Verweis und Geldbuße wegen Verwahrung von Mandantengeldern (Anwaltsgericht Köln)
KI-Zusammenfassung
Das Anwaltsgericht Köln stellte fest, dass ein Rechtsanwalt Zahlungen einer Versicherung in Höhe von insgesamt 25.000 € nicht an seinen Mandanten auskehrte und nicht auf ein Anderkonto einzahlte, sondern für eigene Zwecke verwendete. Es befand ihn wegen Verletzung berufsrechtlicher Pflichten und Untreue schuldig. Verweis und Geldbuße von 1.500 € wurden verhängt; persönliche Umstände und vollständige Wiedergutmachung milderten die Sanktion.
Ausgang: Anwaltsgericht stellt Pflichtverletzungen und Untreue fest und verhängt Verweis sowie eine Geldbuße von 1.500 €, Kosten dem Anwalt auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt verletzt seine Pflichten nach §§ 43, 43a BRAO und § 4 BORA, wenn er fremde Gelder nicht unverzüglich an den Empfangsberechtigten auszahlt oder auf ein Anderkonto einzahlt.
Die Verwendung von Mandantengeldern zu eigenen Zwecken ohne Anspruch begründet eine anwaltsgerichtliche Maßnahme unabhängig von strafrechtlicher Verfolgung.
Das Anwaltsgericht ist an die rechtskräftigen Feststellungen eines Strafgerichts gemäß § 118 Abs. 3 BRAO gebunden.
Bei der Auswahl der berufsgerichtlichen Maßnahme sind Geständnis, persönliche Umstände und eine vollumfängliche Schadenswiedergutmachung als mildernde Umstände zu berücksichtigen.
Tenor
Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist dreier Pflichtverletzungen nach §§ 43, 43a Abs. 5, 113 Abs. 1, 115b, 118 Abs. 3 BRAO i.V.m. §§ 4, 11 BORA und §§ 266 Abs. 1, 53 StGB schuldig.
Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße von 1.500 Euro (in Worten eintausendfünfhundert) verhängt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem angeschuldigten Rechtsanwalt A. auferlegt (§ 197 Abs. 1 BRAO).
Gründe
I.
Herr Rechtsanwalt A. wurde am 00.00.0000 in Paderborn geboren und betreibt seine Rechtsanwaltskanzlei in C., B-Straße. Zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist er seit 1987. Er ist geschieden und ist Vater von vier Kindern. Die Söhne sind 25, 20 und 17 Jahre alt und befinden sich noch in der Ausbildung. Die 23-jährige Tochter ist an dem Down-Syndron erkrankt und arbeitet in einer Werkstatt für Behinderte. Für den 17-jährigen Sohn ist Herr Rechtsanwalt A. noch unterhaltspflichtig, an diesen zahlt er monatlich 200,- € Unterhalt. Sein durchschnittliches monatliches Einkommen beziffert er mit Netto 2.500,- €.
II.
Die Hauptverhandlung vom 19.03.2019 ergab folgenden Sachverhalt:
Der Angeklagte wurde 2013 von dem Zeugen I. mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt. Die gegnerische Versicherung, die Alte Leipziger Versicherungsgesellschaft, überwies zum Ausgleich des Schadens des geschädigten Zeugen I. insgesamt 25.000,- € auf das Geschäftskonto des Angeschuldigten bei der J-Bank mit der Nr. 00000000. Die Zahlungseingänge erfolgten am 25.07.2014 in Höhe von 10.000,- €, am 19.09.2014 in Höhe von 10.000,- € und am 08.09.2015 in Höhe von 5.000,- €. Die Beträge wurden seitens des Angeschuldigten weder an den Zeugen I. ausgezahlt noch auf ein Anderkonto/Fremdgeldkonto eingezahlt, sondern er verwendete diese für eigene Zwecke. Auch eine Abrechnung erteilte der Angeschuldigte seinem Mandanten trotz mehrfacher Aufforderung nicht.
Der Angeschuldigte wusste um die Geldeingänge, ignorierte jedoch seine entsprechende Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung. Er war bis zum Jahr 2018 unter wirtschaften Gesichtspunkten, unter anderem wegen einer laufenden Kontopfändung, zu keiner Zeit in der Lage, Zahlungen an den Zeugen zu leisten. Zwischenzeitlich ist der dem Zeugen entstandene Schaden jedoch aufgrund einer erfolgten Erbschaft des Angeschuldigten vollumfänglich ausgeglichen.
III.
Die Feststellungen beruhen auf dem vollumfänglichen Geständnis des Angeschuldigten, an dessen Richtigkeit für das Gericht keinerlei Zweifel bestehen, sowie auf dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.05.2018, Az. 706 Ds 367/17, dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bonn, Az. 100 Js 206/16 sowie dem Vorgang der RAK Köln, ER IV 46/2016. An die Feststellungen des Amtsgerichts Bonn vom 04.05.2018 ist das Anwaltsgericht gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO gebunden.
Durch das vorbezeichnete Urteil ist der Angeschuldigte wegen Untreue in drei Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 2. Var., 53 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,- € (=5.400,- €) verurteilt worden.
IV.
Der Angeschuldigte hat sich durch sein Verhalten einer Pflichtverletzung nach §§ 43, 43a Abs. 5, 113 Abs. 1, 115b, 118 Abs. 3 BRAO i. V. m. §§ 4,11 BORA und §§ 266 Abs. 1, 53 StGB schuldig gemacht.
Gemäß § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Insbesondere ist der Rechtsanwalt gemäß § 43a Abs. 5 BRAO bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremdes Geld hat er unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Die gleiche Verpflichtung ergibt sich aus § 4 BORA.
Dadurch dass Rechtsanwalt A. die von der gegnerischen Versicherung für seinen Mandanten, den Zeugen I., gezahlten Beträge in Höhe von zweimal 10.000,- € und einmal 5.000,- € für sich behielt und weder an diesen auszahlte noch auf ein Anderkonto einzahlte, ohne hierauf einen Anspruch zu haben, hat er die vorgenannten Pflichten verletzt. Es war folglich eine anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen ihn zu verhängen. Die anderweitige Maßnahme der gleichzeitig verwirklichten Strafttaten durch das Urteil des Amtsgerichts Bonn führt nicht dazu, dass von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung dieses Fehlverhaltens abzusehen ist, da nach Auffassung der Kammer eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren ( § 115b BRAO).
Mit Rücksicht auf die Schwere des Standesverstosses, die grundsätzlich auch eine Entziehung der Zulassung gerechtfertigt hätte, hat die Kammer die Maßnahme eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 1.500,- € für angemessen, aber auch erforderlich erkannt.
Bei der Auswahl und Verhängung der anwaltsgerichtlichen Maßnahme hat die Kammer zu Gunsten des Angeschuldigten seine durch die Scheidung und deren Folgen sowie seine gesundheitliche Angeschlagenheit schwierige persönliche Situation im Tatzeitraum berücksichtigt sowie das bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn erfolgte vollumfängliche Geständnis. Ebenfalls zugunsten des Angeschuldigten wurde berücksichtigt, dass der Angeschuldigte den bei dem Zeugen I. entstandenen Schaden letztlich vollständig, d.h. inklusive Nebenforderungen ausgeglichen hat, nachdem ihm dies wieder finanziell möglich war. Zudem hat der Angeklagte glaubhaft versichert, sowohl derzeit als auch in Zukunft, Fremdgelder selbst nicht mehr entgegenzunehmen, sondern diese direkt an den jeweiligen Mandanten auskehren zu lassen, wobei hierüber auch schriftsätzlich Mitteilung erfogen soll und die Kontonummer nur in Gebührenrechnungen angegeben wird. Ferner versicherte der Angeschuldigte, seit dem strafrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn, keine Mandantengelder mehr angenommen zu haben.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 BRAO.