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Anwaltsgericht Köln·2 AnwG 41/18 10 EV 343/16·23.06.2019

Anwaltsgerichtliche Sanktion wegen Pflichtverletzung: Verweis und Geldbuße

Öffentliches RechtBerufsrecht (Anwalt)DisziplinarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Anwaltsgerichtskammer hat Rechtsanwältin A. wegen festgestellter Pflichtverletzungen nach BRAO/BORA und §266 StGB schuldig gesprochen. Gegen sie wurden ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 1.200 € verhängt; sie trägt die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen. Die Feststellungen stützen sich auf ihre geständige Einlassung; das Gericht verweist auf die zugelassene Anschuldigungsschrift.

Ausgang: Anschuldigung gegen Rechtsanwältin A. als begründet festgestellt; Verweis und Geldbuße von 1.200 € sowie Kostentragung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwaltsgerichtsbarkeit kann bei Verstößen gegen berufsrechtliche Pflichten Maßnahmen wie Verweis und Geldbuße verhängen, wenn die Pflichtverletzung feststeht.

2

Feststellungen in einem berufsgerichtlichen Verfahren können auf der geständigen Einlassung der Angeschuldigten beruhen, soweit das Gericht ihr folgt.

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Das Gericht kann nach §116 BRAO i.V.m. §267 Abs.4 S.1 StPO den Sachverhalt abgekürzt darstellen und auf die zugelassene Anschuldigungsschrift verweisen.

4

Die Kosten des Anwaltsgerichtsverfahrens einschließlich notwendiger Auslagen sind gemäß §197 BRAO der Angeschuldigten aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 116 BRAO i. V. m. § 267 Abs. 4 S. 1 StPO§ 43 BRAO§ 43a Abs. 5 BRAO§ 113 Abs. 1 BRAO§ 115b BRAO i. V. m. § 266 Abs. 1 StGB§ 4 Abs. 2 BORA

Tenor

Frau Rechtsanwältin A. ist einer Pflichtverletzung schuldig.

Gegen sie werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße von 1.200,00 € verhängt.

Sie trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Gründe

2

(abgekürzt gem. § 116 BRAO i. V. m. § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)

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I

4

Rechtsanwältin A. wurde am 00.00.0000 in Köln geboren und ist seit dem 12. März 1986 als Rechtsanwältin zugelassen. Sie betreibt ihre Kanzlei in der B-Straße, C..

5

Im Übrigen wird bezüglich des festgestellten Sachverhalts gem. § 116 BRAO i. V. m. § 267 Abs. 4 S. 1 StPO auf die zugelassene Anschuldigungsschrift v. 8. November 2018 (Bl. 44 d. HA) verwiesen.

6

II

7

Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeschuldigten soweit ihr gefolgt werden konnte.

8

III

9

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Angeschuldigte ihre Verpflichtungen gem. §§ 43, 43a Abs. 5, 113 Abs. 1, 115b BRAO i. V. m. § 266 Abs. 1 StGB und §§ 4 Abs. 2, 11, 23 BORA verletzt.

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Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzung der Frau Rechtsanwältin A. durch die verhängten Maßnahmen ausreichend aber auch erforderlich.

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IV

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Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen waren der Angeschuldigten gem. § 197 BRAO aufzuerlegen.