Anwaltsgericht: Verstoß gegen Unterrichtungspflichten — Verweis und Geldbuße verhängt
KI-Zusammenfassung
Der Anwaltsgerichtshof stellt fest, dass der Rechtsanwalt Mandanten- und Kammeranfragen nicht beantwortet hat und damit gegen berufsrechtliche Pflichten (§§ 43, 56 BRAO i.V.m. §§ 11, 24 BORA) verstößt. Das Gericht verhängt einen Verweis und eine Geldbuße von 3.000 €. Die fehlende Reaktion und das „stillschweigende“ Zurückziehen rechtfertigen die Sanktion; Geständnis und Entschuldigung mildern.
Ausgang: Anwaltsgericht stellt Pflichtverstöße fest und verhängt Verweis sowie Geldbuße von 3.000 €
Abstrakte Rechtssätze
Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten; eine unterlassene Reaktion verstößt gegen § 11 Abs. 2 BORA i.V.m. § 43 BRAO und ist berufsrechtlich sanktionierbar.
Ein „stillschweigendes“ Zurückziehen aus einem Mandat erfüllt nicht die Pflicht zur eindeutigen Unterrichtung des Mandanten; die Beendigung des Mandats muss ausdrücklich mitgeteilt werden.
Rechtsanwälte sind verpflichtet, Auskunftsersuchen der Rechtsanwaltskammer nach § 56 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 24 BORA zu beantworten; Unterlassung beeinträchtigt die Selbstverwaltung und kann disziplinarisch verfolgt werden.
Fehlende Reaktion auf frühere Verweise oder Rügen kann strafschärfend bei der Bemessung anwaltlicher Maßnahmen berücksichtigt werden; Geständnis und Entschuldigung wirken strafmildernd.
Tenor
Der Angeschuldigte hat sich der Pflichtverletzungen nach §§ 43, 56 Abs. 1 Satz 1 und 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 11 Abs. 2 sowie 24 BORA schuldig gemacht.
Gegen ihn werden die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von € 3.000,00 verhängt.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens und seine außergerichtlichen Kosten.
Entscheidungsgründe
I.
1. Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist 00 Jahre alt. Er ist verheiratet. Die Ehefrau ist Apothekerin.
2. Herr K. mandatierte den Angeschuldigten im Januar 2015. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Herr K. in der Strafhaft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt in L. und später in M. Herr K. beauftragte den Angeschuldigten, seine Interessen umfassend zu vertreten, insbesondere im Hinblick auf die Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens sowie einer familiengerichtlichen Angelegenheit vor dem Amtsgericht Düren.
Nach Verlegung von Herrn K. in die Justizvollzugsanstalt in M. reagierte der Angeschuldigte nicht mehr auf die Anfragen von Herrn K. Herr K. schrieb den Angeschuldigten unter dem 2. April, 1. Mai sowie 19. September 2017 an. Der Angeschuldigte reagierte auf keine dieser Schreiben mehr. Jedenfalls die Schreiben vom 1. Mai 2017 sowie 19. September 2017 betrafen die beabsichtigte Privatinsolvenz von Herrn K. Darüber hinaus bat Herr K. in den drei Schreiben noch um Unterstützung in anderen Bereichen.
Nach eigener Einlassung hat der Angeschuldigte die Schreiben erhalten. Der Angeschuldigte erklärte sich dahingehend, dass er sich „stillschweigend zurückziehe“, wenn er in Angelegenheiten nur noch geringe Erfolgsaussichten sehe.
3. Die Rechtsanwaltskammer Köln forderte den Angeschuldigten mit Schreiben vom 10. Juli 2017 zur Stellungnahme auf die Beschwerde des Herrn K. auf. Der Angeschuldigte reagierte nicht, ebenso wenig auf die Erinnerungsschreiben vom 9. September sowie 28. September 2017. Das letzte Schreiben wurde mit Postzustellungsurkunde an den Angeschuldigten übermittelt.
4. Gegen den Angeschuldigten hat die 1. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln mit Urteil vom 2. November 2015 (1 AnwG 8/15) einen Verweis mit einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € verhängt. Der Angeschuldigte hatte Empfangsbekenntnisse nicht an das Gericht zurückgesandt und auf Kammeranfragen nicht reagiert.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln - Abteilung II - hat dem Angeschuldigten mit Bescheid vom 30. Oktober 2017 - II. Abteilung 156/2016 - eine Rüge wegen Verstoßes gegen die unverzügliche Unterrichtung des Mandanten sowie Beantwortung vom Mandantenanfragen gemäß § 11 BORA erteilt.
5. Dieser in der Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt beruht auf den Inhalt der Akten der Generalstaatsanwaltschaft Köln zu dem Az. 10 EF 299/17 sowie der Zeugenaussage von Herrn K. und dem Geständnis des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung.
Der Angeschuldigte hat sich im Verfahren selbst geäußert.
II.
Der Angeschuldigte hat Pflichtverstöße wegen Nichtbeantwortung von Mandantenanfragen sowie von Kammeranfragen gemäß §§ 43, 56 BRAO i.V.m. §§ 11, 24 BORA begangen, sodass die Kammer als anwaltsgerichtliche Maßnahme auf einen Verweis mit einer Geldbuße in Höhe von 3.000,00 € schuldangemessen erkannt hat.
1. Gemäß § 43 BRAO in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BORA sind Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten. Die Vorgaben in § 11 BORA konkretisieren den Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten. Der Rechtsanwalt hat eine berufsrechtlich sanktionierte Pflicht, Anfragen des Mandanten umgehend zu beantworten. Die Grenze ist das Schikaneverbot. Eine solche Grenze wird hier bei weitem nicht erreicht.
Der Angeschuldigte hat auf die Anfragen des Zeugen K. vom 2. April, 1. Mai sowie 19. September 2017 überhaupt nicht reagiert. Eine fehlende Reaktion stellt ebenso einen Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BORA dar wie eine verspätete Reaktion; richtigerweise ist eine fehlende Reaktion ein noch stärkerer Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht als eine verspätete Reaktion.
Die Einlassung des Angeschuldigten, dass er sich „stillschweigend“ aus Mandatsverhältnissen zurückziehe, wenn er diesen keinen Erfolg mehr bemesse, ändert an der Pflichtverletzung nichts. Wenn der Angeschuldigte aus sachlichen Gründen das Mandat beenden möchte, steht ihm dies frei. Er muss sich dann aber eindeutig gegenüber dem Mandanten äußern. Ein „stillschweigendes“ Zurückziehen kennt die Rechtsordnung nicht an.
2. Der Rechtsanwalt hat gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 24 Abs. 2 BORA Auskunftsersuchen der Rechtsanwaltskammer zu beantworten. Sinn dieser Regelung ist es, dem Kammervorstand die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen und die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen. Sie ist Ausdruck der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft. Diese Aufgabe kann die Rechtsanwaltskammer nur wahrnehmen, wenn der betroffene Rechtsanwalt die notwendigen Auskünfte teilt.
Der Angeschuldigte ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Er hat weder auf das Auskunftsersuchen vom 10. Juli 2017 noch auf die Erinnerungsschreiben vom 9. September sowie 28. September 2017 reagiert.
3. Die Kammer hat strafmildernd das Geständnis sowie die Entschuldigung des Angeschuldigten gegenüber Herrn K. gewertet. Strafschärfend bemisst die Kammer, dass das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln den Angeschuldigten wegen fehlender Reaktion auf Kammeranfragen verurteilt und die Rechtsanwaltskammer Köln den Angeschuldigten wegen fehlender Reaktion auf Mandantenanfragen gerügt haben. Offenbar hatten weder das Urteil noch die Rüge Auswirkungen auf das Verhalten des Angeschuldigten. Die Kammer hofft, dass dieses Urteil dem Angeschuldigten seine Pflichten als Rechtsanwalt deutlich vor Augen führt.