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Anwaltsgericht Köln·4 AnwG 10/20 10 EV 25/19·13.12.2020

Anwaltsgericht: Pflichtverletzung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss – Verweis und Geldbuße

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteDisziplinarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeschuldigte wurde vom Anwaltsgericht Köln wegen zweier berufsrechtlicher Pflichtverletzungen verurteilt, weil sie vorsätzlich ein Fahrzeug führte, obwohl alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorlag. Das Verfahren konnte nach Verzicht auf Rechtsmittel gemäß §116 Abs.1 BRAO i.V.m. §267 Abs.4 StPO fortgeführt werden. Das Gericht verhängte einen Verweis und eine Geldbuße von 2.000 EUR und auferlegte die Verfahrenskosten; mildernde persönliche Umstände wurden berücksichtigt.

Ausgang: Anschuldigung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss als berufsrechtliche Pflichtverletzung festgestellt; Verweis und Geldbuße von 2.000 EUR verhängt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die persönliche Eignung zur Ausübung des Anwaltsberufs umfasst die Beachtung persönlicher Verhaltenspflichten; vorsätzliches Führen eines Fahrzeugs bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit kann eine berufsrechtliche Pflichtverletzung nach der BRAO darstellen.

2

Bei Feststellung berufsrechtlicher Pflichtverletzungen kann das Anwaltsgericht verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie Verweis und Geldbuße verhängen; die Auswahl und Höhe der Sanktion sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu bemessen.

3

Der Verzicht auf Rechtsmittel durch Beteiligte ermöglicht die Fortführung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nach §116 Abs.1 BRAO i.V.m. §267 Abs.4 StPO ohne weitere Rechtsmittelverfahren.

4

Die Kostenentscheidung in anwaltsgerichtlichen Verfahren kann der verurteilten Angeschuldigten nach §§116, 197 Abs.1 BRAO auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 43, 113 Abs. 1, Abs. 2, 115 b BRAO i.V.m. § 316 StGB§ 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO§ 116, 197 Abs. 1 BRAO

Tenor

Die Angeschuldigte ist zweier Pflichtverletzungen nach §§ 43, 113 Abs. 1 und Abs. 2, 115 b BRAO i.V.m. § 316 StGB schuldig.

Gegen sie werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße von 2.000,‑‑ Euro (in Worten zweitausend) verhängt.

Die Angeschuldigte hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

2

Rechtsanwältin A. und die Generalstaatsanwaltschaft haben am 10.11.2020 auf Rechtsmittel verzichtet. Daher kann nach § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO vorgegangen werden.

3

Die Angeschuldigte räumte die Vorwürfe aus der Anschuldingsschrift vom 12.12.2020 ein und bedauerte den Vorfall sehr.

4

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Angeschuldigte durch zwei selbständige Handlungen vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Sie ist dadurch zweier Pflichtverletzung nach §§ 43, 113 Abs. 1 und Abs. 2, 115 b BRAO i.V.m. § 316 StGB schuldig.

5

Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen der Angeschuldigten durch Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 2.000,‑‑ EUR ausreichend, aber auch erforderlich, um Rechtsanwältin A. zukünftig zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Zu Gunsten der Angeschuldigten waren ihre persönlichen Umstände und ihre Bemühungen zur regelmäßig kontrollierten Abstinenz zu würdigen.

6

Die Kosten des Verfahrens waren der Angeschuldigten nach §§ 116, 197 Abs. 1 BRAO aufzuerlegen.