Anwaltsgerichtliche Ahndung von Trunkenheitsfahrt und Fahren ohne Fahrerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Gegen einen Rechtsanwalt wurde wegen zweier Verkehrsdelikte (Trunkenheitsfahrt mit Unfall und Unfallflucht; späteres Fahren ohne Fahrerlaubnis) ein anwaltsgerichtliches Verfahren geführt. Streitpunkt war, ob trotz strafrechtlicher Ahndung zusätzlich eine standesrechtliche Maßnahme erforderlich ist. Das Anwaltsgericht bejahte eine Pflichtverletzung nach § 43 i.V.m. §§ 113 Abs. 2, 115b BRAO, da die Taten und das Verhalten gegenüber der Polizei geeignet seien, Achtung und Vertrauen in die Anwaltschaft erheblich zu beeinträchtigen. Es verhängte Verweis und Geldbuße von 1.500 Euro unter Berücksichtigung von Geständnis und Vorbelastungen.
Ausgang: Pflichtverletzung festgestellt und Verweis sowie Geldbuße von 1.500 Euro verhängt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt ist nach § 43 BRAO verpflichtet, auch außerhalb der Berufsausübung die allgemeinen Gesetze zu achten, soweit sein Verhalten das Ansehen des Berufsstandes berühren kann.
Ein außerhalb des Berufs liegendes strafbares Verhalten stellt nach § 113 Abs. 2 BRAO eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in die anwaltliche Berufsausübung bedeutsam zu beeinträchtigen.
§ 115b BRAO schließt eine zusätzliche anwaltsgerichtliche Ahndung trotz bereits verhängter Strafe nur aus, wenn eine weitere Maßnahme weder erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Pflichterfüllung anzuhalten, noch zur Wahrung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft notwendig erscheint.
Wiederholte Gesetzesverstöße können die Erforderlichkeit einer zusätzlichen anwaltsgerichtlichen Maßnahme begründen, um künftig berufsrechtlich akzeptables Verhalten sicherzustellen und das Berufsansehen zu wahren.
Bei der Bemessung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen sind Geständnis und Einsicht mildernd, wiederholte Vorbelastungen sowie belastendes Nachtatverhalten erschwerend zu berücksichtigen.
Tenor
Der Angeschuldigte hat sich einer Pflichtverletzung gem. §§ 43,113 Abs. 1 und Abs. 2, 115b BRAO in Verbindung mit §§ 142 Abs. 1 Nr. 2, 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, 316 Abs. 1 StGB und § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht.
Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von EURO 1.500 (in Worten eintausendfünfhundert Euro) verhängt.
Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und seine außergerichtlichen Kosten.
Gründe
I.
1.
Der Angeschuldigte ist 00 Jahre alt. Er ist geschieden und hat 3 unterhaltspflichtige Kinder.
Er ist seit 2003 als Rechtsanwalt zugelassen und hat im selben Jahr seine Kanzlei gegründet. Er beschäftigt drei angestellte Rechtsanwältinnen in seiner Kanzlei.
Seine Einkünfte gibt er mit 3.000 – 4.000.- € netto durchschnittlich an. Der Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit sind Fragen des deutsch-türkischen Rechtsverkehrs sowie Gesellschaftsgründungen. Er bekundet, selbst nicht im Verkehrsrecht tätig zu sein.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Im Jahre 2017 war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln wegen des unbefugten Führens von Titeln anhängig (74 Js 338/17). Das Verfahren wurde vorläufig gemäß § 153a StPO eingestellt. Nachdem der Rechtsanwalt die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllte, nahm die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder auf und erhob Anklage zum AG Köln – 526 Ds 610/18. Das Amtsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 28.09.2018 ein, nachdem der Rechtsanwalt eine weitere Geldauflage gezahlt hatte.
Am 04.05.2017 war der angeschuldigte Rechtsanwalt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwarnt und zu einer vorbehaltenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 90 Euro rechtskräftig verurteilt worden (AG Brühl 54 Cs 149/16).
Darüber hinaus lagen drei Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt vor. In dem Verfahren 113 Js 350/13 wurde der Rechtsanwalt wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen verwarnt und zu einer vorbehaltenen Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Die beiden weiteren Ermittlungsverfahren wurden jeweils nach § 153a StPO eingestellt, das Verfahren 113 Js 366/14 (Tatvorwurf Versuchte Verkürzung der Einkommenssteuer) gegen Zahlung von 1.285,98 Euro und das Verfahren 74 Js 520/14 (Tatvorwurf Untreue) unter Teileinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gegen Zahlung von 500 Euro.
Anwaltsgerichtlich ist der angeschuldigte Rechtsanwalt wegen des Missbrauchs von Titeln verurteilt worden (Urteil vom 15.09.2021 3 AnwG 33/19). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Zuvor waren bei der Generalstaatsanwaltschaft weitere anwaltsgerichtliche Ermittlungsverfahren anhängig, die eingestellt wurden:
Ein verbundenes Verfahren (10 EV 88/13), dem die drei genannten Verfahren wegen Steuerhinterziehung zugrundelagen, wurde gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 153a Abs.1 StPO nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro eingestellt.
Das Verfahren 10 EV 358/16, dem das Strafverfahren 54 Cs 149/16 beim AG Brühl zugrunde lag, wurde nach § 115b Satz 1 BRAO eingestellt.
2.
Am 29.07.2019 gegen 02.18 Uhr befuhr der Angeschuldigte mit einem PKW in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand unter anderem die K-Straße in C. Die um 03.10 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille. Infolge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, die der Angeschuldigte hätte erkennen müssen, verursachte er einen Verkehrsunfall, indem er zunächst gegen einen geparkten PKW stieß und sodann beim Rückwärtssetzen gegen eine Laterne fuhr; der Sachschaden betrug: 3.900.- €. Obwohl der Angeschuldigte den Schaden bemerkte, entfernte er sich in seinem stark alkoholisierten Zustand mit dem PKW von der Unfallstelle ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. In dem Wissen um seine Fahruntüchtigkeit setze der Angeschuldigte seine Trunkenfahrt fort.
Gegenüber dem ermittelnden Beamten gab der angeschuldigte Rechtsanwalt an, dass nicht er den PKW gefahren habe, sondern sein Bruder; er habe auch keinen Alkohol getrunken.
Dem Angeschuldigten wurde die Fahrerlaubnis daraufhin durch Strafbefehl, rechtskräftig seit dem 03.01.2020 für die Dauer von sieben Monaten entzogen.
Am 21.09.2020 befuhr der angeschuldigte Rechtsanwalt gegen 09:05 Uhr mit einem PKW VW amtl. Kennzeichen 00-00-0000 unter anderem den L-Straße in Richtung M-Straße, N-Straße in C. Zum Zeitpunkt der Tat besaß er keine Fahrerlaubnis. Diese war in o.g.Verfahren mit Strafbefehl v. 05.12.2019, rechtskräftig seit dem 03.01.2020, entzogen worden.
Mit Strafbefehl vom 01.03.2021, rechtskräftig seit dem 11.03.2021, wurde er wegen des Tatvorwurfes des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe zu 70 Tagenssätzen je 50 € verurteilt. Darüber hinaus wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von sechs Monaten keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen.
II.
1.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat sich Pflichtverletzungen gem. §§ 43,113 Abs. 1 und Abs. 2, 115b BRAO in Verbindung mit §§ 142 Abs. 1 Nr. 2, 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, 316 Abs. 1 StGB und § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht.
Der Rechtsanwalt hat gemäß § 43 BRAO seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Dabei ist es allgemeine Berufspflicht des Rechtsanwalts, nicht nur im Bereich der Kerntätigkeit des Anwalts sondern auch im außerberuflichen Bereich die allgemeinen Gesetze zu achten (Feuerich/Weyland, BRAO, § 43 Rn. 16). Zu diesen vom Rechtsanwalt zu achtenden Gesetzen gehören auch die §§ §§ 142 Abs. 1 Nr. 2, 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2, 316 Abs. 1 StGB und § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Der Angeschuldigte räumte die ihm zur Last gelegten Taten in der mündlichen Verhandlung vollumfänglich ein.
Auch wenn es sich bei den angeschuldigten Taten um Pflichtverstöße außerhalb des Anwaltsberufes handelt, liegt eine anwaltsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung vor, die neben der strafrechtlichtlichen Sanktionierung auch einer standesrechtlichen Ahndung bedarf (§§ 113 Abs. 2, 115b BRAO).
Gemäß § 113 Abs. 2 BRAO ist ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, eine anwaltsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen des Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem äußeren Verhalten, seinen Folgen und dem Grad des Verschuldens muss die Tat aus der Sicht eines aufgeschlossenen und unvoreingenommenen Rechtssuchenden im besonderen Maße geeignet sein, gerade in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit des Betroffenen dessen Ansehen und Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen (Feuerich/Weyland, BRAO, § 113 Rn. 18).
Dabei ist § 115b BRAO nach herrschender Auffassung, der sich die Kammer bei ihrer Wertung anschliesst, restriktiv anzuwenden.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist in der Vergangenheit mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten:
Im Jahre 2017 war ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln wegen des unbefugten Führens von Titeln anhängig (74 Js 338/17).
2017 war der angeschuldigte Rechtsanwalt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwarnt und zu einer vorbehaltenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 90 Euro rechtskräftig verurteilt worden (AG Brühl 54 Cs 149/16).
Darüber hinaus lagen drei Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt vor.
Den hier gegenständlichen Verkehrsverstößen ging 2017 ein ähnlich gelagter Fall voraus, als der Angeschuldigte ebenfalls ohne Fahrerlaubnis fuhr.
Die wiederholten Verstöße gegen die Gesetze und die darin zum Ausdruck gebrachte Missachtung der Rechtsordnung, machen die Verhängung einer zusätzlichen anwaltgerichtlichen Maßnahme erforderlich (vgl. Weyland, BRAO 10. Auflage § 113, Rdn. 18f ; Zuck in Gaier Wolf Göcken §115b BRAO Rdn. 12).
Auch das Tatgeschehen weist nach Auffassung der Kammer besondere Umstände auf, da der Angeschuldigte bei der Unfallaufnahme am 29.07.2019 angegeben hat, nicht er, sondern sein Bruder sei gefahren. Auch wenn der angeschuldigte Rechtsanwalt auch als Organ der Rechtspflege nicht dazu verpflichtet ist, an der Aufklärung eines gegen ihn gerichteten Strafvorwurfs mitzuwirken, so ist darin gleichwohl ein den Schuldvorwurf mehrendes Verhalten zu sehen, weil er einen anderen der falschen Verdächtigung aussetzte. Ferner hatte der Angeschuldigte bei der polizeilichen Vernehmung wahrheitswidrig bekundet, keinen Alkohol getrunken zu haben; die Blutprobe ergab jedoch eine Blutalkohlkonzentration von 1,9 Promille.
Die eingestandenen Taten sind aus Sicht eines unvoreingenommenen Rechtssuchenden in besonderem Maße geeignet, in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwalts dessen Ansehen und Vertrauen in besonderer Weise zu beeinträchtigen (vgl. Zuck in Gaier Wolf Göcken § 115b BRAO Rdn. 13).
2.
§ 115b S. 1 BRAO steht dieser Wertung nicht entgegen. Gemäß dieser Vorschrift ist dann, wenn durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist, von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Eine zusätzliche anwaltsgerichtliche Ahndung kommt dabei nur in Betracht, wenn beide Voraussetzungen nebeneinander vorliegen (Feuerich/Weyland, BRAO, § 115b Rn. 30; vgl. auch AnwG Köln, Urt.v.20.03.2017 – 1 AnwG 40/16, DStRE 2018,55ff).
Das Verhalten des Angeschuldigten wurde bereits durch die rechtskräftigen Strafbefehle des AG Köln vom 05.12.2019 in Form einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 30.- Euro und der Entziehung der Fahrerlaubnis von sieben Monaten sowie vom 01.03.2021 von 70 Tagessätzen zu je 50 Euro sowie der weiteren Entziehung der Fahrerlaubnis von weiteren sechs Monaten geahndet.
Der Angeschuldigte hat bereits mehrfach gegen strafrechtliche Normen verstoßen. Die Häufigkeit dieser Verstöße lässt den Schluss auf ein Persönlichkeitsbild zu, dass der Angeschuldigte als Organ der Rechtspflege selbst immer wieder mit der Rechtsordnung in Konflikte gerät und gegen diese immer wieder verstößt. Daher hält es die Kammer für geboten, ihn durch eine zusätzliche Ahndung für die Zukunft zu einem berufsrechtlich akzeptablen Verhalten anzuhalten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Angeschuldigten nur durch die zusätzliche anwaltsgerichtliche Ahndung die Dimension seines Fehlverhaltens vor Augen geführt werden kann. Der zusätzlichen Ahndung bedarf es auch zur Wahrung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft, da ein Rechtsanwalt, der ständig mit dem Strafgesetzen in Konflikt gerät, seine organschaftliche Stellung nicht wirklich überzeugend ausüben kann.
Unter Gesamtwürdigung aller Umstände waren die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße iHv 1.500 € gemäß § § 113 Abs. 2, 114 BRAO notwendig aber auch ausreichend.
Dabei berücksichtigt die Kammer zugunsten des Angeschuldigten seine Einsichtsfähigkeit und sein umfassendes Geständnis.
Zu seinen Lasten sprechen die wiederholten Vorwürfe gegen ihn sowie das Verhalten am Tatort.
3.
Die Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße iHv 1.500 € waren dabei notwendig aber auch ausreichend, um den Pflichtverstoß zu ahnden und den Angeschuldigten zur Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten anzuhalten.