Anwaltsgericht: Pflichtverletzungen durch Nicht‑Rückgabe von Akten – Verweis, Geldbuße und partielles Vertretungsverbot
KI-Zusammenfassung
Die Anwaltskammer verurteilte Rechtsanwältin A. wegen mehrfacher Nicht‑Rückgabe überlassener Ermittlungs‑ und Bußgeldakten als berufs‑ und zum Teil strafrechtliche Pflichtverletzung. Zentral war die Frage der Sanktion bei wiederholtem Unterlassen trotz Mahnungen und früherer Verweise. Das Gericht verhängte Verweis, eine Geldbuße von 1.250 € sowie ein einjähriges partielles Vertretungsverbot im Straf‑ und OWi‑Recht. Mildernde Umstände wurden berücksichtigt, konnten aber fortgesetztes Fehlverhalten nicht ausgleichen.
Ausgang: Anschuldigungen wegen Pflichtverletzungen bestätigt; Verweis, Geldbuße (1.250 €) und einjähriges partielles Vertretungsverbot im Straf-/OWi‑Recht verhängt
Abstrakte Rechtssätze
Die wiederholte und unbegründete Nicht‑Herausgabe überlassener Akten trotz ausdrücklicher Aufforderung begründet berufsrechtliche Pflichtverletzungen nach der BRAO/BORA und kann strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen.
Wiederholte einschlägige Pflichtverstöße trotz vorheriger Verweise und Geldbußen rechtfertigen neben verwarnenden Maßnahmen auch ein partielles Vertretungsverbot zum Schutz der Integrität des Anwaltsstandes.
Bei der Sanktionierung sind Geständnis, konkrete Besserungsbekundungen und persönliche Belastungen als mildernde Umstände zu berücksichtigen; ihre Milderungswirkung ist jedoch begrenzt, wenn das Fehlverhalten fortbesteht.
Die Bemessung von Geldbußen hat die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Rechtsanwältin zu berücksichtigen und ist entsprechend herabzusetzen, wenn die Einkommenslage dies erfordert.
Tenor
Rechtsanwältin A. ist Pflichtverletzungen nach §§ 43, 113 Abs. 1, 115 b BRAO in Verbindung mit § 19 BORA, §§ 33 Abs. 1, 258 Abs. 1 und Abs. 4, 274 Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 StGB schuldig. Gegen sie werden die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 1.250,00 EUR verhängt.
Des Weiteren wird gegen sie das Verbot verhängt, auf dem Rechtsgebiet des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft dieses Urteils tätig zu werden. Die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen trägt die angeschuldigte Rechtsanwältin.
Gründe
1. Feststellungen zur Person der Angeschuldigten
Rechtsanwältin A. ist 00 Jahr alt. Sie ist seit 1997 als Anwältin beim Amts- und Landgericht Köln zugelassen und führt ihre Einzelkanzlei unter der Anschrift B-Straße in 00000 C..
Rechtsanwältin A. hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200,00 EUR. Unterhaltspflichten muss sie nicht nachkommen. Ihre anwaltliche Tätigkeit liegt schwerpunktmäßig im Sozial- und Familienrecht. Auch Mandate im Zivilrecht und kleinere Fälle im Straf- und Verwaltungsrecht werden von ihr bearbeitet.
2. Feststellungen zur Sache
Zunächst wird festgestellt, dass die Verfahren 10 EV 82/16 und 10 EV 273/18 verbunden wurden und das Verfahren 10 EV 82/16 führend ist.
Die angeschuldigte Rechtsanwältin hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln im Verfahren 932 Js 8055/15, die ihr zur Akteneinsicht überlassen wurde, trotz mehrfachen telefonischen und schriftlichen Aufforderungen nicht zurückgegeben. Die Akte konnte erst bei einer Durchsuchung der Kanzlei der Rechtsanwältin am 14.04.2016 sichergestellt werden.
Ebenfalls hat Rechtsanwältin A. eine Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Krefeld, 3 Js 1188/15, die ihr zur Akteneinsicht überlassen worden war, nicht zurückgegeben, obwohl sie auch hier mehrfach zur Rückgabe aufgefordert worden war. Auch diese Akte konnte erst bei der vorgenannten Durchsuchung am 14.04.2016 sichergestellt werden.
In einem Bußgeldverfahren der Stadt Köln (727.246.299.968 7 LL) wurde Rechtsanwältin A. die Bußgeldakte fristgebunden übersandt. Auch hier wurde die Akte nicht rechtzeitig zurückgeschickt, obwohl die Anwältin schriftlich und telefonisch an die Rückgabe erinnert wurde. Letztlich hat Rechtsanwältin A. die Akte mehr als 2 Monate nach der ersten Rückgabefrist an die Behörde zurückgegeben.
Strafrechtlich und berufsrechtlich ist Frau Rechtsanwältin A. mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten. Es liegt ein Urteil des Amtsgerichts Köln aus dem Jahr 2006 wegen Urkundenunterdrückung vor sowie 2 anwaltsgerichtliche Urteile wegen Nichtherausgabe von ihr überlassenen Akten. Des Weiteren liegen mehrere Rückbescheide vor.
3. Rechtliche Würdigung
Rechtsanwältin A. hat sich Pflichtverletzungen nach §§ 43, 113 Abs. 1, 115 b BRAO in Verbindung mit § 19 BORA und den §§ 258 und 274 StGB schuldig gemacht.
Die angeschuldigte Rechtsanwältin hat im Jahr 2015 in zwei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die ihr überlassenen Akten nicht zurückgegeben. Die Akten konnten erst bei einer Kanzleidurchsuchung sichergestellt werden.
Des Weiteren hat Rechtsanwältin A. im Jahr 2018 eine Bußgeldakte erst zweieinhalb Monate nach der ursprünglichen Herausgabefrist an die Behörde zurückgegeben.
Das Verhalten der angeschuldigten Rechtsanwältin ist berufsrechtlich nach §§ 113 Abs. 1, 115 b BRAO und § 19 BORA zu ahnden.
4. Zur Sanktion
Hinsichtlich der Strafzumessung sprechen zu Gunsten von Rechtsanwältin A. ihr Geständnis und ihre Ausführungen, sie wolle mit den Vorgängen abschließen und sich zukünftig definitiv ordnungsgemäß verhalten, um dem drohenden Entzug der Rechtsanwaltszulassung zu entgehen. Zu Gunsten von Rechtsanwältin A. sind weiter die Ausführungen ihres Verteidigers zu berücksichtigen, wonach Rechtsanwältin A. im Jahr 2019 acht Strafverfahren bearbeitet habe. In drei Fällen sei die Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle erfolgt und in drei weiteren Fällen sei die Akteneinsicht durch Versendung der Akten geschehen, wobei Rechtsanwältin A. die Akten pünktlich innerhalb der ihr gesetzten Fristen zurückgegeben habe. Auch im Jahr 2020 sei es bislang zu keinen Auffälligkeiten bei der Zurücksendung überlassener Akten gekommen. Daraus sei zu schließen, dass der Wille von Rechtsanwältin A., sich zukünftig hinsichtlich der Aktenrückgabe ordnungsgemäß zu verhalten, tatsächlich gegeben sei. Erleichtert werde ihr dieses Vorhaben durch das von ihr neu angeschaffte Kopiergerät, das über einen automatischen Einzug verfüge, wohin gegen sie in der Vergangenheit manuell jede Seite einzeln in das Kopiergerät habe einlegen müssen.
Den Ausführungen des Verteidigers sind für die Kammer nachvollziehbar, gleichwohl steht fest, dass Rechtsanwältin A. auch in der Vergangenheit beteuert hat, sie wolle sich zukünftig unbedingt pflichtgemäß verhalten und Akten immer pünktlich zurückgeben. Trotzdem ist es weiter zu Pflichtverstößen gekommen.
Gegen Rechtsanwältin A. spricht, dass sie – zumindest seit 2006 – immer wieder wegen identischer Sachverhalte berufsrechtlich aufgefallen ist. Sie hat sich auch Vorverurteilungen nicht als Warnung dienen lassen und jedenfalls bis 2018 immer wieder Akten nicht innerhalb gesetzter Fristen und trotz Mahnungen an die Gerichte bzw. Behörden zurückgeschickt.
Auch über die Jahre sich anhäufende Geldbußen in einem höheren fünfstelligen Betrag haben Rechtsanwältin A. nicht dazu bewegen können, sich entsprechend der Berufsordnung bzw. des Strafgesetzbuches zu verhalten.
Zwar sieht die Kammer die Überforderungssituation der Rechtsanwältin – zumindest in den vergangenen Jahren – durch ihre eigene Erkrankung und die pflegebedürftige Mutter, um die sie sich ausschließlich kümmert. Dies rechtfertigt jedoch keine Büroorganisation, die es nicht gewährleistet, Akten fristgerecht zurückzuschicken. Der Aufwand, dies zu tun, ist vergleichsweise gering.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Rechtsanwältin erklärt hat, trotz misslicher persönlicher Situation durch Erkrankung und pflegebedürftiger Mutter sei sie immer wieder in ihrer Kanzlei gegangen, um Post zu erledigen und Faxe bzw. E-Mails zu sichten und Kontakt zu ihren Mandanten zu halten. Gerade wenn Rechtsanwältin A. wegen dieser Erledigungen ihre Kanzlei aufgesucht hat, ist es umso weniger nachzuvollziehen, warum sie Akten, die an Gerichte oder Behörden zurückzuschicken waren, nicht zur Post gegeben hat, um den Rückgabeverlangen nachzukommen.
Da die wiederholten Verweise und Geldbußen keine Wirkung gezeigt haben und die Rechtsanwältin immer wieder einschlägig in Erscheinung trat, war nunmehr über Verweis und Geldbuße hinaus ein partielles Vertretungsverbot auszusprechen.
Die Geldbuße wurde im Hinblick auf die dargelegten Einkommensverhältnisse der angeschuldigten Rechtsanwältin mit 1.250,00 € niedrig angesetzt. Die Kammer hält zusätzlich die Verhängung eines partiellen Vertretungsverbotes für erforderlich, um nicht nur dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der gewissenhalten Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, sondern vor allem auch dem besonderen Berufsinteresse an der Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes gerecht zu werden.
Das Vertretungsverbot bezogen auf Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht wurde verhängt, weil hier die Akteneinsicht üblich und häufig ist und sich die festgestellten Pflichtverstöße von Rechtsanwältin A. gerade auf die Bearbeitung von Straf- und Bußgeldakten bezogen.
5. Kostenentscheidung
Rechtsanwältin A. hat die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen gemäß § 197 Abs. 1 BRAO zu tragen.