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Anwaltsgericht Köln·4 AnwG 41/21 10 EV 158/20·02.02.2022

Anwaltsgericht: Verweis und 3.000 € Geldbuße wegen Verbreitung jugendpornographischer Schrift

Öffentliches RechtBerufsrecht (Rechtsanwaltsordnung)Disziplinarverfahren/AnwaltsgerichtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Anwaltsgericht Köln verhängte gegen den Angeschuldigten einen Verweis und eine Geldbuße von 3.000 € wegen Verbreitung einer jugendpornographischen Schrift gemäß §§ 43, 113 Abs. 1, 115b BRAO i.V.m. § 184c StGB. Der Angeschuldigte gestand den Sachverhalt und zeigte Reue; dies wurde strafmildernd berücksichtigt. Die Kammer erachtete die Sanktion als erforderlich und ausreichend, da der Verstoß das Vertrauen in die Anwaltschaft beeinträchtigt. Die Verfahrenskosten wurden dem Angeschuldigten auferlegt.

Ausgang: Anschuldigung gegen den Rechtsanwalt als begründet angesehen; Verweis und Geldbuße in Höhe von 3.000 € verhängt, Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbreitung jugendpornographischer Schriften durch einen Rechtsanwalt stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung nach der BRAO dar und kann standesrechtlich mit Verweis und Geldbuße geahndet werden.

2

Bei der Bemessung von Disziplinarmaßnahmen sind die Schwere des Verstoßes und die Beeinträchtigung des Vertrauens in die Anwaltschaft maßgebliche Kriterien.

3

Mildernde Umstände wie Geständnis, Reue, zeitlicher Abstand zum Vorfall und bisherige Unbescholtenheit sind zu berücksichtigen, schließen jedoch eine Ahndung nicht aus.

4

Die Kosten des anwaltlichen Disziplinarverfahrens sind dem schuldigen Angeschuldigten gemäß den Vorschriften der BRAO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 43 BRAO, 113 Abs. 1 BRAO, 115 b BRAO i. V. m. § 184 c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StGB§ 197 BRAO§ 116 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 267 Abs. 4 StPO§ 116 BRAO, 197 Abs. 1 BRAO

Tenor

Gegen den Angeschuldigten werden die Maßnahme des Verweises und einer Geldbuße von 3.000,-- € verhängt , §§ 43, 113 Abs. 1, 115 b BRAO i. V. m. § 184 c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3  StGB.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeschuldigte, § 197 BRAO.

Gründe

2

Rechtsanwalt A. und die Generalstaatsanwaltschaft haben innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt. Daher kann nach § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO vorgegangen werden.

3

Der Angeschuldigte räumte den Vorwurfe zu Ziffer 1 der Anschuldingsschrift vom 22.02.2021 ein und bedauerte den Vorfall sehr.

4

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeschuldigte am 18.02.2017 eine jugendpornographische Schrift verbreitet und ist dadurch einer Pflichtverletzung nach §§ 43, 113 Abs. 1, 115 b BRAO i. V. m. § 184 c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3  StGB schuldig.

5

Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen des Angeschuldigten durch Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 3.000,‑‑ EUR ausreichend, aber auch erforderlich, um Rechtsanwalt A. zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Es handelt sich um einen intensiven und schweren Verstoß, der das Vertrauen in die Anwaltschaft beeinträchtigt. Zu Gunsten des Angeschuldigten waren aber sein Geständnis, die Tatsache, dass er nichts beschönigte, dass der Vorfall lange zurück liegt und, dass er bisher anwaltsgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist, zu würdigen.

6

Die Kosten des Verfahrens waren dem Angeschuldigten nach §§ 116, 197 Abs. 1 BRAO aufzuerlegen.