Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen: Verweis und Geldbuße verhängt
KI-Zusammenfassung
Die Anwaltsgerichtskammer befand Rechtsanwältin A. in sechs Fällen der Verletzung anwaltlicher Pflichten nach §§43, 50, 56, 113 Abs.1 BRAO i.V.m. §§11, 17, 24 Abs.2 BORA schuldig und verhängte Verweis sowie eine Geldbuße von 4.000 EUR. Andere Vorwürfe wurden freigesprochen oder eingestellt. Die Entscheidung stützt sich auf Zeugenaussagen und Geständnisse; Geständnis und persönliche Umstände milderten die Sanktion. Die Verfahrenskosten wurden anteilig auferlegt.
Ausgang: Teilweise Verurteilung: sechs Pflichtverletzungen festgestellt, Verweis und Geldbuße verhängt; übrige Vorwürfe freigesprochen bzw. eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufspflichten des Rechtsanwalts umfassen insbesondere die unverzügliche Unterrichtung des Mandanten über für den Fortgang der Sache wesentliche Vorgänge, die zügige Beantwortung von Mandantenanfragen, die Herausgabe der Handakten und die Beantwortung von Kammeranfragen.
Verstößt ein Rechtsanwalt gegen diese Pflichten, kann das Anwaltsgericht berufsgerichtliche Maßnahmen wie Verweis und Geldbuße verhängen; die Sanktion ist so zu bemessen, dass sie zur künftigen Pflichterfüllung ausreicht.
Bei der Bemessung berufsgerichtlicher Maßnahmen sind ein Geständnis und persönliche Umstände des Beschuldigten als mildernde Umstände zu berücksichtigen.
Die Verteilung der Verfahrenskosten im berufsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach §§116, 197 Abs.1 BRAO i.V.m. §§465, 469 StPO; bei teilweiser Verurteilung ist der überwiegende Kostenanteil der Verurteilten aufzuerlegen.
Ein strafprozessrechtlich geführtes Verfahren kann in der Hauptverhandlung nach §154a StPO eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
Tenor
Frau Rechtsanwältin A. ist sechs Pflichtverletzungen nach §§ 43, 50, 56, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 11, 17, 24 Abs. 2 Abs. 2 BORA schuldig.
Gegen sie werden die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 4.000,‑‑ Euro (in Worten viertausend) verhängt. Im Übrigen wird sie von den in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfen, soweit sie nicht eingestellt wurden, freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens werden Frau Rechtsanwältin A. zu 6/7 und der Staatskasse zu 1/7 auferlegt, §§ 116, 197 Abs. 1 BRAO, 465, 469 StPO.
Gründe
Rechtsanwältin A. und die Generalstaatsanwaltschaft haben am 08.09.2020 auf Rechtsmittel verzichtet. Daher kann nach § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO vorgegangen werden.
Die Angeschuldigte wird hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 1 der Anschuldigungsschrift vom 04.07.2019 freigesprochen. Nach der Überzeugung der Kammer hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Angeschuldigte einen Gerichtsvollzieher mit der Vornahme der Pfändung bei Herrn I. beauftragen sollte. Die Aussage des Zeugen J. war insoweit nicht ergiebig.
Das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 2 der Anschuldigungsschrift vom 04.07.2019 wurde nach § 154a StPO in der Hauptverhandlung vom 08.09.2020 eingestellt.
Die Vorwürfe Nr. 3, 4, 7 und 8 der Anschuldigungsschrift vom 04.07.2019 räumte die Angeschuldigte ein.
Die Beweisaufnahme hat nach der Überzeugung der Kammer ergeben, dass sich der unter Nr. 5 und 6 der Anschuldigungsschrift vom 04.07.2019 dargestellte Sachverhalt so zugetragen hat. Der Zeuge K. konnte sich ohne weiteres an wesentliche Details des Sachverhaltes erinnern. Er verwies hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 5 der Anschuldigungsschrift vom 04.07.2019 auf ein von ihm geführtes Tagebuch, und schilderte das Telefonat vom 13.10.2017. Auch erinnerte er sich an seine E-Mail vom 17.05.2018 an die Angeschuldigte. Hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 6 der Anschuldigungsschrift vom 04.07.2019 bekundete der Zeuge K., dass er nach einem ersten Telefonat von der Angeschuldigten nichts mehr gehört habe.
Nach den getroffenen Feststellungen ist die Angeschuldigte ihren Verpflichtungen zur unverzüglichen Unterrichtung des Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge, zur unverzüglichen Beantwortung von Anfragen des Mandanten in zwei Fällen (Vorwürfe Nr. 5, 6), zur Herausgabe der Handakten in zwei Fällen (Vorwürfe Nr. 3, 7) und zur Beantwortung von Kammeranfragen in zwei Fällen (Vorwürfe Nr. 4, 8) nach §§ 43, 50, 56, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 11, 17, 24 Abs. 2 BORA nicht nachgekommen.
Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen der Angeschuldigten durch Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 4.000,‑‑ EUR ausreichend, aber auch erforderlich, um Rechtsanwältin A. zukünftig zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Zu Gunsten der Angeschuldigten waren ihr Geständnis und ihre persönlichen Umstände zu würdigen.
Die Kosten des Verfahrens waren der Angeschuldigten zu 6/7 und der Staatskasse zu 1/7 nach §§ 116, 197 Abs. 1 BRAO, 465, 469 StPO aufzuerlegen, denn die Angeschuldigte wurde von einem Vorwurf freigesprochen.