Anwaltsgericht: Verstoß gegen Fremdgeldpflicht und Informationspflicht – Verweis und 2.500 € Geldbuße
KI-Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt vereinnahmte Rückerstattungen von Banken für Mandanten auf seinem Geschäftskonto und leitete die Fremdgelder über Monate nicht weiter. Zudem informierte er die Mandanten nicht über Zahlungseingänge und reagierte über längere Zeit nicht auf Nachfragen. Das Gericht sah hierin Verstöße gegen die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung und unverzüglichen Weiterleitung von Fremdgeld sowie gegen die Pflicht zur Mandantenunterrichtung und -auskunft. Es verhängte einen Verweis und eine Geldbuße von 2.500 €; frühere Rügen und die strafprozessuale Einstellung nach § 153a StPO standen dem nicht entgegen.
Ausgang: Pflichtverletzungen festgestellt; Verweis und Geldbuße (2.500 €) verhängt, Kosten dem Rechtsanwalt auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt hat Fremdgelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf einem Anderkonto zu verwahren; die längerfristige Belassung auf dem Geschäftskonto verletzt eine anwaltliche Kardinalpflicht (§ 43a Abs. 5 BRAO, § 4 Abs. 2 BORA).
Die Vereinnahmung und Belassung von Mandantengeldern auf einem im Soll geführten Geschäftskonto begründet eine konkrete Vermögensgefährdung und kann den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllen, wenn hierdurch Zugriffsmöglichkeiten von Gläubigern eröffnet werden.
Eine schadenshindernde Kompensation im Rahmen des § 266 StGB setzt voraus, dass der Täter liquide Ersatzmittel nicht nur bereithält, sondern auch subjektiv ausgleichsbereit ist und sein Augenmerk darauf richtet, diese Mittel jederzeit zum Ausgleich einsetzen zu können.
Der Rechtsanwalt muss den Mandanten über wesentliche Vorgänge unverzüglich unterrichten und Mandantenanfragen unabhängig von der Kommunikationsform unverzüglich beantworten (§ 43 BRAO, § 11 Abs. 1 und 2 BORA; zugleich Auskunftspflicht aus § 666 BGB).
Weder eine vorangegangene Rüge der Rechtsanwaltskammer (§ 115a BRAO) noch die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO sperren eine anwaltsgerichtliche Ahndung desselben Verhaltens; ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot liegt insoweit nicht vor.
Tenor
Der angeschuldigte Rechtsanwalt A. hat sich Pflichtverletzungen nach §§ 43, 43a Abs. 5, 113 Abs. 1, 115a Abs. 1 BROA i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 11 Abs. 1, Abs. 2 BORA, § 266 StGB schuldig gemacht
Gegen ihn werden die Maßnahmen eines Verweises sowie einer Geldbuße 2.500,00 € verhängt.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt A. trägt die Kosten des Verfahrens und seine außergerichtlichen Kosten.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Der Angeschuldigte ist 00 Jahre alt. Er ist seit dem 00.00.0000 als Rechtsanwalt zugelassen und ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln. Weitere Feststellungen zur Person des Angeschuldigten konnten nicht getroffen werden, da er im anwaltsgerichtlichen Verfahren keine Einlassung abgab hat und trotz ordnungsgemäßer Mahnung nicht an der Hauptverhandlung teilnahm.
2.
Der Angeschuldigte wurde Ende 2014 von den Zeugen J. und dessen Sohn K. in mehreren bankrechtlichen Angelegenheiten beauftragt. Im Auftrag des Zeugen K. erwirkte er gegen die L. Bank und im Auftrag des Zeugen J. gegen die M. Bank, die N. Bank und die O. Bank jeweils Mahnbescheide zur Erstattung von ohne Rechtsgrundlage in der Rechnung gestellten und durch die Zeugen gezahlten Bearbeitungsentgelte für den Abschluss von Privatkrediten.
Hierauf überwies die N. Bank am 22.01.2015 einem Betrag von 462,72 €, die L. Bank am 03.03.2015 einen Betrag von 659,57 € und die O. Bank am 23.03.2015 ein Betrag von 463,51 € sowie am 01.04.2015 einen weiteren Betrag i.H.v. 77,14 € auf das allgemeine Geschäftskonto des Angeschuldigten. Der Angeschuldigte leitete die Fremdgelder weder an die Mandanten weiter noch führte er sie einem Anderkonto zu. Vielmehr beließ er die Fremdgelder auch in der Folgezeit auf dem ab Juni 2015 im Debet geführten allgemeinen Girokonto.
Über den Eingang der Gelder auf seinem Konto informierte er die Mandanten nicht. Mit E-Mail vom 02.06.2015 bat er den Zeugen K. um Mitteilung der Kontoverbindungen ohne jedoch darauf hinzuweisen, dass die Rückerstattungen der in Anspruch genommenen Kreditinstitute bereits bei ihm eingegangen waren. Nachdem der Zeuge K. mit E-Mail vom 03.06.2015 die Bankverbindungen von sich und seinem Vater mitgeteilt hatte, erklärte der Angeschuldigte dem Zeugen K. gegenüber mit E-Mail vom 13.07.2015, dass eine Endabrechnung noch nicht erfolgen könne, da bislang nur Teilbeträge überwiesen worden seien und noch weitere Beträge eingefordert würden. Er sagte eine zeitnahe Unterrichtung zum weiteren Sachstand zu. Diese erfolgte jedoch nicht. In der Folgezeit reagierte der Angeschuldigte weder auf Nachfragen des Zeugen K. per E-Mail oder per Telefon. Ebenso ließ er ein Schreiben der Rechtsschutzversicherung des Zeugen K. vom 17.11.2015 unbeantwortet. Erst auf E-Mail des Zeugen K. vom 11.01.2016 reagierte er mit E-Mail vom 18.01.2060 und sagte eine Rückmeldung zu, die jedoch ausblieb.
Die von den in Anspruch genommenen Kreditinstituten für seine Mandanten überwiesenen Rückerstattungsbeträge leitete er erst im Februar und März 2016 – teilweise nach Verrechnung mit eigenen Ansprüchen – an die Mandanten weiter.
Mit Schreiben vom 06.06.2016 erteilte er Abrechnungen über die vereinnahmten Gelder.
3.
Nachdem der Zeuge K. sich an die Rechtsanwaltskammer Köln gewandt hatte, leitete der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zwei Beschwerdeverfahren wegen Pflichtverletzung gegenüber jedem Einzelnen der Mandanten ein. In seiner Stellungnahme an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln vom 03.05.2016 räumte der Angeschuldigte ein, das Mandat und unzureichend weiterbearbeitet und die vereinnahmten Fremdgelder pflichtwidrig erst verspätet weitergeleitet zu haben.
Mit Bescheiden III. Abt 62/16 (im Hinblick auf den Zeugen K.) und III. Abt.63/16 (im Hinblick auf den Zeugen J.) erteilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln Rügen unter Erteilung einer Missbilligung wegen der nicht zeitnahen Weiterleitung vereinnahmter Fremdgelder und wegen der nicht unverzüglichen Beantwortung von Mandantenanfragen.
4.
Nach Vorlage der Beschwerdeakten an die Generalstaatsanwaltschaft leitete diese die Akte an die Staatsanwaltschaft Bonn weiter mit der Bitte dasVerhalten des Angeschuldigten auch in strafrechtlicher Hinsicht zu prüfen. In der Folge wurden gegen den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Bonn unter dem Az. 100 Js 171/16 und 100 Js 198/17 zwei Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Untreue zu Lasten der Zeugen J. und K. eingeleitet.
Erst im Zuge dieser Ermittlungen trat zu Tage, dass das allgemeine Girokonto des Angeschuldigten ab Juni 2015 im Debet geführt wurde.
Das Ermittlungsverfahren 100 Js 171/16 wurde gemäß § 153 StPO, das Verfahren 100 Js 198/17 gegen Auflage der Zahlung eines Geldbetrages von 1000 € an eine gemeinnützige Einrichtung gemäß § 153a StPO eingestellt.
5.
Dieser in der Hauptforderung festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt der Akten der Generalstaatsanwaltschaft Köln zum Az. 10 EV 213/16, insbesondere den in der mündlichen Verhandlung verlesenen Urkunden sowie den Bekundungen der Zeugen K. in der Hauptverhandlung.
Der Zeuge K. hat in der Hauptverhandlung eindrücklich geschildert, dass er den Angeschuldigten vielfach per Telefon oder E-Mail zu erreichen versucht habe, der Angeschuldigte jedoch nicht erreichbar gewesen sei und auch nicht zurückgerufen habe.
Der Angeschuldigte selber hatte bereits in seiner Stellungnahme an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln in dem gegen ihn geführten Beschwerdeverfahren die nicht zeitnahe Weiterleitung der vereinnahmten Gelder und eine unzureichende Reaktion auf Rückfragen der Mandanten eingeräumt.
Der Eingang der Zahlungen der in Anspruch genommenen Kreditinstitute auf dem allgemeinen Girokonto des Angeschuldigten und die Tatsache, dass dieses ab Juni 2015 im Debet geführt wurde, stehen aufgrund der Kontoverdichtung und dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn vom 24.03.2017 zum Ermittlungsverfahren 100 JS 171/16 (Bl. 61 der Akte 10 EV 214/16) fest.
II.
Nach § 113 Abs. 1 BRAO wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt verhängt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in der Rechtsanwaltsordnung oder der Berufsordnung bestimmt sind.
Der Angeschuldigte hat gegen seine Berufspflichten zur unverzüglichen Weiterleitung von Fremdgeldern oder zur Verwahrung von Fremdgeldern auf einem Anderkonto (§ 43a BORA i.V.m. §§ 4 Abs. 2 S. 1 BORA, 266 StGB) sowie zur unverzüglichen Beantwortung von Mandantenanfragen (§ 43 i.V.m. § 11 Abs. 2 BORA) verstoßen
1.
Gem. § 43a Abs. 5 BRAO ist der Rechtsanwalt bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Er hat Fremdgeld unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Diese wird durch § 4 Abs. 2 BORA konkretisiert. Bei diesen Verpflichtungen handelt es sich um eine Kardinalpflicht eines Anwaltes.
Der Angeschuldigte hat über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr Mandantengelder auf seinen allgemeinen Geschäftskonto vereinnahmt und belassen. Das Konto wurde dabei über eine längeren Zeitraum im Debet geführt, so dass hierdurch eine Vermögensgefährdung eingetreten ist
Die Einzahlung von Mandantengeldern auf das allgemeine Geschäftskonto eines Rechtsanwaltes stellt eine Vermögensgefährdung dar, wenn hierdurch die konkrete Gefahr des Zugriffs von dessen Gläubigern geschaffen wird (Hamm NStZ 10,335; Fischer, § 266 StGB Rn. 155). Eine schadenshindernde Kompensation war nicht ersichtlich. Nach herrschender Meinung liegt ein Schaden nicht vor, wenn der Täter eigene flüssige Mittel ständig zum Ersatz bereithält (BGHSt 15,342,344; NStZ 82,331; 95,233). Dies soll auch dann nicht gelten, wenn der Täter den Ausgleich aus sonstigen Mitteln sicherstellen kann (NStZ 95,233 f.) Voraussetzung ist allerdings, dass der Täter zum alsbaldigen Ausgleich nicht nur objektiv in der Lage, sondern auch subjektiv bereit ist und dass er „sein Augenmerk darauf richtet, diese Mittel ständig zum Ausgleich benutzen zu können“ (BGHSt 15,342,344). Das allgemeine Girokonto des Angeschuldigten wurde ab Juni 2015 dauerhaft im Soll geführt. Auch wenn eine Überweisung der geschuldeten Beträge durch Überziehung des Kontos möglich gewesen wäre liegt im vorliegenden Fall keine Schadenskompensation im vorstehend genannten Sinne vor, da der Beschuldigte nicht sein Augenmerk darauf gerichtet hat, mit Mittel zum Ausgleich benutzen zu können sondern auf Anfragen seiner Mandantschaft nicht reagierte.
2.
Gem. § 43 Satz 1 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Gem. § 11 Abs. 1 ist der Rechtsanwalt verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu Bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten Gem. § 11 Abs. 2 BORA hat der Rechtsanwalt Fragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten. Die Pflicht zur Beantwortung von Anfragen gem. § 11 Abs. 2 BORA ergibt sich darüber auch schon gem.- § 666 BGB aus dem Mandatsauftrag. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Anfrage (fern-)mündlich oder schriftlich gestellt wurde (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 9. Auflage, § 11 BORA Rn. 8).
Der Angeschuldigte hat seine Mandanten schon nicht über die Vereinnahmung der Rückzahlungen durch die in Anspruch genommenen Banken informiert. Darüber hinaus war er über Monate für Nachfragen des Zeugen K. nicht zu erreichen.
3.
Weder die Tatsache, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln mit Bescheiden vom 30.05.2016 bzw. 14.07.2016 Rügen erteilt hatte, noch die Tatsache, dass das gegen den Angeschuldigten von der Staatsanwaltschaft Bonn geführte Ermittlungsverfahren 100 Js 198/17 nur gegen die Zahlung einer Auflage eingestellt wurden, hindern eine anwaltsgerichtliche Ahndung.
Eine vorherige Rüge steht gemäß § 115a Abs. 1 S. 1 BRAO der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme kommt als einem anderen und wesentlich stärkeren Mittel ein Vorrang zu. Mit Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme wegen desselben Sachverhaltes fällig eine vorherige Rüge gemäß § 115a Abs. 2 BRAO ihre Wirkung, so dass kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vorliegt (Feuerich/Weyland/Reelsen, BRAO, § 115a Rn. 2).
Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen Auflage gemäß § 153a StPO stellt keine anderweitige Ahndung durch ein anderes Gericht oder Behörde im Sinne des § 115b BRAO dar(Henssler/Prütting/Dittmann BRAO § 115b Rn.2).
4.
Die Kammer hält die Verhängung der Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße i.H.v. 2500 € für erforderlich, aber auch für ausreichend, um den Angeschuldigten zu einer künftigen Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten.
Die Kammer hat dabei erwogen, dass bei Untreue zu Lasten des Mandanten (vgl. BGH BRAK-Mitt. 1986, 232 und 1995, 70) als auch bei Verstößen gegen Pflichten zur unverzüglichen Weiterleitung von Fremdgeldern (vgl. AGH Celle BRAK- Mitt. 2008, 172) eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft regelmäßig in Betracht kommen.
Hiervon war jedoch im vorliegenden Falle abzusehen. Zum einen ist der Angeschuldigte anwaltsgerichtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten. Zum anderen hat er sowohl gegenüber dem Zeugen K. als auch in seiner Stellungnahme gegenüber dem Vorstand der Anwaltskammer sein Fehlverhalten eingeräumt hat. Auch der Zeuge K. hat sowohl im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung als auch im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er, nachdem sowohl er als auch sein Vater die ihnen zustehenden Gelder vollständig erhalten haben, nicht wünsche, dass dem Angeschuldigten weiteren Nachteile entstünden.
Da sich bei der Pflicht zur Weiterleitung von Fremdgeldern jedoch um eine Kardinalpflicht eines Anwalts handelt und – wie sich erst nach den Rügebescheiden des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Köln herausstellte – im vorliegenden Falle eine Untreue vorliegt, war doch eine deutliche Sanktion erforderlich.
5.
Die Tatsache, dass der Angeschuldigte in den gegen ihn geführten anwaltsgerichtlichen Verfahren weder Stellungnahmen abgegeben hat noch zu den Hauptverhandlungen erschienen ist, wurde weder strafschärfend noch strafmildernd berücksichtigt.
6.
Die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten folgt aus § 197 BRAO.