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Anwaltsgericht Köln·3 AnwG 7/19 10 EV 204/18·29.07.2020

Anwaltliche Pflichtverletzung: Untätigkeit, fehlende Mandanteninformation und keine RAK-Auskunft

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Anwaltsgericht Köln hatte über mehrere Beschwerden gegen einen Rechtsanwalt wegen schleppender Mandatsbearbeitung und fehlender Kommunikation zu entscheiden. In drei Mandaten unterrichtete er Mandanten nicht über wesentliche Vorgänge und beantwortete Anfragen über längere Zeit nicht; zudem reagierte er nicht auf Auskunftsersuchen der Rechtsanwaltskammer. Das Gericht bejahte Pflichtverletzungen nach §§ 43, 56, 113 BRAO i.V.m. §§ 11, 24 BORA. Es verhängte einen Verweis und eine Geldbuße von 3.500 EUR sowie die Kostentragung durch den Rechtsanwalt.

Ausgang: Pflichtverletzungen in drei Fällen festgestellt; Verweis und Geldbuße (3.500 EUR) verhängt sowie Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rechtsanwalt hat das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang wesentlichen Vorgänge unverzüglich zu unterrichten (§ 43 BRAO i.V.m. § 11 Abs. 1 BORA).

2

Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten; länger andauernde Nichterreichbarkeit und ausbleibende Reaktionen auf wiederholte Nachfragen stellen einen Berufsrechtsverstoß dar (§ 11 Abs. 2 BORA).

3

Der Rechtsanwalt ist in Aufsichts- und Beschwerdesachen verpflichtet, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer vollständige Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen vorzulegen (§ 56 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 2 BORA).

4

Mehrere eigenständige Pflichtverletzungen in verschiedenen Mandaten können unter Gesamtwürdigung die Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße rechtfertigen (§§ 113, 114 BRAO).

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Bei der Bemessung der anwaltsgerichtlichen Maßnahme sind neben der Anzahl und Schwere der Pflichtverstöße auch entlastende Umstände wie bisherige berufsrechtliche Unauffälligkeit und gesundheitliche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 43, 56, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 24 Abs. 2 BORA und §§ 611 ff., 675 BGB§ 43 BRAO i.V.m. § 11 BORA§ 11 Abs. 1 Satz 1 BORA§ 11 BORA§ 11 Abs. 2 BORA§ 56 BRAO i.V.m. § 24 BORA

Tenor

Rechtsanwalt A. ist Pflichtverletzungen nach §§ 43, 56, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 24 Abs. 2 BORA und §§ 611 ff., 675 BGB in 3 Fällen schuldig. Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von EUR 3.500,00 verhängt.

Herr Rechtsanwalt A. trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine außergerichtlichen Kosten.

Gründe

3

Feststellungen zur Person des Angeschuldigten

4

Rechtsanwalt A. wird in diesem Jahr 00 Jahre alt. Er ist seit 1990 als Anwalt zugelassen. Rechtsanwalt A. ist geschieden und hat mehrere erwachsene Kinder. Er lebt in geordneten Verhältnissen. Strafrechtlich und berufsrechtlich ist Rechtsanwalt A. bislang nicht in Erscheinung getreten.

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Feststellungen zur Sache

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Zunächst wird festgestellt, dass die Verfahren 3 AnwG 31/19 – 10 EV 125/19 und 3 AnwG 7/19 – 10 EV 204/18 verbunden wurden und das Verfahren 3 AnwG 7/19 – 10 EV 204/18 führend ist.

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Die Hauptverhandlung vom 25.06.2020 ergab folgenden Sachverhalt:

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1.

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Im Dezember 2017 hat der Zeuge J. aus Köln Rechtsanwalt A. mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Zusammenhang mit der Schadensregulierung aus einem Verkehrsunfall gegenüber der gegnerischen Versicherung beauftragt. Bei dem telefonisch durch den Zeugen mit der Kanzlei des angeschuldigten Rechtsanwalts vereinbarten Termin war Rechtsanwalt A. nicht anwesend. Die Formalitäten der Beauftragung übernahm der Kollege des Angeschuldigten, Rechtsanwalt K. Der Zeuge sagt aus, nicht über den Fortgang seiner Sache informiert worden zu sein. Seine zahlreichen Anfragen an den angeschuldigten Rechtsanwalt seien nicht beantwortet worden. Am 21.12.2017 übersandte der Zeuge die an ihn gerichtete Aufforderung zur Zeugenaussage betreffend den Verkehrsunfall durch das Polizeipräsidium C. an den Anwalt per Email mit Bitte um Rückmeldung. Am 22.12.2017 übersandte er in einer weiteren Email den Fragebogen der Versicherung des Unfallgegners mit Bitte um Abstimmung der weiteren Vorgehensweise – auch bzgl der Inanspruchnahme eines Leihwagens. Da der Zeuge beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen ist, war die Angelegenheit für ihn besonders dringend. Umso beunruhigter war er, als er keine Antworten auf seine Fragen erhielt. Der Zeuge übersandte weitere Emails am 5.1.2018, am 19.01.2018, drei E-Mails, am 24.01.2018, am 30.01.2018, am 06.02.2018, am 12.03.2018 und am 14.03.2018.

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Diese Anfragen blieben mit Ausnahme eines Email-Schreibens vom 19.01.2018 unbeantwortet. Am 19.01.2018 sendete der Zeuge noch weitere Mails.

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Nach der Schadensregulierung durch die Versicherung sollten noch weitere Ansprüche des Zeugen gegenüber der Versicherung geprüft werden, da der Zeuge die Höhe der erfolgten Regulierung als unzureichend erachtete; entsprechend wurde Rechtsanwalt A. per Email zur Prüfung und Geltendmachung dieser Ansprüche aufgefordert.

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Im Zeitraum von Dezember 2017 – März 2018 versuchte der Zeuge auch telefonisch mit Rechtsanwalt A. Kontakt aufzunehmen – auch diese Versuche blieben erfolglos; zuletzt versuchte der Zeuge am 01.03.2018, am 13.03.2018, 14.03.2018, am 21.03.2018 und am 29.03.2018, Rechtsanwalt A. zu erreichen. Die Telefonzentrale vertröstete den Zeugen jeweils; zugesagte Rückrufe erfolgten nicht.

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Der Zeuge beauftragte keinen anderen Rechtsanwalt, da er Sorge hatte, zwei Rechtsanwaltsrechnungen zahlen zu müssen. Der Zeuge fühlte sich hilflos und alleine gelassen.

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Nachdem auf weder auf telefonische als auch Email Anfragen keine Reaktion erfolgte, beschwerte sich der Zeuge mit Schreiben vom 29.03.2018, in dem er den Sachverhalt ausführlich darstellte, bei der Rechtsanwaltskammer Köln.

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Die an den angeschuldigten Rechtsanwalt gerichteten Auskunftsverlangen der Rechtsanwaltskammer Köln vom 12.04.2018, 08.05.2018 und 15.06.2018 blieben unbeantwortet.

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2.

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Im Jahr 2016 beauftragte die Zeugin L. aus C. Rechtsanwalt A. unter Benennung ihrer Rechtsschutzversicherung mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Zusammenhang mit der Schadensregulierung in einer Verkehrsunfallsache vom 04.08.2015 gegenüber der Versicherung und dem Unfallgegner.

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Zwar wurde das Mandat zunächst zur Zufriedenheit der Mandantin bearbeitet, doch gab Rechtsanwalt A. dem Verfahren Ende 2016 keinen Fortgang mehr, obwohl die Zeugin ihn unter Beibringung ärztlicher Atteste darüber unterrichtet hatte, dass sie weiterhin aus dem Unfall herrührende Beschwerden habe und Schmerzensgeldansprüche geltend machen wolle. Rechtsanwalt A. teilte mit, dass für die Geltendmachung weiterer Ansprüche noch Zeit sei und er zu gegebener Zeit eine Klage auf Schmerzensgeld erheben werde. In der Folgezeit erhielt die Zeugin keine Nachrichten mehr von Rechtsanwalt A.

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Im Juli wandte sich die Zeugin an die Kanzlei, da sie Verjährung ihrer Ansprüche befürchtete. Rechtsanwalt A. entschuldigte sich für die verspätete Kontaktaufnahme und sagte unmittelbare Aufsetzung einer Klageschrift zu. Auch teilte er mit, dass Ansprüche erst mit Ablauf des Jahres zu verjähren drohten. Die Zeugin hörte in der Folgezeit nichts. Am 05.12.2018 forderte die Zeugin den Rechtsanwalt mit Schreiben per Post und Telefax zur Erfüllung seiner Leistungspflicht auf. Die Zeugin erhielt ein unter dem 07.12.2018 verfasstes Schreiben mit Bitte um Stellungnahme bis zum 20.12.2018. In dem Entwurf wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500.- € geltend gemacht und begehrte Feststellung des Ersatzes jedes weiteren aus dem Unfallereignis herrührenden Schadens. Das Schreiben enthielt außerdem eine Gebührenrechnung über 601,75 €. Klage und Anschreiben wurden von Rechtsanwalt K., mit dem Rechtsanwalt A. eine Partnerschaft betreibt, unterzeichnet. Rechtsanwalt K. bat unter Verweis auf die drohende Verjährung und das Erfordernis zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses um zeitnahe Begleichung.

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Die Zeugin besprach sich am Tag des Zugangs des Schreibens mit ihrer Rechtsschutzversicherung. Diese teilte mit, dass Rechtsanwalt A. sämtliche Unterlagen nach dort übermitteln solle; man würde die Forderung begleichen. Darüber informierte die Zeugin L. am selben Tag der Kanzleimitarbeiterin von Rechtsanwalt A. telefonisch und bat darum, sämtliche Unterlagen unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung zu übermitteln.

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Mit Schreiben vom 12.12.2018 forderte die Zeugin Rechtsanwalt A. zur Erhebung der Klage unter Verweis auf die Deckungszusage der RSV auf.

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Die Zeugin schrieb Rechtsanwalt A. im Januar des Folgejahres an. Auch hierauf meldete er sich nicht.

24

Mit Schreiben vom 14.01.2019 beschwerte sich die Zeugin bei der Rechtsanwaltskammer Köln. Die Zeugin informierte den angeschuldigten Rechtsanwalt über die Beschwerde. Hierfür zeigte er Verständnis und erklärte der Zeugin, dass er länger krank gewesen sei. Die Zeugin teilte der Rechtsanwaltskammer daraufhin mit, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt sie weiter vertrete. Das Verfahren läuft noch.

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Die Auskunftsersuchen der Rechtsanwaltskammer Köln an den angeschuldigten Rechtsanwalt vom 16.01.2019, 11.03.2019 und 25.04.2019 blieben unbeantwortet.

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3.

27

Im Dezember 2017 beauftragte die Zeugin M. aus C. Rechtsanwalt A. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Zusammenhang mit einer erbrechtlichen Auseinandersetzung vor dem LG Köln. Den Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.12.2018 nahm statt des angeschuldigten Rechtsanwalts ein Kollege wahr. Dieser habe der Beschwerdeführerin empfohlen, vorab einen Betrag an die Kinder auf den Pflichtteil zu zahlen. Dies hat die Zeugin entsprechend veranlasst, weil es ihrem Wunsch entsprach, die Angelegenheit zu erledigen.

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Nachdem die Zeugin Rechtsanwalt A. anlässlich eines Termins am 15.01.2019 mitgeteilt hatte, sie wolle den Rechtsstreit nunmehr beenden, er möge ihr mitteilen, wie hoch der an ihre Kinder auszuzahlenden Pflichtteil sei, erreichte sie Rechtsanwalt A. nicht mehr. Bis zum 24.04.2019 hörte die Zeugin nichts mehr und bat mit Email vom selben Tag die RAK um Intervention.

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Die Zeugin hat nach wie vor keine Information zum Stand des Verfahrens. Sie auch keine Kenntnis darüber, ob das Verfahren abgeschlossen wurde oder ob noch Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden.

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Die Auskunftsverlangen der Rechtsanwaltskammer Köln vom 15.05.2019 und vom 17.06.2019 blieben unbeantwortet.

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Rechtliche Wertung

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Durch sein Verhalten hat Rechtsanwalt A. wiederholt gegen Pflichten gemäß der §§ 43, 56, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 11 Abs 1 und Abs 2, 24 Abs. 2 BORA, §§ 611 ff., 675 BGB verstoßen.

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Der angeschuldigte Rechtsanwalt A. hat in drei Fällen die Mandate nicht in angemessener Zeit bearbeitet, den jeweiligen Mandanten nicht unverzüglich über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge unterrichtet und die Anfragen nicht unverzüglich beantwortet, sowie in Aufsichts- und Beschwerdesachen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln keine Auskunft erteilt.

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1. Verstoß gegen § 43 BRAO i.Vm. § 11 BORA

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Durch sein Verhalten hat Rechtsanwalt A. gegen § 43 BRAO i.V.m.  §11 BORA verstoßen, wonach der Rechtsanwalt verpflichtet ist, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BORA).

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Nach § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Hierzu gehören gem. § 11 BORA insbesondere auch die unverzügliche Unterrichtung des Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen sowie die unverzügliche Beantwortung von Anfragen des Mandanten. Er ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken in Kenntnis zu setzen. Nach § 11 Abs.2 BORA sind Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten.

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Der angeschuldigte Rechtsanwalt A. ist dieser Pflicht in drei Fällen nicht nachgekommen.

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Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugen J., L. und M. über den Fortgang des jeweiligen Mandats nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurden und telefonische und schriftliche Anfragen unbeantwortet blieben.

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Der Zeuge J. wurde trotz zahlreicher Anfragen nicht zurückgerufen und über den Sachstand informiert. Nach dem Ergebnis der mündlichen Hauptverhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge über den Fortgang der Schadensregulierung nicht informiert und seine Fragen wurden nicht beantwortet wurden. Der Zeuge hat glaubhaft vermitteln können, dass er sich verunsichert gefühlt hat und ratlos war, wie er sich weiter verhalten sollte.

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In dem Verfahren L. steht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer fest, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt das Mandat ab Ende 2016 nicht mehr weiterverfolgt hat, obwohl die Zeugin L. ihn unter Beibringung ärztlicher Atteste informiert hatte, dass sie bezüglich der aus dem Unfall herrührenden Beschwerden Schmerzensgeldansprüche geltend machen wolle. Der Angeklagte meldete sich seit Ende 2016 auf deren Nachfragen nicht mehr bei der Zeugin L. Auch nachdem diese ihn am 05.07.2018 erneut kontaktiert hatte, verfolgte er die Angelegenheit nicht weiter. Daraufhin schrieb die Zeugin ihn am 05.12.2018 per Fax und Post an, worauf er zwar unverzüglich eine Klageschrift als Entwurf zusandte, er hat jedoch auf die telefonischen und schriftlichen Anfragen der Zeugin L. vom 07.12.2018 und 12.12.2018 nicht reagiert, obgleich die Verjährung der Ansprüche zum 31.12.2018 drohte und die Zeugin große Sorge äußerte, ihrer Ansprüche verlustig zu gehen. Auch in diesem Fall hat der angeschuldigte Rechtsanwalt durch sein Verhalten die Zeugin verunsichert und in Sorge über die Verfolgung ihrer Ansprüche gelassen.

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Die Zeugin M. hat auf ihre Anfragen und Telefonate vom 15.01.2019 bis zum 24.04.2019 keine Rückmeldung erhalten. Sie ist bis heute nicht über den Sachstand des Verfahrens informiert. Die Zeugin hat weder Kenntnis darüber, ob das Verfahren noch rechtshängig ist noch ob sie noch zu weiteren Auskünften aufgefordert ist. Seit über einem Jahr hat sie keine weiteren Informationen seitens des angeschuldigten Rechtsanwalts erhalten.

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2. Verstoß gegen § 56 BRAO i.V.m. § 24 BORA

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Zu den Berufspflichten des Rechtsanwalts gehört gemäß § 56 BRAO, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Aufsichts- und Beschwerdesachen Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen. Die Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber der Rechtsanwaltskammer werden in § 24 BORA konkretisiert. Gem. § 24 Abs. 2 BORA ist der Rechtsanwalt verpflichtet, zur Erfüllung der Auskunftspflichten aus § 56 BRAO dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskünfte vollständig zu erteilen und auf Verlangen Urkunden vorzulegen.

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Den folgenden Auskunftsverlangen der Rechtsanwaltskammer Köln ist Rechtsanwalt Schiffgen nicht nachgekommen:

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In der Sache 3 AnwG 31/19 – 10 EV 125/19 ist Rechtsanwalt A. den Auskunftsersuchen der RAK vom 16.01.2019, 11.03.2019 und 25.04.2019 nicht nachgekommen.

49

In der Angelegenheit 3 AnwG 7/19 – 10 EV 204/18 hat Rechtsanwalt A. die Auskunftsverlangen der Rechtsanwaltskammer vom 12.04.2018, 08.05.2018 und 15.06.2018 nicht beantwortet.

50

In Sachen 3 AnwG 44/19 – 10 EV 181/19 sind die Auskunftsverlangen vom 15.05.2019 und 17.06.2019 unbeantwortet geblieben.

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Das Verhalten des angeschuldigten Rechtsanwalts ist berufsrechtlich nach § 113 Abs. 1 BRAO zu ahnden.

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Zur Sanktion

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Unter Gesamtwürdigung aller Umstände waren die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 3.500 .-€ gemäß §§ 113 Abs. 1, 114 BRAO zu verhängen.

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Die Verhängung der Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße in Höhe von 3.500.- € berücksichtigen den Umstand, dass es sich im Ergebnis vorliegend um eine Mehrheit eigenständiger Pflichtverletzungen handelt. Dabei erschien der Kammer erheblich, dass Rechtsanwalt A. weder auf telefonische noch schriftliche Kontaktversuche reagiert noch die Zeugen über wesentliche Abläufe informiert hat. Dies begründet Bedenken, ob Rechtsanwalt A. insoweit der Mandatsbearbeitung ein angemessenes Verständnis seiner berufsrechtlichen Pflichten zukommen lässt. Auch sieht die Kammer durch das nach außen getretene Fehlverhalten und die deutlich gewordene Verunsicherung der Zeugen sowie deren deutlich gewordenen Ängste das Ansehen der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit berührt. Hinsichtlich der Strafzumessung spricht zu Gunsten von Rechtsanwalt A., dass er während seiner langjährigen Anwaltstätigkeit berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Auch kann die bei ihm nach einer Fuß-Op im Dezember 2018 festgestellte Diabetes-Erkrankung zu einer Beeinträchtigung der Berufsausübung geführt hat.

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Die Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße in Höhe von 3.500.- € waren dabei notwendig aber auch ausreichend, um die Pflichtverstöße zu ahnden und Herrn Rechtsanwalt A. zur Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten anzuhalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 BRAO.