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Anwaltsgericht Köln·3 AnwG 19/24 R 10 EV 175/24·17.02.2025

§ 12 BORA bei Honorarmahnung einer Berufsausübungsgesellschaft: kein Umgehungsverstoß

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft mahnte einen ehemaligen Mandanten wegen offener Honorarrechnung direkt an, obwohl dieser anwaltlich vertreten war. Die Rechtsanwaltskammer rügte dies als Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA. Das Anwaltsgericht hob Rügebescheid und Einspruchsentscheidung auf, weil dem Antragsteller nur sein eigenes Schreiben zugerechnet werden könne und dieses als reine Zahlungsaufforderung keinen „anwaltlichen“ Zugriff und keine Überrumpelung erkennen lasse. Allein die Verwendung des Kanzleibriefbogens der Berufsausübungsgesellschaft genüge hierfür nicht.

Ausgang: Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung erfolgreich; Rügebescheid und Einspruchsentscheidung aufgehoben, Kosten der RAK auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rügebescheid kann gegenüber einem Rechtsanwalt nur auf Handlungen gestützt werden, die ihm persönlich zurechenbar sind; Schreiben anderer Berufsträger einer Berufsausübungsgesellschaft begründen für sich genommen keinen Verstoß des Betroffenen.

2

Die unmittelbare Geltendmachung eigener Honorarforderungen gegenüber einem (ehemaligen) Mandanten verstößt nicht allein deshalb gegen § 12 Abs. 1 BORA, weil der Mandant hierfür einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat.

3

Die bloße Verwendung des Geschäftspapiers einer Berufsausübungsgesellschaft bei der Verfolgung eigener Forderungen der Gesellschaft begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 12 Abs. 1 BORA.

4

Ein als reine Mahnung ausgestaltetes Schreiben ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit Einwendungen und ohne Geltendmachung zusätzlicher anwaltlicher Gebühren lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Absender werde „anwaltlich“ gegen den Gegner tätig.

5

Berufsrechtliche Anforderungen dürfen Berufsausübungsgesellschaften bei der Verfolgung eigener Interessen nicht allein wegen ihrer organisatorischen Struktur gegenüber anderen Gläubigern oder Einzelanwälten schlechter stellen.

Relevante Normen
§ 12 BORA§ 12 Abs. 1 BORA§ 74a BRAO§ 43 BRAO i.V.m. § 12 Abs. 1 BORA§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 1 u. 2, §§ 126, 127 HGB§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 124 Abs. 1 u. 2, Abs 4, 5 u. 6 HGB

Tenor

1. Der Rügebescheid der Rechtsanwaltskammer Köln ER IV/279/2022 vom 10.07.2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2024 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Rechtsanwaltskammer Köln auferlegt.

Gründe

2

I.

3

1.

4

Der Antragsteller ist Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft J. Partnerschaft mbB (im Folgenden: J.).

5

Diese vertrat einen Herrn Dr. K. Bearbeiter des Mandates war Herr Rechtsanwalt L. Für ihre Tätigkeit stellte J. unter dem 08.07.2022 eine Rechnung, die von Herrn Rechtsanwalt L. unterzeichnet war. Da Herr Dr. K. die Rechnung nicht ausglich, wurde von J. mehrfach an den Ausgleich der Rechnung erinnert. Nachfolgend wurde Korrespondenz zwischen der Kanzlei J. in Person der Rechtsanwältin M. und dem ehemaligen Mandanten im Hinblick auf eine vergleichsweise Beilegung der Angelegenheit geführt. Diese kam jedoch nicht zustande, so dass der ehemalige Mandant in der Folge am 26.09 2022 und am 10.10.2022 erneut gemahnt wurde.

6

Mit Schreiben vom 20.10.2022 meldete sich Herr Rechtsanwalt Dr. N. für den ehemaligen Mandanten bei der Berufsausübungsgesellschaft J. im Hinblick auf die geltend gemachte Honorarforderung und erhob Einwendungen hiergegen.

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Am 24.10.2022 wurde ein auf dem Briefbogen der J. gefertigtes und vom Antragsteller unterzeichnetes Schreiben an den ehemaligen Mandanten unmittelbar gesandt. Hierin hieß es auszugsweise:

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„Nach Durchsicht der Akte haben wir festgestellt, dass unsere Honorarrechnung vom 08.07.2022 immer noch nicht oder nicht vollständig ausgeglichen ist.

9

Wir haben Sie daher aufzufordern, den offenen Betrag in Höhe von

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....

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unverzüglich, spätestens jedoch bis zum

12

.....

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eingehend auf unser Geschäftskonto zu zahlen….

14

……

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Diese Mahnung ist unsere letzte zins- und mahnL.enfreie Zahlungsaufforderung. Wir weisen darauf hin, dass wir bei fruchtlosem Verstreichen der Frist zur Sicherung unserer Honorarforderungen die gerichtliche Titulierung betreiben müssten….

16

……"

17

Aus dem Briefbogen war durch eine entsprechende Kennzeichnung mit Nummern ersichtlich, dass der Antragsteller Gesellschafter der J. ist.

18

Parallel dazu nahm die J. inhaltlich mit einem von Rechtsanwältin M. gefertigten und Herrn Rechtsanwalt L. unterzeichneten Schreiben vom 03.11.2022 gegenüber Herrn Rechtsanwalt Dr. N. zu den erhobenen Einwendungen inhaltlich Stellung. Da auch in der Folge weder eine Zahlung erfolgte noch Herr Rechtsanwalt Dr. N. in der Sache Stellung nahm, wurde der ehemalige Mandant durch die J. mit Schreiben vom 11.11.2022 erneut unmittelbar gemahnt. Dieses Schreiben hatte der Gesellschafter L. erstellt und unterzeichnet.

19

Mit Schreiben vom 23.11.2022 beschwerte sich Rechtsanwalt Dr. N. bei der Rechtsanwaltskammer Köln über das nach seiner Auffassung berufsrechtswidrige Verhalten des Antragstellers. Zur Begründung der Berufswidrigkeit des Vorgehens des Antragstellers verwies er auch auf die weiteren Schreiben der J. vom 03.11.2022 und vom 11.11.2022.

20

In seiner Stellungnahme an die Rechtsanwaltskammer Köln vertrat der Antragsteller die Auffassung, dass eine Verletzung des § 12 BORA nicht vorliege, da § 12 BORA bei der Tätigkeit in eigener Angelegenheit nicht eingreife.

21

2.

22

Mit Bescheid vom 10.07.2023 rügte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln – Abteilung IV – das Verhalten des Antragstellers wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 BORA.

23

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass es umstritten sei, ob der in eigener Sache tätige Rechtsanwalt an § 12 BORA gebunden sei. Ihm sei zunächst zuzugestehen, dass er bezüglich des Umgehungsverbotes in eigenen Rechtsangelegenheiten nicht schlechter gestellt werden könne als jede andere Partei. Ebenso wie es dieser erlaubt sei, mit ihrem Gegner unmittelbar in Verbindung zu treten und zu verhandeln, stehe dieses Recht in eigener Sache auch dem Rechtsanwalt zu. Dies gelte auch, wenn der Mandant einen anderen Rechtsanwalt mit der Klärung der offenstehenden Honorarfrage beauftragt habe. Hiervon sei jedoch der Fall zu unterscheiden, dass der Rechtsanwalt auch für die Tätigkeit in eigener Sache sein anwaltliches Geschäftspapier und nicht sein privates Briefpapier benutze oder sonst zu erkennen gebe, dass er auch in eigener Sache „anwaltlich“ tätig sein wolle.

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Der Wille anwaltlich tätig zu sein – und damit ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA ergebe sich „spätestens“ aus dem Schreiben des Antragstellers vom 11.11.2020, mit welchem der ehemalige Mandant unter Geltendmachung zusätzlichen Anwaltshonorars in Form von Verzugsschaden zur Zahlung aufgefordert worden sei. Hierin sei „ohne jeden Zweifel“  der Wille anwaltlich tätig zu sein zu erkennen, da die anwaltliche Tätigkeit in Form des Inkassos gegenüber dem Mandanten zusätzlich abgerechnet werde.

25

3.

26

Hiergegen hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Einspruch einlegen lassen.

27

Im Rahmen der Einspruchsbegründung rügte er die formelle Rechtmäßigkeit des Rügebescheides. Aus der zur Einsicht überlassenen Akte ergebe sich über die Mitwirkung der Mitglieder der Beschwerdeabteilung nichts.

28

In sachlicher Hinsicht machte er geltend, dass eine Verletzung des § 12 BORA nicht vorliege. Diese Vorschrift sei bei Tätigkeit in eigener Sache nicht anwendbar. Eine Verletzung des Schutzzweckes der Norm liege nicht vor.

29

4.

30

Mit Bescheid vom 13.05.2024 wies der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln den Einspruch des Antragstellers zurück.

31

Er verteidigte den angegriffenen Bescheid als formell ordnungsgemäß und materiell begründet. Insoweit wurde auf die Begründung des Rügebescheides verwiesen. Der Antragssteller habe gewusst, dass die Gegenseite im Hinblick auf die in Streit stehende Forderung durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wurde und habe ihn gleichwohl unmittelbar angeschrieben. Hierin liege eine Überrumpelungsgefahr. Das Aufforderungsschreiben sei auch nicht unverfänglich gewesen, sondern habe eine Mahnung mit Klageandrohung enthalten. Des Weiteren wurde auf das Schreiben vom 11.11.2022 verwiesen, mit der ein Verzugsschaden geltend gemacht worden sei.

32

5.

33

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 08.06.2024 anwaltsgerichtliche Entscheidung gemäß § 74a BRAO beantragt. Er hat hierbei beantragt, den Rügebescheid vom 10.07.2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2024 aufzuheben.

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Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Rügebescheid bereits aus formellen Gründen rechtswidrig sei. Aus der Verfahrensakte sei nicht ersichtlich ob und wie die Mitglieder der Beschwerdeabteilung bei der Entscheidung mitgewirkt hätten.

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Des Weiteren ist er der Auffassung, dass § 12 BORA bei Tätigkeiten in eigener Sache nicht anwendbar sei. Der Schutzzweck der Norm sei nicht verletzt.

36

6.

37

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln hat mit Schreiben vom 12.06.2024 unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide beantragt, den Antrag des Verteidigers auf Aufhebung des angegriffenen Bescheides in der Form der Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

38

7.

39

Mit Schreiben vom 16.07.2024 hatte die Generalstaatsanwaltschaft Köln mitgeteilt, für die Durchführung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens keinen Anlass zu sehen.

40

8.

41

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hatte zunächst die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch mit Schriftsatz vom 11.10.2024 hierauf verzichtet.

42

II.

43

1.

44

Der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gemäß § 74a BRAO ist form- und fristgerecht gestellt. Er führt zur Aufhebung des angefochtenen Rügebescheides.

45

Nach Auffassung der Kammer liegt ein Berufsrechtsverstoß nicht vor. Das vom Antragsteller unterzeichnete Schreiben vom 24.10.2022 verstößt nicht gegen § 43 BRAO i.V.m. § 12 Abs. 1 BORA.

46

2.

47

Im Rügebescheid ist die Beschwerdeabteilung der Rechtsanwaltskammer Köln der in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung weitgehend vertretenen Auffassung, dass ein Anwalt bezüglich des Umgehungsverbots nach § 12 BORA nicht schlechter gestellt werden dürfe als jede andere Partei und es ihm daher bei der Wahrnehmung eigener Honorarangelegenheiten grundsätzlich erlaubt sei, mit dem Gegner unmittelbar in Verbindung zu treten und zu verhandeln und dies auch dann gelte, wenn der Mandant zur Klärung der offenstehenden Honorarfrage einen anderen Anwalt bestellt habe, dass aber anders zu entscheiden sei, wenn der Rechtsanwalt auch für seine Tätigkeit in eigener Sache sein anwaltliches Geschäftspapier benutzt oder zu erkennen gibt, dass er in eigener Sache „anwaltlich“ tätig sein will  (vgl. Nöker in Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 12 BORA Rn. 5, m.w.N.; AnwG Frankfurt, Beschl. vom 11.05.2017 – IV AG 72/16, NJOZ 2018, 1200), gefolgt.

48

Zur Begründung, dass im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA vorliege, wurden sowohl im Rügebescheid als auch in der Beschwerdeentscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass der Wille anwaltlich tätig zu sein, sich spätestens aus dem Schreiben vom 11.11.2022, mit dem der ehemalige Mandant unter Geltendmachung von Verzugsschaden in Form eines zusätzlichen Anwaltshonorars zur Zahlung aufgefordert wurde. Hierin – sei ohne jeden Zweifel – der Wille anwaltlich tätig zu sein zu erkennen, da diese Tätigkeit gegenüber dem ehemaligen Mandanten zusätzlich abgerechnet werde.

49

Hierauf kann jedoch nicht abgestellt werden, um ein berufsrechtswidriges Handeln des Antragstellers zu begründen.

50

In dem Schreiben des jetzigen Bevollmächtigten des ehemaligen Mandanten an die Rechtsanwaltskammer Köln wird allein dem Antragsteller berufsrechtswidriges Verhalten vorgeworfen. Der Rügebescheid richtet sich allein gegen den Antragsteller persönlich. Damit kann diesem auch nur sein persönliches Verhalten vorgeworfen werden. Das Schreiben vom 11.11.2022 stammt jedoch nicht vom Antragsteller. Es kann daher einen Verstoß des Antragstellers gegen berufsrechtliche Pflichten nicht begründen.

51

Vielmehr kann zur Beurteilung eines Verstoßes gegen berufsrechtliche Pflichten nur auf das vom Antragsteller unterzeichnete Schreiben vom 24.10.2022 abgestellt werden. Hierin kann jedoch kein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA gesehen werden.

52

3.

53

Zwar war dieses Schreiben auf einem Briefbogen der Berufsausübungsgesellschaft

54

J. Partnerschaft mbB ausgedruckt. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA zu begründen.

55

Die Honorarforderung stand der Berufsausübungsgesellschaft zu. Aus dem Inhalt des Schreibens vom 24.01.2022 war deutlich erkennbar, dass diese die ihr vermeintlich zustehenden Honoraransprüche weiterverfolgte. Ebenfalls war aus dem Schreiben erkennbar, dass der Antragsteller als deren Gesellschafter und damit als zu deren Vertretung Berechtigter gemäß § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 1 u. 2, §§ 126, 127 HGB in der am 24.10.2022 geltenden Fassung (bzw. § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 124 Abs. 1 u. 2, Abs 4, 5 u. 6 HGB in der ab dem 01.01.2024 geltenden Fassung) tätig wurde.

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Durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. 2021 I 2363), das am 01.01.2022 in Kraft getreten ist, wurde das Recht der beruflichen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und anderen Berufsträger neu geregelt. Hiermit wurden Berufsausübungsgesellschaften weitgehend zugelassen. Gem. § 59e Abs. 1 BRAO gelten die dort aufgeführten Berufspflichten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

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Wenn der Gesetzgeber aber Berufsausübungsgesellschaften generell als zulässig ansieht, kann eine Berufsausübungsgesellschaft in Bezug auf das Umgehungsverbot bei der Verfolgung eigener Interessen nicht schlechter gestellt werden als andere Parteien, so dass in solchen Fällen allein die Verwendung des Briefbogens der Berufsausübungsgesellschaft nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA darzustellen.

58

Gemäß § 7 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 125 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB in der am 24.10.2022 geltenden Fassung (bzw. § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 1 S.1, Abs 2 HGB in der ab dem 01.01.2024 geltenden Fassung) hat eine Partnerschaftsgesellschaft auf ihrem Briefbogen bestimmte Pflichtangaben zu machen. Sie verfügt daher nicht über private Briefbögen.

59

Wenn man – wovon auch der Rügebescheid ausgeht – grundsätzlich einem Anwalt zugesteht, dass er bei der Geltendmachung eigener Interessen, wie jeder andere Gläubiger auch, mit dem Gegner unmittelbar in Kontakt treten kann und dies auch dann gilt, wenn der Mandant einen anderen Rechtsanwalt mit der Klärung offenstehender Honorarfragen beauftragt hat (vgl. Nöker aaO.; § 12 BORA Rn. 5; Kleine-Cossak, 9. Aufl., BORA §12 Rn. 6; Prütting in Henssler/Prütting, 5. Aufl., BORA § 12 Rn. 5; AnwG Frankfurt, aaO.), muss dies auch für Berufsausübungsgesellschaften gelten. Es kann daher dahinstehen, ob der in der Kommentarliteratur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, nach der die Frage, ob der Anwalt  „anwaltlich“ oder zur Wahrnehmung eigener Interessen tätig werden will, danach zu differenzieren ist, ob der Anwalt Geschäftspapier oder einen privaten Briefbogen verwendet (vgl. Nöker, aaO.; Kleine-Cossak, aaO.; Prütting, aaO.; AnwG Frankfurt, aaO.), zu folgen ist. Eine solche Differenzierung ist nämlich bei Berufsausübungsgesellschaften schon im Ausgangspunkt nicht möglich, da diese gar nicht über private Briefbogen verfügen.

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Darüber hinaus wird in der Kommentarliteratur teilweise angenommen, dass in Fällen der Tätigkeit in eigener Sache, auch wenn für die Korrespondenz Praxispapier verwendet wird, der betreffende Anwalt nicht anwaltlich im Interesse Dritter, nämlich seiner Mandanten, sondern nur zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen tätig werden will (vgl. Günther in BeckOK BORA, 46. Edition, § 12 Rn. 8).

61

Daher stellt nach der Auffassung der Kammer die Verwendung des Briefbogens der J. für die Anmahnung der dieser vermeintlich zustehenden Honorarforderung gegenüber dem (ehemaligen) Mandanten unmittelbar keinen Verstoß gegen § 12 BORA dar.

62

Wollte man das anders sehen, läge hierin eine Schlechterstellung von Berufsausübungsgesellschaften gegenüber Einzelanwälten oder in von §§ 59b ff. BRAO nicht erfassten Kooperationen tätigen Anwälten.

63

4.

64

Auch der Wortlaut des Schreibens vom 24.10.2022 ist nicht geeignet, zu belegen, dass der Antragsteller hier „anwaltlich“ gegen den früheren Mandanten vorgehen wollte.

65

Bei dem Schreiben handelt es sich dem Inhalt nach um ein reines Mahnschreiben mit Zahlungsaufforderung.

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Es beginnt mit der neutralen Feststellung, dass die gestellte Honorarrechnung nicht ausgeglichen sei und der Aufforderung dies binnen einer bestimmten Frist nachzuholen. Insbesondere erfolgte keine Geltendmachung eines besonderen Honorars, welches bei einem anwaltlichen Tätigwerden zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr wurde das Schreiben als letzte zins- und kostenfreie Zahlungsaufforderung bezeichnet. Eine Zurechnung des weiteren Mahnschreibens vom 11.11.2022 an den Antragsteller ist – wie oben dargelegt – nicht möglich, da dieses Schreiben nicht von ihm verantwortet wurde.

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Soweit im Folgenden angekündigt wurde, im Falle des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist gerichtliche Schritte einzuleiten, unterscheidet es sich nicht von Zahlungsaufforderungen anderer Gläubiger.

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Auch enthält es keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit der Berechtigung der Forderung oder den vom ehemaligen Mandanten durch den neuen Bevollmächtigten vorgebrachten Einwendungen.

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Schließlich konnte es in Anbetracht der Tatsache, dass der ehemalige Mandant auch schon vorher mehrfach an die Begleichung der Rechnung erinnert worden war, und bereits im Vorfeld Korrespondenz mit ihm über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Bereinigung geführt worden war, durch das weitere Mahnschreiben vom 24.10.2022 zu keiner Überrumpelung des ehemaligen Mandanten gekommen sein.

70

5.

71

Da nach Auffassung der Kammer schon keine berufsrechtliche Pflichtwidrigkeit festgestellt werden konnte, war der angegriffene Rügebescheid in der Gestalt des Rügebescheides aufzuheben.

72

Einer weiteren Auseinandersetzung mit der formellen Rechtmäßigkeit des Rügebescheides bedurfte es daher nicht.

73

6.

74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 3 S. 2 BRAO.

75

7.

76

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 74a Abs. 3 Satz 4 BRAO.