Themis
Anmelden
Anwaltsgericht Köln·4 AnwG 45/18 10 EV 154/17·01.01.2020

Anwaltsgericht: Verweis und 500 € Geldbuße wegen Beleidigung/üblicher Nachrede und Drohung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Anwaltsgericht Köln hatte über zwei berufsrechtliche Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts zu befinden. In einer Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnete er einen Behördenmitarbeiter u.a. als kriminell und behauptete Straftaten, ohne dies beweisen zu können; zudem drohte er in einem Schreiben an eine Justizbedienstete mit Beauftragung eines „serbischen Inkassounternehmens“ für Hausbesuche. Trotz strafrechtlicher Ahndung (Strafbefehl) bzw. Einstellung nach § 153a StPO hielt das Gericht zusätzliche anwaltsgerichtliche Maßnahmen nach § 115b BRAO für erforderlich. Es verhängte einen Verweis und eine Geldbuße von 500 € sowie die Kostentragung durch den Rechtsanwalt.

Ausgang: Verweis und Geldbuße (500 €) wegen berufsrechtlicher Pflichtverletzungen verhängt; Kosten dem Rechtsanwalt auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über Amtsträger in einer Dienstaufsichtsbeschwerde können eine Berufspflichtverletzung nach §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO begründen und zugleich Straftatbestände der §§ 185, 186 StGB erfüllen.

2

Die Androhung einschüchternder „Hausbesuche“ zur Durchsetzung eigener Forderungen gegenüber einem Organ der Rechtspflege kann den Tatbestand der (versuchten) Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB) erfüllen und berufsrechtswidriges Verhalten darstellen.

3

Eine strafrechtliche Ahndung durch Strafbefehl oder eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage nach § 153a StPO kann als anderweitige Ahndung gelten; sie schließt eine zusätzliche anwaltsgerichtliche Maßnahme nach § 115b BRAO jedoch nicht aus, wenn diese zur Pflichterfüllung und Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft erforderlich ist.

4

Bei ordnungsgemäßer Ladung kann die Hauptverhandlung im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach § 134 BRAO auch in Abwesenheit des betroffenen Rechtsanwalts durchgeführt werden.

5

Art und Höhe anwaltsgerichtlicher Maßnahmen sind so zu bemessen, dass sie zur künftigen Pflichterfüllung anhalten; hierfür können Verweis und maßvolle Geldbuße ausreichend und erforderlich sein.

Relevante Normen
§ 43 BRAO§ 43a Abs. 3 BRAO§ 113 Abs. 1 BRAO§ 115b BRAO§ 185 StGB§ 186 StGB

Tenor

Gegen Rechtsanwalt RA werden die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße in Höhe von 500,00 € gemäß §§ 43, 43a Abs. 3, 113 Abs. 1, 115b BRAO in Verbindung mit §§ 185, 186, 240 Abs. 1 und 3, 22, 23 StGB verhängt.

Die Kosten des Verfahrens trägt Rechtsanwalt RA.

Gründe

2

I

3

Rechtsanwalt RA ist verheiratet und betreibt seine Rechtsanwaltskanzlei nebenberuflich. Hauptberuflich ist er im Bereich Schach tätig. Er trainiert und spielt Schach, womit er eine monatliche Vergütung von etwa 500,‑‑ € erzielt. Des Weiteren erhält er finanzielle Unterstützung von seiner Familie und lebt von eigenen Ersparnissen.

4

Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind gegen ihn bislang nicht verhängt worden.

5

1. Sachverhaltskomplex

6

Rechtsanwalt RA verteidigte sich im Januar 2016 selbst in einem gegen ihn persönlich gerichteten Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren und legte, nachdem ihm die Akteneinsicht per Übersendung versagt worden war, am 05.06.2016 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den für das Verfahren zuständigen Teamleiter beim Polizeipräsidium F, Zentrale Bußgeldstelle, den Zeugen G, ein und formulierte in diesem Schreiben wörtlich wie folgt:

7

„Dienstaufsichtsbeschwerde gegen G

8

Sehr geehrte Damen und Herren,             hiermit lege ich im Zusammenhang mit einem in Ihrem Hause unter dem Aktenzeichen 5000 206 56 207 geführten Verfahren Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter G ein.

9

Da Herr G offensichtlich über eine erhebliche kriminelle Energie und über keine nennenswerten Rechtskenntnisse verfügt, hat er sich für den Posten des Teamleiters als ungeeignet erwiesen.

10

Neben den bereits in meinem Schreiben vom 26.04.2016 angesprochenen Straftaten Gs dürfte weiter auch ein Anfangsverdacht aus Urkundsdelikten in Betracht kommen, da offenbar Teile aus der Akte entfernt worden sind, bevor er sie (nach seiner eigenen Verfahrenseinstellung!) an die Staatsanwaltschaft Koblenz verschickt hat. Bei der gebotenen dienstrechtlichen Ahndung mag bedacht werden, dass G bewusst und gewollt seine Amtsstellung dazu missbraucht hat, andere Mitarbeiter zu rechtswidrigen/strafbaren Handlungen anzuleiten.

11

Ich behalte mir ausdrücklich vor, Strafantrag zu stellen und die durch die Unfähigkeit Gs im obigen Verfahren entstandenen Anwaltskosten gegenüber Ihrer Behörde abzurechnen.

12

Selig müssen jene Zeiten gewesen sein, in denen Ämter nach Eignung und Befähigung vergeben worden sind.

13

Mit freundlichen Grüßen“

14

Rechtsanwalt RA konnte nicht beweisen, dass der Zeuge G Aktenteile absichtlich aus den Akten entfernt und Mitarbeiter zu rechtswidrigen oder strafbaren Handlungen angeleitet und sich damit strafbar gemacht habe.

15

Das Amtsgericht Speyer hat wegen dieses Sachverhaltes in dem Verfahren 5287Js 33456/16 StA Frankenthal gegen Rechtsanwalt RA am 21.02.2017 Strafbefehl wegen übler Nachrede über 15 Tagessätze zu je 100,‑‑ € erlassen. Rechtsanwalt RA hat Einspruch eingelegt und diesen in der Hauptverhandlung vom 25.04.2017 auf die Tagessatzhöhe beschränkt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 25.04.2017 hat das Amtsgericht Speyer die Höhe des Tagessatzes auf 30,‑‑ € reduziert. Rechtsanwalt RA hat in der Hauptverhandlung keine Einlassung zur Sache abgegeben.

16

2. Sachverhaltskomplex

17

Rechtsanwalt RA wandte sich in dem Erinnerungsverfahren 5601-810-89 mit Schreiben vom 13.12.2016 unter der Überschrift „Kognitive Dissonanzen und systematischer Rechtsmissbrauch durch Kölner Staatsdiener“ an die bei der Bezirksrevision beim Amtsgericht Köln tätige Zeugin, Justizamtsfrau H. Darin setzte er ihr eine Frist bis zum 20.12.2016 zur Abhilfe seiner Erinnerung und Rückzahlung von insgesamt 237,50 € an ihn. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs drohte er wörtlich an:

18

„ein serbisches Inkassounternehmen, das sich auf Hausbesuche spezialisiert hat und sich einer beachtlichen Erfolgsquote rühmt, mit dem Beitreiben“

19

seiner Forderungen zu beauftragen. Die begehrte Entscheidung und Auszahlung erfolgten nicht.

20

Wegen dieses Sachverhaltes hat die Staatsanwaltschaft Köln unter dem 18.05.2017 gegen Rechtsanwalt RA Anklage wegen versuchter Nötigung erhoben. In dem Hauptverhandlungstermin vom 26.02.2018 hat Rechtsanwalt RA ausgeführt, sich an die Abfassung des Schreibens nicht erinnern zu können. Er habe zu dieser Zeit öfter getrunken und wisse nicht, ob er das Schreiben in einem umnebelten Geisteszustand verfasst habe. Nachdem Rechtsanwalt RA erklärt hatte, die volle Verantwortung für das Schreiben zu übernehmen - er sei von der geschädigten Zeugin und dem überflüssigen Verfahren extrem genervt gewesen -, ist das Strafverfahren durch das Amtsgericht Köln gegen Zahlung eines Geldbetrages von 300,‑‑ € an eine gemeinnützige Einrichtung nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden, was im Anschluss geschah.

21

Das Anwaltsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G und H sowie zum Sachverhaltskomplex 1 durch Verlesung von Blatt 10 (Dienstaufsichtsbeschwerde des Angeschuldigten vom 05.06.2016), Blatt 23 bis 26 (Strafbefehl des AG Speyer), Blätter 84 bis 85 (Protokoll der öffentlichen Sitzung des AG P vom 25.04.2017) und Blatt 87 und Blatt 88 (Urteil des AG Speyer) des Sonderhefts und zum Sachverhaltskomplex 2 durch Verlesung von Blatt 3 (Schreiben des Angeschuldigten an die Zeugin H vom 13.12.2016), Blatt 24 (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 18.05.2017), Blätter 85 bis 87 (Protokoll der öffentlichen Sitzung des AG Köln vom 26.02.2018), Blatt 89 (Bescheid des Angeschuldigten für 2016 über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sowie Blatt 104 (Beschluss des AG Köln vom 18.07.2018) der Beiakte.

22

Rechtsanwalt RA erschien trotz ordnungegemäßer Ladung nicht zur Hauptverhandlung vom 19.111.2019. Nach § 134 BRAO konnte die Hauptverhandlung durchgeführt werden, weil Rechtsanwalt RA ordnungsmäßig geladen wurde und in der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

23

II

24

1.

25

Durch das AG Frankenthal ist wegen des Sachverhaltskomplexes 1 gegen Rechtsanwalt RA ein Strafbefehl wegen Verstoßes gegen §§ 185, 186 StGB verhängt worden und das Anwaltsgericht hält nach § 115b BRAO zusätzlich eine anwaltsgerichtliche Maßnahme für erforderlich, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.

26

Rechtsanwalt RA hat durch den Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 05.06.2016 eine Straftat nach §§ 185, 186 StGB begangen. Dies stellt zudem eine berufsrechtliche Pflichtverletzung nach §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO dar. Hiervon ist die Kammer nach der Beweisaufnahme ohne jeden Zweifel überzeugt. Zu den vorliegenden widerspruchsfreien und vollständigen Dokumenten konnte sich insbesondere der Zeuge G auch nach dieser recht langen Zeit noch an den Fall konkret erinnern. Seine Zeugenaussage war glaubhaft, denn er machte ruhig und sachlich konkrete und vollständige Angaben zu Sache. Wesentlich ist zudem, dass Rechtsanwalt RA seinen damaligen Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränkte. Nach Ansicht der Kammer war neben der strafrechtlichen Ahndung auch eine zusätzliche berufsrechtliche Ahndung erforderlich, weil Rechtsanwalt RA in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde in Beziehung auf einen Beamten wider besseres Wissen unwahre Tatsachen behauptete (so auch EGH München 29.11.1988 – BayEGH II 9/88, nv.; Reelsen in Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO, 10. Aufl. München, 2020, § 115b Rdnr. 36).

27

2.

28

Das AG Köln hat wegen des Sachverhaltskomplexes 2 das Strafverfahren gegen Rechtsanwalt RA gegen Zahlung eines Geldbetrages von 300,‑‑ € an eine gemeinnützige Einrichtung nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt, was nach Ansicht der Kammer ebenfalls als anderweite Ahndung angesehen wird (so auch Reelsen in Weyland, a.a.O., § 115b Rdnr. 15), und das Anwaltsgericht hält nach § 115b BRAO eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich für erforderlich, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.

29

Rechtsanwalt RA hat durch den Inhalt des Schreibens vom 18.05.2017 eine Straftat nach §§ 240 Abs. 1 und 3, 22, 23 StGB begangen. Dies stellt zudem eine berufsrechtliche Pflichtverletzung nach §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO dar. Hiervon ist die Kammer nach der Beweisaufnahme ohne jeden Zweifel überzeugt. Zu den vorliegenden widerspruchsfreien und vollständigen Dokumenten konnte sich insbesondere die Zeugin H auch nach dieser recht langen Zeit noch konkret an den Fall erinnern. Ihre Zeugenaussage war glaubhaft, denn sie machte ruhige und sachlich konkrete und vollständige Angaben zu Sache. Wesentlich war hier, dass Rechtsanwalt RA vor der Einstellung erklärt hat, die volle Verantwortung für das Schreiben zu übernehmen; den Vorwurf demnach einräumte. Nach Ansicht der Kammer war hier ebenfalls neben der strafrechtlichen Ahndung auch eine zusätzliche berufsrechtliche Ahndung erforderlich, weil Rechtsanwalt RA in seinem Schreiben in Beziehung zu einem anderen Organ der Rechtspflege agierte (so auch Reelsen in Weyland, a.a.O., § 115b Rdnr. 36)

30

III

31

Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen von Rechtsanwalt RA durch Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 500,‑‑ EUR ausreichend, aber auch erforderlich, um Rechtsanwalt RA zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

32

IV

33

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen waren Rechtsanwalt RA gemäß § 197 BRAO aufzuerlegen.

34

Köln, 02.01.2020

35

4. Kammer des Anwaltsgerichts für den

36

Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln

37

(…)              (…)              (…)

Rechtsmittelbelehrung

39

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zum Anwaltsgerichtshof (AGH) NRW in Hamm gegeben (§ 143 BRAO).

40

Die Berufung muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Rechtsanwalts verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung. Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.

41

Nach § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 35a StPO weist das Gericht zudem darauf hin, dass, die im Berufungsverfahren die Rechtsfolgenden der §§ 329 und 330 StPO eintreten können:

42

A) § 329 StPO lautet wörtlich wie folgt:

43

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

44

1. sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,

45

2. sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder

46

3. sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.

47

Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

48

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b StPO bleibt unberührt.

49

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

50

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

51

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

52

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

53

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den § 44 und § 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

54

B) § 330 StPO lautet wörtlich wie folgt:

55

(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung zu laden.

56

(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte noch ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins erschienen, so gilt § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Abs. 2 und Abs. 3 StPO entsprechend.