Verweis und Geldbuße wegen verspäteter Rücksendung von Empfangsbekenntnis und Akten
KI-Zusammenfassung
Das Anwaltsgericht Köln hat einen Rechtsanwalt wegen zweier Pflichtverletzungen nach §§ 43, 113 BRAO i.V.m. §§ 14, 19 BORA verurteilt. Der Anwalt sandte ein Empfangsbekenntnis und überlassene Behördenakten verspätet zurück; er räumte die Verzögerungen ein. Wegen Vertrauensmissbrauchs und wiederholter Verstöße verhängte das Gericht Verweis und eine Geldbuße von 5.000 EUR; die Kosten wurden dem Angeschuldigten auferlegt.
Ausgang: Angeschuldigter wegen zwei Pflichtverletzungen verurteilt; Verweis und Geldbuße von 5.000 EUR verhängt, Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, ein erhaltenes Empfangsbekenntnis unverzüglich zurückzusenden; eine schuldhafte Verzögerung stellt eine berufsrechtliche Pflichtverletzung dar.
Die fristgerechte Rückgabe von zur Einsicht überlassenen Originalakten der Behörden gehört zur gewissenhaften Berufsausübung; eine verspätete Rückgabe kann disziplinarrechtlich sanktioniert werden.
Die Absicht, durch zeitliche Verzögerung einen rechtlichen Vorteil für den Mandanten zu erzielen, stellt einen Missbrauch des Vertrauensvorschusses der Rechtspflege dar und rechtfertigt berufsrechtliche Maßnahmen einschließlich Geldbuße.
Geständnis mildert das berufsgerichtliche Urteil zwar, bleibt jedoch bei Vorliegen wiederholter Pflichtverstöße und erschwerenden Umständen nicht ohne Einfluss auf die Bemessung der Sanktion.
Tenor
1. Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist zweier Pflichtverletzungen gemäß nach §§ 43, 113 Abs. 1 BRAO i. V. m. §§ 14 und 19 BORA schuldig.
Gegen ihn werden die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße von 5.000,00 (in Worten: fünftausend) EUR verhängt.
2. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen werden dem Angeschuldigten auferlegt.
Gründe
Herr Rechtsanwalt A. ist 00 Jahre alt, ledig und kinderlos. Er ist seit dem 27.05.1999 als Rechtsanwalt zugelassen und betreibt eine Einzelkanzlei in C., ohne Mitarbeiter zu beschäftigen.
Nach seinen Angaben erzielt er einen jährlichen Jahresumsatz in Höhe von 55.000 EUR bis 60.000 EUR.
I.
Die Hauptverhandlung vom 10.11.2020 ergab folgenden Sachverhalt:
Der Rechtsanwalt war Verteidiger des Herrn I. in Königswinter in der Bußgeldsache 982 Js-OWi 1900/17 Staatsanwaltschaft Köln. In dieser Funktion wurde ihm auf Verfügung der Vorsitzenden Richterin am Amtsgericht J. der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 22.06.2018 (53 OWi 371/17), der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, am 13.07.2018 übersandt. Danach konnte binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses die Entscheidung des Oberlandesgerichts gegen den Beschluss beantragt werden (§§ 346 Abs. 2 StPO, 79, 80 OWiG), Das Empfangsbekenntnis (EB) sandte er zunächst jedoch nicht zurück, so dass eine Erinnerung durch das Amtsgericht Brühl vom 06.08.2018 erforderlich wurde. Erst am 15.08.2018 sandte der Rechtsanwalt das von ihm mit einem Eingangsvermerk vom 14.08.2018 ausgefüllte Empfangsbekenntnis per Faxschreiben an das Amtsgericht Brühl zurück.
Auf seine Beschwerde vom 20.08.2018 gegen den vorgenannten Beschluss wurde Rechtsanwalt A. mit Verfügung vom 10.09.2018 durch die Staatsanwaltschaft Köln Akteneinsicht gewährt. Entgegen seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Rücksendung der Akten, reichte er diese erst mit Schreiben vom 11.03.2019 an die Staatsanwaltschaft zurück.
II.
Herr Rechtsanwalt A. hat eingeräumt, das Mitte Juli erhaltene EB nicht unverzüglich zurückgereicht zu haben und sich dahingehend eingelassen, er habe mit seinem Mandanten wegen dessen längeren Auslandsaufenthaltes keine zeitnahe Rücksprache nehmen können. Er bestätigte, deshalb auch das EB am 15.08.2018 mit von ihm selbst gestempelten Eingangsvermerk vom 14.08. zurückgesandt zu haben.
Der Angeschuldigte räumte die späte Aktenrückgabe ein, die auch mit der Nichterreichbarkeit seines Mandanten zusammenhänge. Die von ihm im Fristenkalender notierte Frist für die Aktenrückgabe habe freitags geendet. Der Mandant sei nicht zu erreichen gewesen, weshalb er die Akte erst am kommenden Montag habe zurücksenden wollen. Dann sei die Rücksendung der in die Handakte gelegten, sehr dünnen und deshalb nicht auffallenden Akte der Staatsanwaltschaft in Vergessenheit geraten. Die Akte habe er später persönlich in Köln zurückgegeben.
Schließlich räumte der Angeschuldigte ein, bei den späten Rücksendungen des EB und der Akte sich zu sehr „auf das Wohlergehen des Mandanten fokussiert“ zu haben.
III.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeschuldigte seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht gewissenhaft ausgeübt und schuldhaft gegen seine Pflichten zur unverzüglichen Erteilung des Empfangsbekenntnisses und fristgerechten Rücksendung zur Einsichtnahme überlassener Behördenakten verstoßen. Er ist seinen Verpflichtungen gemäß §§ 43, 56 Abs. 1, 113 Abs. 1 BRAO, §§ 14, 19 BORA nicht nachgekommen.
Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen des Angeschuldigten durch Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 5.000 EUR ausreichend, aber auch erforderlich, um ihn zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Rechtsanwalt A. hat den in den Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege gesetzten Vertrauensvorschuss des Rechtsstaates schwer missbraucht und den von ihm frei gewählten Zeitpunkt der Rücksendung eines EB und einer Ermittlungsakte gestalterisch für seine Mandatsbearbeitung im Bemühen eingesetzt, durch Verzögerung für seinen Mandanten einen rechtlichen Vorteil zu erzielen.
Auch bei der späten Rückgabe der Ermittlungsakte handelt es sich um ein dem unmittelbaren Bereich der anwaltlichen Tätigkeit des Angeschuldigten zuzuordnenden Fehlverhalten. Die Überlassung von Originalakten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften in die Kanzleien der Rechtsanwälte knüpft unmittelbar daran an, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege ein hohes Maß an Seriosität und Vertrauen für sich in Anspruch nehmen. Diesem Vertrauen ist der Angeschuldigte nicht gerecht geworden.
IV.
Zu Gunsten des Angeschuldigten war grundsätzlich zu würdigen, dass er geständig war.
Zu seinen Ungunsten war zu berücksichtigen, dass er bereits durch Pflichtverletzungen in Erscheinung getreten ist, 1 AnwG 67/17, 10 EV 389/16. Dem Urteil lag ein Standesverstoß nach §§ 43 BRAO i. V. m. §§ 11, 50 BORA und nach § 56 BRAO i. V. m. § 24 Abs. 2 BORA zugrunde. Der zeitlich erste hier verhandelte Verstoß wurde nur drei Monate nach dieser anwaltsgerichtlichen Verurteilung begangen, was erhebliche Zweifel an dem erforderlichen gewissenhaften und sorgfältigen Umgang mit berufsrechtlichen Vorschriften und somit die Höhe der verhängten Geldbuße begründet.
V.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen waren der Angeschuldigten gemäß § 197 BRAO aufzuerlegen.