AnwG Köln: Verweis und 6.000 € Geldbuße wegen Fremdgeld und Informationspflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Gegen einen Rechtsanwalt wurde anwaltsgerichtlich wegen Pflichtverletzungen in zwei Mandaten entschieden. Zentral waren die unterlassene bzw. verspätete Information und Beantwortung von Mandantenanfragen sowie der Umgang mit Fremdgeldern. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Mandantengelder über fast zwei Jahre auf einem debitorischen Geschäftskonto belassen und erst nach Aufforderung ausgekehrt wurden, wodurch eine Vermögensgefährdung entstand. Es verhängte wegen Verstößen gegen BRAO/BORA (u.a. i.V.m. § 266 StGB) einen Verweis und eine Geldbuße von 6.000 € sowie Kostentragung durch den Anwalt.
Ausgang: Rechtsanwalt wegen Pflichtverletzungen schuldig gesprochen; Verweis und Geldbuße von 6.000 € verhängt, Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt hat Mandantenanfragen unabhängig von der Kommunikationsform (auch per E‑Mail) unverzüglich zu beantworten und über wesentliche Verfahrensschritte zeitnah zu unterrichten (§ 43 BRAO, § 11 Abs. 1 und 2 BORA).
Fremdgelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf einem Anderkonto zu verwahren; die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung anvertrauter Vermögenswerte ist eine Kardinalpflicht der Anwaltschaft (§ 43a Abs. 5 BRAO, § 4 Abs. 2 BORA).
Die Vereinnahmung und Belassung von Mandantengeldern auf dem allgemeinen Geschäftskonto kann eine Vermögensgefährdung begründen, wenn dadurch die konkrete Gefahr eines Gläubigerzugriffs geschaffen wird, insbesondere bei debitorischer Kontoführung (§ 266 StGB i.V.m. berufsrechtlichen Pflichten).
Unzutreffende Angaben des Rechtsanwalts gegenüber Mandant, Rechtsanwaltskammer oder Dritten über den Stand der Abrechnung/Zahlung stellen eigenständige berufsrechtliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Mandatsbearbeitung dar.
Bei der Bemessung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen sind Schwere und Dauer der Pflichtverletzung sowie entlastende Umstände wie Geständnis, fehlende Vorbelastungen und nachträgliche Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen (§ 113 BRAO).
Tenor
Der angeschuldigte Rechtsanwalt A. ist Pflichtverletzungen nach §§ 43, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BORA in zwei Fällen sowie nach § 43 Abs. 3 und Abs. 5, § 43a, § 113 Abs. 1, § 115b BRAO i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 BORA sowie i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB schuldig. Gegen ihn werden die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und eine Geldbuße in Höhe von € 6.000 (i.W. sechstausend) verhängt (§§ 114 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BRAO),
Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen werden Herrn Rechtsanwalt A. auferlegt (§ 197 BRAO).
Entscheidungsgründe
I.
Der Angeschuldigte war anwaltsgerichtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten. Zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten war er als Einzelanwalt in Bürogemeinschaft mit tätig. Zwischenzeitlich ist er in einer Kanzlei tätig. Er bearbeitet nach eigenem Bekunden sicherlich 300 – 350 Mandate, überwiegend in arbeitsrechtlichen und teilweise medizinrechtlichen Angelegenheiten. Er ist daneben noch als Dozent tätig. Seine monatlichen Einnahmen betragen im Durchschnitt € 4.000 - € 5.000 netto.
Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder, die sich noch im Studium befinden. Seine Ehefrau verfügt über ein eigenes Einkommen. Er wohnt in einer eigenen Immobilie.
Der Entscheidung liegen die Verfahren 3 AnwG 27/20 -10 EV 86/20 -, 3 AnwG 1/21 -10 EV 85/20 -, 3 AnwG 7/21 -10 EV48/19 - zugrunde.
Das Verfahren 3 AnwG 1/21 und 3 AnwG 7/21wurden mit dem Verfahren 3 AnwG 27/20 verbunden, wobei dieses Verfahren führt.
Die Verfolgung der den Gegenstand des Verfahrens 3 AnwG 1/21 -10 EV 85/20 – zugrundeliegende Komplex wurde auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft im Hinblick auf die wegen der anderen Komplexe zu erwartenden Rechtsfolgen durch Beschluss vom 25.08.2021 gem. § 154a StPO beschränkt.
Auf Grund der durchgeführten Hauptverhandlung stehen zur Überzeugung der Kammer folgende Sachverhalte fest:
1.
Herr Rechtsanwalt A. war im Jahr 2014 von dem Zeugen K. mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in einer Verkehrsunfallsache beauftragt worden. Im Folgenden informierte er den Mandanten nur unzureichend über den Verfahrensgang, insbesondere ließ er diverse von diesem an ihn gerichtete Sachstandsanfragen unbeantwortet; so unter anderem eine E-Mail vom 16.12.2015, mit der ihn der Mandant gebeten hatte, ihn über das weitere Prozedere zu unterrichten. Hier bedurfte es zunächst einer Erinnerung vom 16.10.2016, auf die der Angeschuldigte am 01.02.2016 reagierte. Auf weitere Sachstandsanfrage des Zeugen K. reagierte er abermals nicht. Auch ein persönliches Gespräch in der Kanzlei vom 07.07.2016, um das der Mandant gebeten und in dem er ausdrücklich um eine regelmäßige Unterrichtung über den Sachstand und zeitnähere Beantwortung seiner Anfragen gebeten hatte, erbrachte keine Verbesserung. So ließ der Angeschuldigte fernmündliche Rückrufbitten des Zeugen K. vom 08.06.2017, 14.06.2017, 30.06.2017 und 20.07.2017 unbeachtet liegen sowie eine entsprechende E-Mail vom 27.07.2017, auf die er nicht reagierte, bis der Mandant ihn schließlich mit Telefax vom 11.08.2017 abermals anschrieb, nunmehr unter Fristsetzung bis zum 25.08.2017, woraufhin der Angeschuldigte ihm den seinerzeitigen Zwischenstand mit E-Mail vom 19.10.2017 mitteilte. In der Folgezeit kam er seinen Informationspflichten dann erneut nicht in der gebotenen Weise nach, insbesondere erhielt der Mandant erst durch Schreiben seines Rechtschutzversicherers vom 30.08.2019 Kenntnis davon, dass ein von dem angeschuldigten Rechtsanwalt zwischenzeitlich für ihn betriebenes Klageverfahren durch – ganz überwiegend – klageabweisendes Urteil des Landgerichtes Frankfurt vom 08.01.2019 (2 03 O 7/18) abschließend beendet worden war. Der Angeschuldigte selbst hatte vorher weder auf die E-Mail-Anfragen des Zeugen K. vom 27.07.2018, 15.01.2019 und 04.07.2019 reagiert noch eine diesem am 17.07.2019 per E-Mail gegebene Zusage einzuhalten, von sich aus am 22.07.2019 auf die Sache zurückzukommen. Er kontaktierte den Mandanten erst, nachdem dieser sich am 21.08.2019 bei der Rechtsanwaltskammer Köln über ihn beschwert hatte.
2.
Im April 2017 war der angeschuldigte Rechtsanwalt von der Zeugin L., die am 23.03.2017 als Radfahrerin einen Verkehrsunfall erlitten hatte, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers, der M., beauftragt worden. Auf ein entsprechendes Anforderungsschreiben des angeschuldigten Rechtsanwaltes vom 05.05.2017 rechnete das Versicherungsunternehmen ihm gegenüber unter dem 08.05.2017 ab und überwies auf sein Konto bei der Sparkasse KölnBonn mit der IBAN: DE00 0000 0000 0000 00 – einem Geschäftsgirokonto ohne Zusatzbezeichnung das bei Eingang der Zahlung am 09.05.2017 einen Sollsaldo von über € 18.000 aufwies – einen Betrag in Höhe von € 2.456,75, bestehend aus Schadenersatz und Schmerzensgeld für die Mandantin in Höhe von € 2.123,00 sowie ein Anwaltshonorar in Höhe von € 334,75. Die für die Zeugin L. vereinnahmten € 2.123,00 leitete der Angeschuldigte nicht unmittelbar an diese weiter, sondern überwies den Betrag erst am 09.03.2019 nach dreimaliger Aufforderung nebst Klageandrohung ihres neuen anwaltlichen Vertreters auf dessen Anwaltskonto. Auf zahlreiche telefonische und schriftliche Anfragen der Zeugin L., so vom 23.06.2017, 01.07.2017, 19.10.2017, 30.11.2017, 11.12.2017, 21.12.2017, 07.02.2018 und 09.03.2018 wurde versprochen, seine Mandantin demnächst über den Sachstand zu informieren. Auf ihr Schreiben vom 07.02.2018 hatte der Angeschuldigte ihr unter dem 17.12.2018 der Wahrheit zuwider mitgeteilt, sich zwischenzeitlich nochmal mit der Versicherung in Verbindung gesetzt, aber von dort keine Reaktion vorliegen zu haben. Auch gegenüber der Rechtsanwaltskammer Köln, bei der sich die Mandantin mit Schreiben vom 24.04.2018 über diesen beschwert hatte, hatte der Angeschuldigte in seiner Stellungnahme vom 02.07.2018 behauptet, eine Reaktion der gegnerischen Versicherung sei längere Zeit ausgeblieben, er habe aber seine Mandantin über den Verlauf der Angelegenheit und die Verzögerung der Abwicklung zeitnah und regelmäßig unterrichtet. Auch das Schreiben des Rechtsanwalts N. vom 01.02.2019, mit welchem dieser die Überweisung des vereinnahmten Betrages erstmals verlangt hatte, hatte der Angeschuldigte unter dem 08.02.2019 ebenfalls wahrheitswidrig erklärt, dass weder eine Abrechnung der Versicherung bei ihm vorläge noch eine Zahlung verbucht worden sei.
3.
Die Feststellungen beruhen auf den Aussagen des in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen K., den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und den eigenen Einlassungen des Angeschuldigten. Dieser hatte in der Hauptverhandlung die Begehung der Pflichtverletzungen gegenüber den Zeugen L. und K. eingeräumt. Ihm seien durch eine eigenen Erkrankung und hieraus resultierende Arbeitsausfälle die Sachen über der Kopf gewachsen.
II.
Nach § 113 Abs. 1 BRAO wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt verhängt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in der Rechtsanwaltsordnung oder der Berufsordnung bestimmt sind.
Der Angeschuldigte hat gegen seine Berufspflichten zur unverzüglichen Weiterleitung von Fremdgeldern oder zur Verwahrung von Fremdgeldern auf einem Anderkonto (§ 43a BORA i.V.m. §§ 4 Abs. 2 S. 1 BORA, 266 StGB) sowie zur unverzüglichen Beantwortung von Mandantenanfragen (§ 43 i.V.m. § 11 Abs. 2 BORA) verstoßen
1.
Gem. § 43a Abs. 5 BRAO ist der Rechtsanwalt bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Er hat Fremdgeld unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Diese wird durch § 4 Abs. 2 BORA konkretisiert. Bei diesen Verpflichtungen handelt es sich um eine Kardinalpflicht eines Anwaltes. Sie dient dem Schutz des allgemeinen Vertrauens in Korrektheit und Integrität der Anwaltschaft in allen finanziellen Fragen und damit zugleich der Funktionsfähigkeit der Anwaltschaft in der Rechtspflege sowie daneben dem Schutz des Mandanten (Weyland/Träger, BRAGO, § 43a Rn.85).
Der Angeschuldigte hat in der Angelegenheit L. über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren Mandantengelder auf seinen allgemeinen Geschäftskonto vereinnahmt und belassen. Das Konto wurde dabei über eine längeren Zeitraum im Debet geführt, so dass hierdurch eine Vermögensgefährdung eingetreten ist
Die Einzahlung von Mandantengeldern auf das allgemeine Geschäftskonto eines Rechtsanwaltes stellt eine Vermögensgefährdung dar, wenn hierdurch die konkrete Gefahr des Zugriffs von dessen Gläubigern geschaffen wird (Hamm NStZ 10,335; Fischer, § 266 StGB Rn. 155).
2.
Gem. § 43 Satz 1 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Gem. § 11 Abs. 1 ist der Rechtsanwalt verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu Bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten Gem. § 11 Abs. 2 BORA hat der Rechtsanwalt Fragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten. Die Pflicht zur Beantwortung von Anfragen gem. § 11 Abs. 2 BORA ergibt sich darüber auch schon gem. § 666 BGB aus dem Mandatsauftrag. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Anfrage (fern-)mündlich oder schriftlich gestellt wurde (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 10. Auflage, § 11 BORA Rn. 8). Gleiches gilt für Anfragen per E-Mail.
3.
Nach den oben wiedergegebenen Feststellungen der Kammer hat der Angeschuldigte in gegen die vorstehend wiedergegebenen Berufspflichten verstoßen.
Der Angeschuldigte hat sowohl in der Angelegenheit K. als auch in der Angelegenheit L. die Mandanten über wesentliche, den Fortgang der Angelegenheit wesentliche nicht informiert. Auf Anfragen der Mandanten hat er in beiden Fällen nur unzureichend reagiert. So erfuhr der Zeuge K. erst durch seine Rechtsschutzversicherung von dem für ihn überwiegend negativen Ausgang des für ihn geführten Prozesses. In der Angelegenheit L. hat er wahrheitswidrig behauptet, dass weder eine Abrechnung der Versicherung bei ihm vorliegen noch eine Zahlung bei ihm verbucht worden sei.
Er hat in der Sache L. die der Mandantin zustehende Zahlung auf sein Geschäftskonto überweisen lassen. Dieses wies ein Minus-Saldo auf. Erst nach nahezu zwei Jahren und nachdem die Zeugin L. durch ihren neuen Rechtsanwalt anmahnen ließ, zahlte er den dieser zustehenden Betrag aus.
4.
Bei der Bemessung der zu verhängenden anwaltsgerichtlichen Maßnahme hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei der Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte und der Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Fremdgeldern an den Empfangsberechtigten um eine Kardinalpflicht eines Anwaltes handelt, die bereits bei der erstmaligen Verletzung mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder einem Vertretungsverbot geahndet werden kann.
Auch konnten die in der Hauptverhandlung angeführten Krebserkrankung und hierdurch bedingte Ausfälle die begangenen Pflichtverletzungen nicht rechtfertigen, da das insoweit vorgelegte Attest aus 2015 datiert, wohingegen die verfahrensgegenständlichen Pflichtverletzungen 2017 bis 2019 begangen wurden.
Zu Gunsten des Angeschuldigten war zu berücksichtigen, dass er bisher anwaltsgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Weiter war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem nicht weitergeleiteten Betrag um einen nicht außerordentlich hohen Betrag handelte und dass dieser zwischenzeitlich an die Berechtigte überwiesen ist. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte sich geständig gezeigt hatte.
Da der Angeschuldigte sich zwischenzeitlich auch einer in Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft betriebenen Kanzlei angeschlossen hat, in der die Buchhaltung und Rechnungswesen durch Kanzleimitarbeiter erledigt werden, und auch Ausfälle aufgefangen werden können, dürfte die Gefahr erneuter Pflichtverletzungen ausgeräumt sein.
Nach Auffassung der Kammer sind ein Verweis, verbunden mit einer Geldbuße in Höhe von 6.000,- € erforderlich, aber auch hinreichend, um den Angeschuldigten künftig zur Einhaltung einer Berufspflicht anzuhalten.
5.
Die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten folgt aus § 197 BRAO.