Anwaltsgericht: Pflichtverletzung durch unwahre Angaben und Nichtbeantwortung von Kammeranfrage
KI-Zusammenfassung
Der Angeschuldigte behauptete gegenüber seiner Mandantin fälschlich, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt und Gelder erlangt zu haben, und reagierte nicht auf Auskunftsersuchen der Rechtsanwaltskammer. Das Anwaltsgericht stellte Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten nach §§ 43a, 56 BRAO i.V.m. § 24 BORA fest. Es verhängte einen Verweis und eine Geldbuße von 1.000 €, begründet durch unsachliches Verhalten und Verletzung der Auskunftspflicht. Mildernd wirkten Geständnis, Entschuldigung und fehlende Vorstrafen im berufsgerichtlichen Bereich.
Ausgang: Anschuldigung wegen berufsrechtlicher Pflichtverletzungen bestätigt; Verweis und Geldbuße von 1.000 € verhängt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten; hierzu gehört insbesondere, keine unwahren Tatsachen gegenüber Mandanten zu verbreiten (§ 43a Abs. 3 S. 1 BRAO).
In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Handakten vorzulegen; die Nichtbeantwortung solcher Kammeranfragen stellt eine berufsrechtliche Pflichtverletzung dar (§ 56 Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 2 BORA).
Die Auskunfts- und Vorlagepflichten der Rechtsanwälte dienen der Selbstverwaltung und der Erfüllung der gesetzlichen Aufsichtsfunktionen der Kammer; deren systemwidrige Unterlassung kann anwaltsgerichtlich sanktioniert werden.
Geständnis, Entschuldigung und das Fehlen früherer beruflicher Verfehlungen sind strafmildernde Umstände bei der Bemessung berufsgerichtlicher Maßnahmen; die Kammer kann deshalb Sanktionen herabsetzen.
Tenor
Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist einer Pflichtverletzung nach §§ 43, 43a Abs. 3, 56 Abs. 1 S. 1, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 2 BORA schuldig.
Gegen ihn wird die Maßnahme eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € verhängt.
Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen, außergerichtlichen Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
I.
1. Der Angeschuldigte ist 00 Jahre alt. Er ist verheiratet. Die Ehe ist kinderlos. Die Ehefrau verfügt über eigene Einnahmen.
2. Im März 2014 beauftragte die Zeugin J. den Angeschuldigten, Unterhaltsansprüche für ihre Töchter K. gegenüber dem Vater L. und M gegenüber dem Vater N. geltend zu machen und beizutreiben.
In der Folgezeit schrieb der Angeschuldigte die Väter an, erbat von diesen Einkommensnachweise und machte außergerichtlich Rückstände geltend. Herrn L. forderte der Angeschuldigte mit Schreiben vom 19. Juli 2015 zur Zahlung von 3.839,40 € auf. Herr L. erbrachte keine Zahlungen auf das Schreiben. Der Angeschuldigte wurde auch nicht weiter tätig, insbesondere leitete er in der Folgezeit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Herrn L. nicht ein.
Gleichwohl behauptete der Angeschuldigte mit Schreiben vom 13. Juni 2016 gegenüber der Kindesmutter, der Zeugin J., Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bei den Arbeitgebern der beiden Väter beantragt zu haben. Mündlich erklärte der Angeschuldigte gegenüber der Zeugin J., dass er einen Betrag von 3.850,00 € erhalten haben soll. Das Geld sei bei einem Gerichtsvollzieher hinterlegt. Er werde sich darum kümmern, die Auszahlung zu erhalten. Dies war unwahr. Tatsächlich ist der Angeschuldigte nicht tätig geworden und hat auch keine Gelder vollstreckt. Gleichwohl ließ er die Zeugin J. insoweit im Unklaren.
3. Die Zeugin J. beschwerte sich mit Schreiben vom 14. August 2016 beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln über das Verhalten des Angeschuldigten. Die Rechtsanwaltskammer Köln schrieb den Angeschuldigten unter dem 17. August 2016 an, zu den Vorhaltungen der Zeugin J. Stellung zu nehmen. Der Angeschuldigte reagiert hierauf nicht, ebenso wenig auf das Erinnerungsschreiben vom 4. Oktober 2016.
4. Der Angeschuldigte ist anwaltsgerichtlich bislang nicht in Erscheinung getragen.
5. Dieser in der Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt beruht auf den Inhalt der Akten der Generalstaatsanwaltschaft Köln zu dem Aktenzeichen 10 EV 312/16, dem Geständnis des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung sowie der Aussage der Zeugin J. in der Hauptverhandlung.
Der Angeschuldigte hat sich im Verfahren selbst geäußert.
II.
Der Angeschuldigte hat durch die unwahre Aussage gegenüber der Zeugin J., einen Betrag in Höhe von 3.850,00 € bei den Kindesvätern vollstreckt zu haben sowie der Unbeantwortung einer Kammeranfrage selbständige Pflichtverletzungen gemäß § 43a Abs. 3 S. 1 BRAO wegen unsachlichem Verhalten sowie gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 2 BORA wegen fehlender Beantwortung von Kammeranfragen begangen, so dass die Kammer als anwaltsgerichtliche Maßnahme auf einen Verweis mit einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € schuldangemessen erkannt hat.
1. Gemäß § 43a Abs. 3 S. 1 BRAO darf sich der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Zu dem Sachlichkeitsgebot gehört auch die Pflicht, keine unwahren Tatsachen zu verbreiten. Diese Pflicht besteht auch - und gerade - gegenüber dem Mandanten (Träger in Weyland, BRAO, 10. Auflage 2020, § 43a Rn-Nr. 39). Der Angeschuldigte hat gegen diese Verpflichtung verstoßen, indem er wahrheitswidrig gegenüber der Mandantin, der Zeugin J., behauptet hat, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die beiden Kindesväter eingeleitet und einen Betrag von 3.850,00 € aus der Zwangsvollstreckung realisiert zu haben.
2. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO hat der Rechtsanwalt in Aufsichts- und Beschwerdesachen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Gemäß § 24 Abs. 2 BORA hat der Rechtsanwalt zur Erfüllung der Auskunftspflichten aus § 56 BRAO dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskünfte vollständig zu erteilen und auf Verlangen Urkunden vorzulegen.
Diese Verpflichtung des Rechtsanwaltes ist Ausfluss der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft. Dem Kammervorstand soll die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ermöglicht werden, aufgrund dessen er die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten beraten und belehren soll sowie die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten überwachen kann. Diese zentralen Bereiche der Selbstverwaltung der Anwartschaft können nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden, wenn Rechtsanwälte nicht auf Kammeranfragen reagieren.
Der Angeschuldigte hat gegen diese Verpflichtungen verstoße, indem er auf das Auskunftsverlangen des Kammervorstandes vom 17. August 2016 trotz Erinnerung vom 4. Oktober 2016 nicht reagiert hat.
3. Die Kammer berücksichtigt strafmildernd, dass der Angeschuldigte bisher anwaltsgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist sowie den Vorwurf vollumfänglich gestanden hat. Ebenfalls berücksichtigt die Kammer strafmildernd, dass sich der Angeschuldigte bei der Zeugin J. in der Hauptverhandlung entschuldigt hat. Aus diesem Grund hält die Kammer die Zahlung eines Betrages von jeweils 500,00 € je Pflichtverstoß, insgesamt 1.000,00 € für tat- und schuldangemessen.