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Anwaltsgericht Köln·4 AnwG 40/19 10 EV 65/19·02.12.2020

Pflichtverletzung wegen Nichtbeantwortung von Kammeranfragen – Verweis und Geldbuße

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtDisziplinarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt wurde wegen wiederholter Nichtbeantwortung einer Kammeranfrage trotz Erinnerungen schuldig gesprochen. Er gestand die Verletzung und erläuterte Überlastung als Ursache. Das Anwaltsgericht stellte einen Verstoß gegen §56 Abs.1 BRAO i.V.m. §24 BORA fest und verhängte Verweis sowie 1.000 € Geldbuße; Kosten trägt der Anwalt.

Ausgang: Pflichtverletzung festgestellt; Verweis und Geldbuße in Höhe von 1.000 € verhängt, Kosten dem Anwalt auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rechtsanwalt ist in Aufsichts- und Beschwerdesachen zur Auskunft gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer verpflichtet; die wiederholte Nichtbeantwortung von Kammeranfragen erfüllt eine Pflichtverletzung nach §56 Abs.1 BRAO i.V.m. §24 BORA.

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Die Beantwortung von Kammeranfragen dient der Erfüllung der Aufsichtsfunktion der Kammer und liegt auch im Interesse des Rechtsanwalts; das Unterlassen ist daher sanktionierbar.

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Bei Festsetzung der Disziplinarmaßnahme sind Geständnis und die Aussicht auf künftige Verhaltensänderung strafmildernd zu berücksichtigen, frühere ähnliche Sanktionen dagegen erschwerend.

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Die Kosten des Berufsgerichtsverfahrens sind dem Verurteilten aufzuerlegen, wenn die Pflichtverletzung festgestellt wird (vgl. §197 BRAO).

Relevante Normen
§ 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 2 BORA§ 267 Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO§ 56 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 24 BORA§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 StPO§ 197 BRAO

Tenor

Der Angeschuldigte hat sich der Pflichtverletzung nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO i. V. m. § 24 Abs. 2 BORA schuldig gemacht.

Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- € verhängt.

Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO i. V. m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO)

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I.

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Herr Rechtsanwalt A. ist 00 Jahre alt und Anwalt mit Sitz in C.. Er lebt mit seiner Ehefrau in einem Haus in C. Der Kanzleisitz befindet sich ebenfalls in C. Die Ehefrau betreibt am Ort eine Apotheke. Unterhaltspflichten bestehen nicht. Das jährliche Bruttoeinkommen liegt bei etwa 40.000,- €. Seit Beginn des Jahres befinden sich etwa 111 Mandate in der Bearbeitung.

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II.

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Die Hauptverhandlung vom 29.10.2020 hat den folgenden Sachverhalt ergeben:

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Auf ein Auskunftsverlangen des Kammervorstands der Rechtsanwaltskammer Köln wegen der Beschwerde einer Mandantin vom 05.09.2018, welches auf den 10.10.2018 datierte, reagierte der Rechtsanwalt trotz Erinnerungsschreiben vom 28.11.2018 und 01.02.2019, letzteres übersandt mit Postzustellungsurkunde, nicht.

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III.

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Dieser in der Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung des Angeschuldigten. Der Tatvorwurf wurde vollumfänglich eingeräumt. Sein Verhalten erklärte der Angeschuldigte mit akuter Arbeitsüberlastung und der Tatsache, dass er die Kanzlei ohne Angestellte betreibe, so dass sämtliche Organisation durch ihn selbst durchgeführt werden müsse. Er habe derzeit so viele Mandatsanfragen, dass er diese zum Teil ablehnen müsse. Dies sei auch zur Tatzeit ähnlich gewesen.

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IV.

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Durch sein Verhalten der Nichtbeantwortung der Kammeranfrage hat der Angeschuldigte sich wegen einer Pflichtverletzung gemäß § 56 Abs.1 S. 1 BRAO i. V. m. § 24 Abs. 2 BORA sculdig gemacht.

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Gemäß § 56 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 24 BORA hat der Rechtsanwalt in Aufsichts- und Beschwerdesachen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskunft zu geben. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Kammervorstand die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen und insbesondere die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen. Diese Aufgabe kann jedoch nur dann erfüllt werden, wenn der betroffene Rechtsanwalt die hierfür notwendigen Auskünfte erteilt und sich gegebenenfalls rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund liegt die Beantwortung von Kammeranfragen nicht zuletzt auch im eigenen Interesse des Rechtsanwalts.

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Durch die konsequente und vor allem wiederholte Nichtbeantwortung der Kammeranfragen vom 10.10.2018 trotz zweimaliger Erinnerung hat Herr Rechtsanwalt A. gegen seine Pflichten als Rechtsanwalt verstoßen, der Kammer Auskunft zu erteilen.

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V.

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Bei der Festlegung der hiernach zu verhängenden Sanktion war zugunsten des Angeschuldigten sein umfängliches Geständnis zu berücksichtigen und die Inaussichtstellung zukünftig Mandate bei drohender Arbeitsüberlastung abzulehnen, was derzeit auch wohl schon praktiziert wird.

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Zulasten des Angeschuldigten war eine bereits erfogte Sanktionierung ähnlich gelagerter Vorwürfe aus den Jahren 2015 und 2019. Ein weiteres Verfahren war im Hinblich auf das 2019 ergangene Urteil nach § 116 Abs.1 S. 2 BRAO i. V. m. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden.

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Unter Abwägung des Vorstehenden schien der Kammer die Erteilung eines Verweises und der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 1.000,- € als angemessen, aber auch ausreichend.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 BRAO.