Umgehungsverbot (§ 12 BORA): Verweis und 4.500 € Geldbuße wegen 45 Direktanschreiben
KI-Zusammenfassung
Gegenstand war ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen Umgehung des Gegenanwalts in einem Massenmandat zur Durchsetzung von Branchenbuch-Forderungen. Der Rechtsanwalt hatte in zahlreichen Fällen Zahlungsschreiben unmittelbar an angeblich verpflichtete Personen/Firmen versandt, obwohl deren anwaltliche Vertretung angezeigt war. Das Anwaltsgericht stellte Pflichtverletzungen nach §§ 43, 113 BRAO i.V.m. § 12 BORA in 45 Fällen fest und verhängte Verweis sowie eine Geldbuße von 4.500 €. Weitere 17 Fälle wurden nach § 154a StPO eingestellt; maßgeblich war jedenfalls fahrlässiges (Organisations-)Verschulden trotz hoher Postmenge.
Ausgang: Pflichtverletzungen in 45 Fällen festgestellt; Verweis und Geldbuße verhängt, im Übrigen Teileinstellung nach § 154a StPO.
Abstrakte Rechtssätze
§ 12 Abs. 1 BORA untersagt dem Rechtsanwalt ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts jede unmittelbare Kontaktaufnahme oder Verhandlung mit dem vertretenen Beteiligten und dient vorrangig dem Schutz des gegnerischen Mandanten vor überraschender Einflussnahme.
Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot liegt vor, wenn das an die Gegenpartei gerichtete Schreiben aus deren Empfängerhorizont von einem bestimmten Rechtsanwalt bzw. dessen Kanzlei stammt; eine eigenhändige Unterzeichnung ist nicht erforderlich.
Für eine Pflichtverletzung nach § 12 Abs. 1 BORA genügt Fahrlässigkeit; eine vorsätzliche Umgehung ist keine Voraussetzung der anwaltsgerichtlichen Ahndung nach § 113 BRAO.
Ein fahrlässiger Verstoß kann als Organisationsverschulden begründet sein, wenn die Kanzleiabläufe nicht sicherstellen, dass bei der Bearbeitung erkennbar ist, dass die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.
Bei Massenmandaten entlastet eine hohe Post- und Fallzahl den Rechtsanwalt nicht; vielmehr sind gesteigerte organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um Umgehungskontakte zu vermeiden.
Tenor
Der Angeschuldigte hat sich Pflichtverletzungen gem. §§ 43, 113 BRAOi. V. m. § 12 BORA in 45 Fällen schuldig gemacht. Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 4.500,00 € (in Worten: viertausendfünfhundert Euro) verhängt.
Das Verfahren wird hinsichtlich der übrigen 17 Fälle nach § 154 a StPO eingestellt.
Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und seine außergerichtlichen Kosten.
Gründe
I.
1.
Der Angeschuldigte ist 00 Jahre alt. Er ist verheiratet und hat 2 volljährige Kinder. Er ist seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen und mittlerweile zu 80 % auf dem Gebiet des Strafrechtes tätig.
Seine Ehefrau ist bei dem Angeschuldigten als Juristin angestellt.
2.
Zumindest im Zeitraum Juni 2014 bis Februar 2015 vertrat der Angeschuldigte die Firma J., in K.. Seine Aufgabe war es, gegenüber Firmen bzw. deren Inhabern Forderungen für kostenpflichtige Eintragungen in einem von seiner Mandantin betriebenen Branchenbuch geltend zu machen. Im Rahmen seiner Tätigkeit hatte der Angeschuldigte in einer Vielzahl von Fällen die Anspruchsgegner unmittelbar kontaktiert, obwohl diese anwaltlich vertreten waren und dies dem Angeschuldigten bekannt war bzw. bekannt sein musste. Gegenstand der Anschuldigungsschrift sind 62 Fälle, in denen dem Angeschuldigten die Umgehung des Gegenanwaltes vorgeworfen wird.
Die vorliegende Entscheidung der Kammer basiert auf den nachfolgend aufgeführten Fällen, wobei die Nummerierung der Aufzählung der Anschuldigungsschrift entspricht. Soweit die Anschuldigungsschrift weitere unten nicht angegebene Fälle enthält, wurde diesbezüglich das Verfahren gemäß § 154 a StPO eingestellt.
Fall 2: Mit Schreiben vom 13.06.2014 forderte der Angeschuldigte Frau L. aus M. zur Zahlung von 682,52 € auf, obwohl er mit Schreiben des Rechtsanwaltes N. vom 04.06.2014 auf die anwaltliche Vertretung von Frau L. hingewiesen worden war.
Fall 3: Nachdem dem Angeschuldigten mit Schreiben der Rechtsanwältin O. aus P. vom 04.06.2014 die anwaltliche Vertretung der Q. angezeigt worden war, forderte er diese gleichwohl mit Schreiben vom 11.06.2014 zur Zahlung von 675,19 € auf.
Fall 4: Obwohl Rechtsanwalt R. aus S. den Angeschuldigten mit Schreiben vom 11.06.2014 darauf hingewiesen hatte, dass er die Firma T. in U. anwaltlich vertrete, machte der Angeschuldigte mit Schreiben vom 20.06.2014 für seine Mandantin gegenüber der Firma T. eine Forderung von 650,44 € geltend.
Fall 6: Nachdem Rechtsanwalt V. aus W. gegenüber dem Angeschuldigten mit Schreiben vom 12.06.2014 die anwaltliche Vertretung von Frau X. aus Y. angezeigt hatte, machte der Angeschuldigte mit unmittelbar an diese gerichteten Schreiben vom 17.06.2014 und erneut vom 08.07.2014 eine Forderung von 684,08 € bzw. 450,00 € als Vergleichsangebot geltend.
Fall 8: Obwohl die Rechtsanwälte Z. aus AA. den Angeschuldigten mit Schreiben vom 10.07.2014 darauf hingewiesen hatten, dass sie Frau AB. anwaltlich vertreten, übersandte dieser mit unmittelbar an Frau AB. gerichteten Schreiben vom 16.07. und 06.08.2014 Zahlungsaufforderungen von 660,78 € bzw. 450,00 € als Vergleichsangebot.
Fall 10: Trotz Hinweises auf die anwaltliche Vertretung des Herrn AC. aus AD. durch Rechtsanwalt N. aus AF. mit Schreiben vom 08.07.2014 forderte der Angeschuldigte Herrn AC. mit Schreiben vom 15.07.2014 zur Zahlung von 661,13 € auf.
Fall 11: Obwohl dem Angeschuldigten zu dieser Zeit durch Hinweise seitens des Rechtsanwaltes AG. aus AH. bekannt war, dass ein – namentlich nicht benanntes – Konditorei-Cafe aus AI. durch die Rechtsanwälte AJ und Kollegen aus AH. anwaltlich vertreten wurde, forderte der Angeschuldigte mit Schreiben vom 25.07.2014 das Konditorei-Cafe zur Zahlung von 684,25 € auf.
Fall 13: Obwohl Rechtsanwalt AK. aus AL. gegenüber dem Angeschuldigten mit Schreiben vom 25.06.2014 die anwaltliche Vertretung des Herrn AM. aus AN. angezeigt hatte, forderte dieser mit Schreiben vom 11.07.2014 Herrn AM. zur Zahlung von 450,00 € (als Vergleichsangebot) auf.
Fall 14: Mit Schreiben vom 25.06.2014 zeigte Rechtsanwalt AO. aus AI. gegenüber dem Angeschuldigten die Vertretung der AP. GmbH und der AQ.GmbH & Co. KG an: Gleichwohl schrieb der Angeschuldigte unter dem 01.07.2014 die GmbH an und forderte sie zur Zahlung von 659,29 € auf. Trotz erneuten Hinweises auf das Vertretungsverhältnis gemäß Schreiben vom 11.07.2014 forderte er erneut mit Schreiben vom 15.07., 05.08. und 25.08.2014 die Zahlung von 660,90 € bzw. 664,92 € bzw. als Vergleichsangebot von 450,00 €.
Fall 15: Obwohl Rechtsanwalt AR. aus AS. den Angeschuldigten mit Schreiben vom 10.07.2014 darauf hingewiesen hatte, dass er Frau AT. aus AU. vertrete, machte der Angeschuldigte mit unmittelbar an Frau AT. gerichtetem Schreiben vom 18.07.2014 eine Forderung von 657,16 € geltend.
Fall 17: Obwohl Rechtsanwalt AV. aus AW. gegenüber dem Angeschuldigten mit Schreiben vom 04.08.2014 die Vertretung der AX. aus AY. angezeigt hatte, machte dieser mit Schreiben vom 07.08.2014 und erneut mit Schreiben vom 28.08.2014 an die AX. eine Forderung von 683,21 € bzw. 450,00 € (als Vergleichsangebot) geltend.
Fall 18: Obwohl Rechtsanwalt AZ. aus BA. den Angeschuldigten mit Schreiben vom 16.06.2014 auf die Vertretung der Frau BB. aus BC. hingewiesen hatte, forderte der Angeschuldigte mit unmittelbar an Frau BB. gerichteten Schreiben vom 18.06. und 23.07.2014 die Zahlung von 652,53 € bzw. 400,00 € (als Vergleichsangebot).
Fall 19: Ungeachtet des Hinweises durch Rechtsanwalt BD. aus BE. auf die anwaltliche Vertretung des Herrn BF. aus BE. gemäß Schreiben vom 08.07.2014 wandte sich der Angeschuldigte (erneut) mit Schreiben vom 31.07. und 14.08.2014 unmittelbar an Herrn BF. und forderte die Zahlung von 450,00 bzw. 400,00 €.
Fall 20: Obwohl Rechtsanwalt BG. aus BH. dem Angeschuldigten mit Schreiben vom 15.07.2014 die anwaltliche Vertretung der Firma BI. (Inhaber BJ.) angezeigt hatte, forderte der Angeschuldigte mit Schreiben vom 16.07.2014 diese Firma zur Zahlung von 660,66 € auf.
Fall 22: Ungeachtet des Umstandes, dass Rechtsanwalt BK. aus BL. den Angeschuldigten mit Schreiben vom 03.07.2014 auf die Vertretung der Frau BM. aus BN. hingewiesen hatte, wandte dieser sich mit Schreiben vom 08.07.2014 an Frau BM. und forderte als „Vergleichsangebot“ die Zahlung von 450,00 €.
Fall 23: Trotz Hinweises auf die anwaltliche Vertretung des Herrn BO. aus BE. durch Schreiben des Rechtsanwaltes BP. aus BE. vom 10.07.2014 machte der Angeschuldigte mit Schreiben vom 22.07. und 05.08.2014 gegen Herrn BO. eine Forderung von 450,00 € bzw. 400,00 € als „Vergleichsangebot“ geltend.
Fall 24: Obwohl Rechtsanwalt N. aus AF. den Angeschuldigten mit Schreiben vom 31.07.2014 auf die anwaltliche Vertretung des Herrn BR. aus BS. hingewiesen hatte, forderte der Angeschuldigte mit direkt an Herrn BR. gerichtetem Schreiben vom 06.08.2014 die Zahlung von 681,90 €.
Fall 28: Obwohl Rechtsanwalt BT. aus BU. den Angeschuldigten mit Schreiben vom 04.06.2014 auf die anwaltliche Vertretung des Herrn BV. aus BW. hingewiesen hatte, forderte der Angeschuldigte Herrn BV. jeweils mit Schreiben vom 11.06., 02.07. und 16.07.2014 zur Zahlung von 678,68 € bzw. 450,00 € bzw. 400,00 € als „Vergleichsangebot“ auf.
Fall 29: Ungeachtet des Umstandes, dass Rechtsanwältin BX. aus BY. ihn auf die anwaltliche Vertretung des Herrn BZ. aus BY. mit Schreiben vom 08.08.2014 hingewiesen hat, forderte der Angeschuldigte mit unmittelbar an Herrn BZ. gerichtetem Schreiben vom 11.08.2014 diesen zur Zahlung von 667,84 € auf.
Fall 30: Obwohl Rechtsanwältin FG aus FH dem Angeschuldigten mit Schreiben vom 21.07.2014 die Vertretung des Herrn FI aus Bühl angezeigt hat, wandte sich der Angeschuldigte mit Schreiben vom 05.08.2014 direkt an Herrn FI und forderte (als „Vergleichsangebot") die Zahlung eines Betrages von 450,- €.
Fall 32: Obwohl Rechtsanwalt N. aus AF. den Angeschuldigten mit Schreiben vom 12.08.2014 auf die anwaltliche Vertretung des Herrn CA. aus CB. hingewiesen hatte, machte dieser mit unmittelbar an Herrn CA. gerichtetem Schreiben vom 22.08.2014 eine Forderung in Höhe von 666,08 € geltend.
Fall 33: Obwohl Rechtsanwalt CC. aus CD. dem Angeschuldigten mit Schreiben vom 18.07.2014 die Vertretung der CE. in CF. angezeigt hatte, wandte sich dieser mit Schreiben vom 31.07.2014 und 21.08.2014 (erneut) direkt an die CE. und forderte die Zahlung von 684,22 € bzw. (als „Vergleichsangebot) 450,- €.
Fall 36: Ungeachtet des Umstandes, dass Rechtsanwältin CG. aus AI. mit Schreiben vom 01.08.2014 die anwaltliche Vertretung der CI. in CJ. gegenüber dem Angeschuldigten angezeigt hatte, forderte dieser mit Schreiben vom 26.08.2014 an die CI. (als „Vergleichsangebot") die Zahlung von 450,- €.
Fall 38: Obwohl Rechtsanwalt CK. aus CL. den Angeschuldigten mit Schreiben vom 05.09.2014 auf die anwaltliche Vertretung der Frau CM. aus CN. hingewiesen hatte, wandte sich dieser mit Schreiben vom 10.09.2014 (erneut) unmittelbar an Frau CM. und machte eine Forderung in Höhe von 450,- € als Vergleichsangebot geltend.
Fall 39: Trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf die anwaltliche Vertretung des Herrn CO. aus CP. durch Rechtsanwältin CQ. aus CP: mit Schreiben vom 26.08.2014 forderte der Angeschuldigte Herrn CO. mit Schreiben vom 09.09.2014 zur Zahlung von 450,-€ als Vergleichsangebot auf.
Fall 40: Obwohl Rechtanwältin CR. aus CS. den Angeschuldigten mit Schreiben vom 13.08.2014 auf die anwaltliche Vertretung der Frau CT., Inhaberin des Salons CU. in CS., aufmerksam gemacht hatte, forderte der Angeschuldigte mit zwei weiteren an den Friseursalon gerichteten Schreiben vom 19.08. und 09.09.2014 die Zahlung von 666,91 € bzw. 450,- € als Vergleichsangebot.
Fall 41: Ungeachtet des Schreibens des Rechtsanwaltes CV. aus CW. vom 07.08.2014, mit dem dieser die anwaltliche Vertretung der CX. in CW. angezeigt hatte, forderte der Angeschuldigte mit unmittelbar an diese GmbH & Co KG gerichteten Schreiben vom 12.08.2014 und 04.09.2014 die Zahlung von 667,73 € bzw. 450,- € als Vergleichsangebot.
Fall 42: Obwohl Rechtsanwalt CY. aus CZ. den Angeschuldigten mit Schreiben vom 11.08.2014 auf die anwaltliche Vertretung der DA. in DB. hingewiesen hatte, forderte der Angeschuldigte mit unmittelbar an diese Firma gerichtetem Schreiben vom 10.09.2014 (als „Vergleichsangebot") die Zahlung von 400,-€.
Fall 43: Nachdem Rechtsanwalt DC. aus DD. den Angeschuldigten mit Schreiben vom 27.08.2014 auf die anwaltliche Vertretung des Herrn DE. aus DD. hingewiesen hatte, forderte dieser gleichwohl mit Schreiben vom 08.09.2014 Herrn DD. zur Zahlung von 450,- € (als „Vergleichsangebot") auf.
Fall 44: Obwohl Rechtsanwalt DF. aus BW. mit Schreiben vom 05.09.2014 gegenüber dem Angeschuldigten die Vertretung seines Mandanten angezeigt hatte, wandte sich der Angeschuldigte (erneut) mit Schreiben vom 16.09.2014 unmittelbar an diesen Mandanten und forderte die Zahlung von 663,02 €.
Fall 45: Ungeachtet des Umstandes, dass Rechtsanwälte DG. und Kollegen aus DH. ihn mit Schreiben vom 05.09.2014 auf die anwaltliche Vertretung des Herrn DI. aus DJ. hingewiesen hatten, forderte der Angeschuldigte mit unmittelbar an Herrn DI. gerichteten Schreiben vom 11.09.2014 die Zahlung von 662,44 €.
Fall 46: Nachdem Rechtsanwältin DK. aus K. den Angeschuldigten mit Schreiben vom 05.09.2014 auf die anwaltliche Vertretung der Frau DL. aus DM. hingewiesen hatte, forderte dieser gleichwohl mit unmittelbar an Frau DL. gerichtetem Schreiben vom 08.09.2014 die Zahlung von 450,- € (als „Vergleichsangebot").
Fall 47: Obwohl Rechtsanwalt DN. aus DO. mit Schreiben vom 02.09.2014 den Angeschuldigten auf die anwaltliche Vertretung der Frau DP. aus DQ. hingewiesen hatte, forderte dieser Frau DP. mit Schreiben vom 17.09.2014 zur Zahlung von 400,- € (als „Vergleichsangebot") auf.
Fall 48: Trotz des Hinweises der Rechtsanwältin DR. aus BU. auf die anwaltliche Vertretung ihrer Mandantin (einer GmbH in DS.) mit Schreiben vom 19.08.2014 wandte sich der Angeschuldigte mit Schreiben vom 16.09.2014 an diese GmbH und forderte (als „Vergleichsangebot") die Zahlung von 450,-€.
Fall 49: Ungeachtet des Umstandes, dass Rechtsanwalt DT. aus DU. ihn mit Schreiben vom 11.09.2014 auf die anwaltliche Vertretung des Reisebüros DV. in DS. hingewiesen hatte, forderte der Angeschuldigte mit unmittelbar an dieses Reisebüro gerichtetem Schreiben vom 23.09.2014 die Zahlung von 730,53 €.
Fall 50: Nachdem Rechtsanwältin DW. aus DX. den Angeschuldigten mit Schreiben vom 23.09.2014 die anwaltliche Vertretung des Herrn DY. aus DZ. angezeigt hatte, wandte sich dieser gleichwohl (erneut) mit Schreiben vom 15.10.2014 direkt an Herrn DY. und forderte (als „Vergleichsangebot") die Zahlung von 450,-€.
Fall 51: Obwohl Rechtsanwalt EA. aus EB. den Angeschuldigten mit Schreiben vom 03.09.2014 auf die anwaltliche Vertretung der Frau EC. aus EB. hingewiesen hatte, forderte dieser mit unmittelbar an Frau EC. gerichtetem Schreiben vom 01.10.2014 die Zahlung von 733,12 €.
Fall 52: Nachdem Rechtsanwalt ED. aus CB. den Angeschuldigten mit Schreiben vom 06.11.2014 auf die anwaltliche Vertretung des Herrn EE. aus CB. hingewiesen hatte, wandte sich dieser gleichwohl mit Schreiben vom 14.11.2014 (erneut) an Herrn EE. und forderte (als „Vergleichsangebot") die Zahlung von 400,- €.
Fall 53: Obwohl der Angeschuldigte durch einen Schriftsatz des Rechtsanwaltes EF. aus EG. vom 12.09.2014 über die anwaltliche Vertretung der Frau EH., Inhaberin der Kegelbahn EI., informiert war, forderte er diese mit Schreiben vom 23.09.2014zur Zahlung von 716,23 € auf.
Fall 54: Ungeachtet des Umstandes, dass Rechtsanwalt EJ. aus EK. ihn mit Schreiben vom 08.10.2014 auf die anwaltliche Vertretung des Herrn EL. aus EM. hingewiesen hatte, forderte der Angeschuldigte mit Schreiben vom 15.10. und 05.11.2014 Herrn EL. zur Zahlung von 450,- € bzw. 400,- € (als „Vergleichsangebot") auf.
Fall 55: Trotz schriftlichen Hinweises vom 05.11.2014 durch Rechtsanwalt EN. aus EO. auf die anwaltliche Vertretung der Frau EP. aus EQ. wandte sich der Angeschuldigte mit Schreiben vom 11.11.2014 (erneut) unmittelbar an Frau EP: und forderte die Zahlung von 795,93 €.
Fall 58: Nachdem Rechtsanwalt ER. aus BE. den Angeschuldigten mit Fax-Schreiben vom 24.11.2014 auf die anwaltliche Vertretung der Firma ES. in BE. hingewiesen hatte, wandte sich dieser gleichwohl mit Schreiben vom 25.11.2014 und 16.12.2014 unmittelbar an die vorgenannte Firma und forderte die Zahlung von 695,86 € bzw. 450,- € Vergleichsangebot.
Fall 60: Obwohl Rechtsanwalt ET. aus EU. mit Schreiben vom 15.12.2014 auf die anwaltliche Vertretung des Forstbetriebes EV. in EW. hingewiesen hatte, forderte der Angeschuldigte mit unmittelbar an den Forstbetrieb gerichtetem Schreiben vom 03.02.2015 (als „Vergleichsangebot") die Zahlung von 450,- €.
Fall 61: Ungeachtet des Hinweises durch Rechtsanwalt EX. aus EY. mit Schreiben vom 05.01.2015, dass er die Interessen des Herrn EZ. aus FA. vertrete, wandte sich der Angeschuldigte mit Schreiben vom 05.02.2015 direkt an Herrn EZ. und unterbreitete ein Vergleichsangebot durch Zahlung eines Betrages von 400,- €.
Fall 62: Obwohl der Angeschuldigte bereits durch Schreiben des Rechtsanwaltes FB. aus FC. vom 17.11.2014 auf die anwaltliche Vertretung des Herrn FD. aus FC. hingewiesen worden war, forderte er in der Folge mit unmittelbar an Herrn FD. gerichteten Schreiben vom 1.5.12.2014,13.01.2015 und 09.02.2015 die Zahlung von 804,84 € bzw. 808,35 € bzw. (als „Vergleichsangebot") 450,-€.
Die den o. g. Fällen zugrundeliegenden Dokumente wurden zum Zwecke der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung durch Selbstleseverfahren eingeführt.
II.
1.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat sich Pflichtverletzungen nach §§ 43, 113 BRAO i. V. m. § 12 BORA in 45 Fällen schuldig gemacht.
Nach § 113 Abs. 1 BRAO wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt verhängt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in der Rechtsanwaltsordnung oder Berufsordnung bestimmt sind. Gemäß § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Dies schließt insbesondere auch die Beachtung des Umgehungsverbotes des § 12 BORA ein. Nach § 12 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem Beteiligten unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.
§ 12 BORA dient in erster Linie dem Mandantenschutz. Zwar soll durch das Umgehungsverbot auch dem Schutz des Gemeinwohlinteresses an einer Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und einem fairen Verfahren Rechnung getragen werden. Es dient darüber hinaus neben dem Schutz des gegnerischen Anwalts vor Eingriffen in sein Mandatsverhältnis insbesondere dem Schutz des gegnerischen Mandanten, der davor bewahrt werden soll, dass er vom Gegenanwalt überraschend persönlich angesprochen und in Unkenntnis der bestehenden Rechtslage ohne rechtliche Beratung durch seinen Anwalt zur Abgabe irgendwelcher ihn möglicherweise benachteiligenden Erklärungen veranlasst wird (Feurich/Weiland/Schwärzer BRAO, § 12 BORA, Rd-Nr: 2 mwN).
In den oben unter Ziffer I. 2. genannten Fällen hat der Angeschuldigte Schreiben unmittelbar an Firmen oder Einzelpersonen geschickt, gegen die seine Mandantin
Ansprüche zu haben behauptete. Dass eine unmittelbare Kontaktaufnahme durch das Versenden der Schreiben an die (vermeintlichen) Schuldner seiner Mandantin gegeben war, hat der Angeschuldigte in der Hauptverhandlung bestätigt.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung erklärt, der Angeschuldigte könne sich nicht an jeden einzelnen der Fälle erinnern, in denen die Kammer von einem nach der Aktenlage eindeutigen Verstoß gegen das Umgehungsverbot ausgehe. Der Angeschuldigte habe seine Unterschrift nicht unter die Schreiben gesetzt, er habe lediglich versäumt, die Schreiben zu kontrollieren, was ihm natürlich nicht hätte passieren dürfen. Diese Erklärung, der sich der Angeschuldigte vollumfänglichangeschlossen hat, wertet die Kammer als ein Geständnis des Angeschuldigten hinsichtlich seiner Verstöße gegen das Umgehungsverbot.
Ob die Unterschriften in den o. g. Fällen durch den Angeschuldigten selbst auf die Schreiben gelangten oder möglicherweise ein Faksimile-Stempel verwendet wurde, ändert nichts an den Umstand, dass durch die Schreiben eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu den vermeintlichen Schuldnern der Mandantin erfolgte.
In Fällen der direkten Kontaktaufnahme hat der BGH (Urteil von 26.10.2015 – AnwZ (Brfg) 25/15 –, juris) entschieden, dass eine unter Umgehung des gegnerischen Anwalts erfolgte unmittelbar Kontaktaufnahme einen Verstoß gegen § 12 BORA begründet, wenn das an die Gegenpartei gerichtete Anwaltsschreiben aus ihrer Sicht von einem bestimmten Anwalt stammt. Dabei kann gegen das Umgehungsverbot auch fahrlässig verstoßen werden.
Aus Sicht der Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass nach dem Empfängerhorizont der kontaktierten Beteiligten die an sie gerichteten Schreiben von der Kanzlei des Angeschuldigten stammten. Sollte der Angeschuldigte nicht seine Unterschrift unter die Schreiben gesetzt haben, so hat er doch zugelassen, dass seine Unterschrift mittels eines Stempels oder auf andere Weise auf die Schreiben gesetzt und diese sodann unmittelbar an die Adressaten verschickt wurden.
Auch wenn der Angeschuldigte weiter darauf hingewiesen hat, im fraglichen Zeitraum hätten ihn im Zusammenhang mit dem Mandat FE. ungefähr 70.000 Briefe erreicht, weshalb er in Anbetracht der Masse der Briefe überfordert gewesen sei, so ändert dies nichts daran, dass er schuldhaft gegen § 12 BORA verstoßen hat.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Angeschuldigte den Verstoß vorsätzlich begangen hat. Denn wie bei anderen Berufspflichten auch reicht für eine Verletzung des § 12 BORA Fahrlässigkeit, da der Wortlaut des § 12 Abs. 1 BORA keine ausdrückliche Einschränkung des subjektiven Tatbestands enthält (Kleine-Cosack, BRAO, 7. Auflage, § 12 BORA Rd-Nr. 13).
Eine fahrlässige Verletzung der Berufspflicht nach § 12 BORA kommt insbesondere unter dem Aspekt des Organisationsverschuldens in Betracht, nämlich wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht so organisiert, dass bei der Aktenführung sofort
erkannt werden kann, dass eine anwaltliche Vertretung des Gegners besteht (so Kleine-Cosack, aaO).
Gerade bei Massenmandaten - wie im vorliegenden Fall bei dem Angeschuldigten im Zusammenhang mit dem FE.-Mandat - muss dem großen Umfang der zu bewältigenden Post in besonderer Weise Rechnung getragen werden. Auch wenn der Angeschuldigte mit dem Mandat FE hinsichtlich der zu bewältigenden Post überfordert gewesen sein dürfte, so hätte ihn gerade der große Umfang des Mandats zu erhöhter Vorsicht anhalten müssen. Diese Vorsicht hat er gerade nicht walten lassen, sondern es zugelassen, dass Briefe unkontrolliert an Gegner seiner Mandantschaft verschickt wurden. Der Angeschuldigte hat nichts dazu vorgetragen, welche Bemühungen er unternommen habe, um eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Mandate in Sachen FE und die Bewältigung der Briefflut zu gewährleisten.
Wenn es bei der Bearbeitung „vereinzelt“ zu Verstößen gegen eine ordnungsgemäße Aktenbearbeitung oder anwaltliche Berufspflichten kommt, darf sich der Rechtsanwalt nicht darauf stützen können, dies habe (wegen des Massemandats) nicht vermieden werden können. In derartigen Fällen ist jedenfalls von einem fahrlässigen Verstoß gegen § 12 BORA auszugehen.
Indem der Angeschuldigten in mindestens 45 Fällen gegen § 12 Abs. 1 BORA verstoßen hat, hat er in eklatanter Weise das Umgehungsverbot missachtet. Von „Ausreißern“ bei der Bearbeitung des umfangreichen FE-Mandats kann in Anbetracht der Vielzahl der Verstöße nicht ausgegangen werden. Die Kammer schließt nicht aus, dass es sich sogar um ein systematisches Vorgehen handelte, um unerfahrene Beteiligte, die sich möglicherweise durch ein forsch formuliertes anwaltliches Aufforderungsschreiben beeindrucken lassen würden, dazu zu veranlassen, zweifelhafte Forderungen der Firma FE zu bedienen. Darüber, ob dem Angeschuldigten tatsächlich ein vorsätzliches Handeln anzulasten ist, brauchte die Kammer nicht zu entscheiden, denn jedenfalls ist dem Angeschuldigten fahrlässiges Handeln vorzuwerfen.
2.
Bei der Strafzumessung spricht die geständige Einlassung zu Gunsten des Angeschuldigten. Auch die Umstände, dass die festgestellten Verstöße nunmehr bereits 7 Jahre zurückliegen und der Angeschuldigten sich jetzt hauptsächlich einem anderen Betätigungsfeld, nämlich dem Strafrecht, widmet, sprechen zu Gunsten des Angeschuldigten, denn es kann eine positive Prognose dahingehend angestellt werden, dass vergleichbare Verstöße sich nicht mehr ereignen werden.
Zu Lasten des Angeschuldigten ist allerdings die hohe Zahl von Fällen zu berücksichtigten, in denen Urkunden die Verstöße belegen. Die Massenhaftigkeit der abgesetzten Schreiben unmittelbar an den Gegner der Mandantschaft deutet zudem auf ein systematisches und absichtliches Verhalten hin, um Ansprüche der Mandantschaft durchzusetzen. Davon hielten den Angeschuldigten auch nicht erboste Gegenschreiben von Rechtsanwälten der Schuldner ab.
Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen des Angeschuldigten durch Erteilung eines Verweises und durch Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 4.500,00 € ausreichend, aber auch erforderlich.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 BRAO.