sanktionen möglich.
Tenor
Herr Rechtsanwalt A. ist zweier Pflichtverletzungen nach §§ 43, 56, 113 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit §§ 11, 24 Abs. 2 der Berufsordnung und §§ 611 ff., 675 BGB schuldig.
Gegen ihn werden die Maßnahmen eines Verweises sowie eine Geldbuße in Höhe von 2.000,00 (zweitausend) Euro verhängt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeschuldigten auferlegt, § 197 BRAO.
Gründe
(abgekürzt gem. § 116 BRAO i. V. m. § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)
I
Rechtsanwalt A. wurde am 00.00.0000 geboren und ist seit dem 19.03.2013 als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt seine Kanzlei in der B-Straße in C.
Dem Rechtsanwalt wird Folgendes zur Last gelegt.
Im Jahr 2016 beauftragte die Zeugin I. aus Köln Rechtsanwalt A. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Kontext mit einer Mietrechtsstreitigkeit. Nachdem der Rechtsanwalt die Zeugin seit November 2016 nicht mehr über den Fortgang der Angelegenheit unterrichtet hatte, versuchte diese mit dem Rechtsanwalt telefonisch Kontakt aufzunehmen, um sich - vor dem Hintergrund einer von ihr befürchteten Räumungsklage der Vermieter - nach dem aktuellen Sachstand zu erkundigen. Die von der Telefonzentrale mehrfach zugesagten Rückrufe erfolgten jedoch nicht. Schließlich wandte sich die Zeugin per eMail vom 30.01.2017 (Bl. 6. d. A.) an den Rechtsanwalt und erbat die Zusendung des bisherigen Schriftverkehrs bis zum 05.02.2017.
Eine Antwort erhielt die Zeugin in der Folgezeit nicht. Nach dem Erhalt eines Versäumnisurteils, mit dem die Zeugin zur Räumung ihrer Wohnung verurteilt wurde, und der hierdurch veranlassten Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes beschwerte sich die Zeugin mit Schreiben vom 20.02.2017 (Bl. 1 d. Beiakte) beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln.
Rechtsanwalt A. übersandte der Zeugin das Versäumnisurteil ohne Erläuterungen und zu einem Zeitpunkt, zu dem die Frist zur Einlegung eines Einspruchs bereits abgelaufen war.
Auf das Auskunftsverlangen der Rechtsanwaltskammer vom 01.03.2017 (Bl. 3 d. Beiakte) wurden trotz Erinnerungen vom 06.04.2017 (Bl. 6 d. Beiakte) und 27.04.2017 (Bl. 7 d. Beiakte) vom Rechtsanwalt keine Angaben zu der Beschwerde gemacht. Mit Schreiben vom 15.05.2017 (Bl. 9 d. Beiakte) fragte der Rechtsanwalt zwar an, ob seine Stellungnahme vom 05.05.2017 nicht eingegangen sei und teilte mit, er habe die Handakten sowie ein Urteil vom 10.05.2017 an die Mandantschaft versandt. Der Bitte des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer mit eMail vom 16.05.217 (Bl. 10 d. Beiakte), die dort nicht vorliegende Stellungnahme vom 05.05.2017 kurzfristig zu übersenden, kam der Rechtsanwalt trotz telefonischer Erinnerung am 23.05.2017 Bl. 12 d. Beiakte) nicht nach.
II
Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf den Angaben in den genannten Schriftstücken und denen der Zeugin I. in der Hauptverhandlung am 28.03.2019, zu der der Angeschuldigte trotz Hinweis auf die Möglichkeit der Abweseneitsverhandlung in der ordnungsgemäß erfolgten und zugestellten Ladung nicht erschienen war.
Die Zeugin schilderte den Verlauf des Mandates. Ohne eine persönliche Begegnung habe sie Rechtsanwalt A. auf dessen Anforderung per eMail eine schriftliche Vollmacht erteilt. Danach sei sie über den Fortgang der Sache trotz mehrfacher Nachfragen nicht mehr unterrichtet worden. Irgendwann habe sie vom Rechtsanwalt ohne weitere Erläuterungen ein Versäumnisurteil erhalten, durch das sie zur Räumung ihrer Wohnung verurteilt wurde. Durch den sodann beauftragten weiteren Rechtsanwalt habe sie nach dessen Einsichtnahme in die Gerichtsakte erfahren, dass ein Einspruch gegen das Urteil keine Erfolgsaussichten hatte, weil die von Rechtsanwalt A. durch Rücksendung des Empfangsbekenntnisses in Gang gesetzte Frist zur Einlegung eines Einspruchs bereits bei Übersendung des Urteils verstrichen war. Es sei ihr gelungen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Verhandlungen mit dem Vermieter und den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zu verhindern.
Dass Rechstanwalt A. Kammeranfragen nicht beantwortet hat, ist (siehe oben) aktenkundig. Auf die angegeben Blattzahlen der Beiakte wird Bezug genommen.
III
Nach den getroffenen Feststellungen ist Rechtsanwalt A. seinen Verpflichtungen gem. §§ 43, 56, 113 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit §§ 11, 24 Abs. 2 der Berufsordnung und §§ 611 ff., 675 BGB nicht nachgekommen.
Nach § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Hierzu gehört gem. § 11 BORA insbesondere auch die unverzügliche Unterrichtung des Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen sowie die unverzügliche Beantwortung von Anfragen des Mandanten.
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugin I. von Herrn Rechtsanwalt A. über den Fortgang des Mandats nicht ordnungsgemäß informiert wurde und auch ihre Anfragen unbeantwortet blieben.
Ihm ist zudem vorzuwerfen, mehrfach nicht auf Kammeranfragen reagiert zu haben. Dadurch hat er gegen die sich aus § 56 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 24 Abs. 2 der Berufsordnung sich ergebenden Auskunftspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer verstoßen.
IV
Unter Gesamtwürdigung aller Umstände waren die anwaltsgerichtlichen Maßnah-men des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 2.000,00 EUR gem. §§ 113 Abs. 1, 114 BRAO zu verhängen.
Diese Maßnahmen sind ausreichend, aber auch erforderlich, um Rechtsanwalt A. zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Zu Gunsten des Angeschuldigten war grundsätzlich zu würdigen, dass er anwaltsgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
Zu Ungunsten des Angeschuldigten war zu berücksichtigen, dass er die Zeugin I. in einem für sie existentiellen Gerichtsverfahren einer Wohnraumräumungsklage ohne jeden anwaltlichen Beistand gelassen und auch die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil untätig hat verstreichen lassen.
Die Verhängung der Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße in Höhe von 2.000,00 EUR berücksichtigen den Umstand, dass es sich hier im Ergebnis um eine Mehrheit eigenständiger Pflichtverletzungen handelt.
Dabei erschien der Kammer insbesondere der Gleichlauf unterlassener Reaktionen auf telefonische und schriftliche Kontaktversuche sowie die unterbliebene Unterrichtung der Zeugin I. von besonderer Schwere, da hier ein Muster sichtbar wurde, das Bedenken begründet, ob Herr Rechtsanwalt A. insofern bei der Mandatsbearbeitung ein angemessenes Verständnis seiner berufsrechtlichen Pflichten aufweist.
Auch sieht die Kammer durch das nach außen getretene Fehlverhalten von Herrn Rechtsanwalt A. das Ansehen der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit berührt.
V
Die Kosten des Verfahrens waren dem Angeschuldigten gem. § 197 BRAO aufzuerlegen.