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Anwaltsgericht Köln·3 AnwG 10/17 10 EV 324/16·01.05.2019

Verweis und Geldbuße wegen verspäteter Weiterleitung von Fremdgeldern und Pflichtenverstößen

VerfahrensrechtBerufsrecht der RechtsanwälteAnwaltsgerichtliches DisziplinarverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsanwältin wurde wegen mehrfacher berufsrechtlicher Pflichtverletzungen (verspätete Weiterleitung von Mandantengeldern, Nichtbeachtung von Empfangsbekenntnissen, ausbleibende Mandantenantworten und fehlende Abschriften) angeklagt. Das Anwaltsgericht stellte die Verstöße gegen §§ 43, 43a BRAO sowie einschlägige BORA- und ZPO-Vorschriften fest. Es verhängte einen Verweis und eine Geldbuße von 2.000 € unter Würdigung persönlicher Umstände und früherer Verurteilungen.

Ausgang: Feststellung berufsrechtlicher Pflichtverletzungen; Verweis und Geldbuße in Höhe von 2.000 € sowie Kostentragungspflicht der Angeschuldigten verhängt

Abstrakte Rechtssätze

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Fremdgelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen; eine nicht zeitnahe Auskehr stellt eine berufsrechtliche Pflichtverletzung dar.

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Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten; die unterlassene Reaktion begründet eine Pflichtverletzung nach § 43 BRAO i. V. m. § 11 BORA.

3

Empfangsbekenntnisse von Gerichten sind mit Datum versehen unverzüglich zu übermitteln; ihre Nichtübermittlung verletzt die dem Anwalt obliegenden Zustellungspflichten (§ 14 BORA).

4

Parteien haben der Gerichtsakte die für Zustellungen erforderliche Zahl an Abschriften beizufügen; das Unterlassen begründet eine Pflichtverletzung nach § 43 BRAO i. V. m. § 133 ZPO.

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Bei der Anordnung berufsgerichtlicher Maßnahmen sind die Anzahl und Schwere der Pflichtverstöße sowie Vorstrafen und persönliche/ökonomische Verhältnisse im Rahmen der Sanktionsbemessung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 197 BRAO§ 43, 50, 56, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 11, 17, 19, 24 Abs. 2 Berufsordnung§ 369, 370 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 149 AO§ 18 UStG§ 56 EStDV§ 25 EStG

Tenor

1. Die angeschuldigte Rechtsanwältin A. hat sich Pflichtverletzungen nach §§ 43, 43a Abs. 5, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 11 Abs. 2, 14 Satz 1 BORA, 133 ZPO schuldig gemacht.

2. Gegen sie werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro (zweitausend Euro) verhängt.

3. Die Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre außergerichtlichen Kosten (§197 BRAO)

Gründe

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I.

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1.              Die Angeschuldigte ist 00 Jahre alt. Sie ist verwitwet. Die Kanzleianschrift ist zugleich die persönliche Wohnanschrift der Angeschuldigten. Der Sohn der Angeschuldigten studiert. Dieser erhält BAföG. Gleichwohl unterstützt die Angeschuldigte ihren Sohn finanziell.

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2.              Die Angeschuldigte wurde von Herrn I. mit der Abwicklung eines Verkehrsunfalles beauftragt. Am 17. Mai 2013 überwies die gegnerische Versicherung an die Angeschuldigte einen Geldbetrag in Höhe von 9.030,00 €. Davon leitete die Angeschuldigte am 4. Juli 2013 einen Teilbetrag in Höhe von 6.500,00 € an Herrn I. weiter. Den Restbetrag kehrte die Angeschuldigte nicht aus und war auch für Herrn I. nicht zu erreichen, weder telefonisch noch persönlich. Am 4. November 2013 kündigte Herr I. das Mandatsverhältnis zur Angeschuldigten. Nach mehrfachen Aufforderungen zur Stellungnahme übersandte die Angeschuldigte mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 ihre Gebührenrechnung dem nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten von Herrn I. und fügte ein Verrechnungsscheck in Höhe von 2.684,90 € bei. Herr I. löste den Scheck nicht ein; er erkannte die Gebührenforderung der Angeschuldigten auch nicht an. Eine Einigung gelang nicht. Herr I. nahm daraufhin die Angeschuldigte auf Rückzahlung in Höhe von 1.668,08 € gerichtlich in Anspruch. Am 25. November 2014 zahlte die Angeschuldigte diesen Betrag an Herrn I.

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3.               In einem vor dem Amtsgericht Siegburg geführten Zivilverfahren - 122 C 3/16 -, an dem die Angeschuldigte als Verfahrensbevollmächtigte der beklagten Partei beteiligt war, sandte die Angeschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht weder das Empfangsbekenntnis vom 18. Januar 2016 zur Übermittlung der Anspruchsbegründung noch die Empfangsbekenntnisse vom 20. April 2016 und vom 8. Juli 2016 zur Ladungsverfügung und zum Kostenfestsetzungsbeschluss zurück.

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4.              In einem vor dem Amtsgericht Euskirchen geführten familienrechtlichen Verfahren - 18 F 14/16 -, an dem die Angeschuldigte als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beteiligt war, sandte die Angeschuldigte trotz schriftlicher Nachfrage des Gerichts vom 13. Oktober 2016 ein Empfangsbekenntnis vom 29. September 2016 zur Übersendung der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und der Antragsschrift nicht zurück, weshalb das Gericht die Zustellung schließlich per Postzustellungsurkunde vornahm. Ferner übermittelte die Angeschuldigte ihren Erwiderungsschriftsatz vom 30. Januar 2017 dem Gericht lediglich einfach per Telefax; die zur Zustellung an die Gegenseite benötigten Durchschriften fügte sie nicht bei. Auf Erinnerungsschreiben des Gerichtes reagierte die Angeschuldigte nicht.

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5.              Dieser in der Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt beruht auf den Inhalt der Hauptverhandlung sowie den Akten der Generalstaatsanwaltschaft zu den Aktenzeichen 10 EV 324/16 sowie 10 EV 278/17. Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren 10 EV 324/16.

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              Die Angeschuldigte hat sich in dem Verfahren selbst geäußert.

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6.              Die Angeschuldigte ist bereits anwaltsgerichtlich in Erscheinung getreten. Durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 3. April 2006 - 10 EV 118-122/04 - wurde gegen die Angeschuldigte, die einer Pflichtverletzung gemäß §§ 43, 50, 56, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 11, 17, 19, 24 Abs. 2 der Berufsordnung schuldig gesprochen wurde, die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 1.500,00 € verhängt.

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              Mit seit dem 24. März 2014 rechtskräftigem Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln - 10 EV 343/12 - wurde gegen die Angeschuldigte wegen einer Pflichtverletzung gemäß §§ 43, 113 Abs. 1, 114 Abs. 2 und 3, 118 Abs. 3 i.V.m. § 56 Abs. 1 BRAO, 24 Abs. 2 der Berufsordnung, 369, 370 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 149 AO, 18 UStG, 56 EStDV, 25 EStG die Maßnahme eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 300,00 € verhängt.

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II.

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Die Angeschuldigte hat sich Pflichtverletzungen durch die verspätete Weiterleitung einer Versicherungsleistung gemäß § 43 Abs. 5 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 2 BORA, in zwei Fällen wegen nicht unverzüglicher Rücksendung von Empfangsbekenntnissen gemäß § 43 BRAO i.V.m. § 14 S. 1 BORA sowie jeweils in einem Fall wegen nicht unverzüglicher Unterrichtung des Mandanten gemäß § 43 BRAO i.V.m. § 11 Abs. 2 BORA sowiewegen fehlender Übersendung ausreichender Abschriften eines Schriftsatzes gemäß § 43 BRAO i.V.m. § 133 ZPO schuldig gemacht, so dass die Kammer als anwaltsgerichtliche Maßnahme auf einen Verweis mit einer Geldbuße in Höhe von 2.000,00 € schuldangemessen erkannt hat.

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1.              Die Angeschuldigte hat sich wegen der nicht rechtzeitigen Auskehr des weiteren Geldbetrages in Höhe von 1.686,08 € gegenüber dem Mandanten I. einer Pflichtverletzung gemäß § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 1 BORA schuldig gemacht.

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              Gemäß § 42a Abs. 3 S. 2 BRAO hat der Rechtsanwalt fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 BORA sind Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten. Es braucht nicht entschieden zu werden, welcher Zeitraum für ein „unverzügliches“ Weiterleiten von Fremdgeldern und sonstigen Vermögenswerten zugrunde zu legen ist. Ein unverzügliches Weiterleiten liegt jedenfalls nicht bei einer Zahlung am 25. November 2014 vor, wenn das Fremdgeld am 17. Mai 2013 vereinnahmt worden ist.

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2.              Die Angeschuldigte hat sich durch die fehlende Reaktion auf die Anfragen des Mandanten I. einer Pflichtverletzung gemäß § 43 BRAO i.V.m. § 11 S. 2 BORA schuldig gemacht. Gemäß § 43 S. 1 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Diese Blankettvorschrift ist in der BORA näher konkretisiert. Gemäß § 11 Abs. 2 BORA sind Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten. Die unverzügliche Reaktion des Rechtsanwaltes ist daher nicht nur eine Verpflichtung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Mandanten und Rechtsanwalt, sondern auch eine Berufspflicht des Anwaltes. Ihre Verletzung wird im Interesse der Rechtspflege sanktioniert. Nach Weiterleitung des Teilbetrages in Höhe von 6.500,00 € am 4. Juli 2013 war die Angeschuldigte für den Mandanten I. nicht mehr zu erreichen. Anfragen des Mandanten I. hat die Angeschuldigte nicht mehr beantwortet.

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3.              Die Angeschuldigte verstieß durch zwei selbständige Taten ihrer Verpflichtung gemäß § 43 Satz 1 BRAO i.V.m. § 14 S. 1 BORA. Die Blankettvorschrift in § 43 S. 1 BRAO wird auch durch § 14 S. 1 BORA ausgefüllt. Danach hat der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Diesen Verpflichtungen ist die Angeschuldigte weder in dem Verfahren AG Siegburg 122 C 3/16 noch in dem Verfahren AG Euskirchen - 18 F 40/16 - nachgekommen. In beiden Verfahren hat die Angeschuldigte Empfangsbekenntnisse trotz Aufforderung durch das Gericht nicht übermittelt. In dem Verfahren AG Siegburg 122 C 3/16 handelte es sich um die Empfangsbekenntnisse vom 18. Januar 2016, 20. April 2016 und 8. Juli 2016. Bei dem Verfahren AG Euskirchen - 18 F 40/16 - handelte es sich um das Empfangsbekenntnis vom 29. September 2016.

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4.              In dem Verfahren AG Euskirchen - 18 F 40/16 - hat sich die Angeschuldigte einer Pflichtverletzung gemäß § 43 S. 1 BRAO i.V.m. § 133 ZPO schuldig gemacht. Zu der gewissenhaften Berufsausübung gemäß § 43 S. 1 BRAO gehören auch die dem Anwalt nach der ZPO auferlegten Pflichten zur ordnungsgemäßen Führung des Verfahrens. Gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 ZPO sind die Parteien verpflichtet, für das Gericht die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beizufügen. Dieser Verpflichtung ist die Angeschuldigte in dem Verfahren AG Euskirchen - 18 F 40/16 - nicht nachgekommen, trotz Erinnerungsschreibens des Gerichts vom 7. Februar 2017 sowie 16. Februar 2017.

18

5.              Die Kammer hat trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Angeschuldigten wegen der Vielzahl der anwaltlichen Pflichtverletzungen sowie der schon erfolgten Verurteilungen auf die erkannte Strafe entschieden. Die Kammer hofft dadurch, der Angeschuldigten ihre Berufspflichten zu verdeutlichen und sie an die Erfüllung dieser Berufspflichten zu gemahnen. Zu Gunsten der Angeschuldigten hat die Kammer die Verfahrensdauer, das Geständnis und die besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt; ferner, dass kein Schaden entstanden ist.