Anwaltsgerichtliche Sanktion wegen Pflichtverletzung: Verweis und Geldbuße
KI-Zusammenfassung
Die Anwaltsgerichtskammer hat Rechtsanwältin A. wegen festgestellter Pflichtverletzungen nach BRAO/BORA und §266 StGB schuldig gesprochen. Gegen sie wurden ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 1.200 € verhängt; sie trägt die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen. Die Feststellungen stützen sich auf ihre geständige Einlassung; das Gericht verweist auf die zugelassene Anschuldigungsschrift.
Ausgang: Anschuldigung gegen Rechtsanwältin A. als begründet festgestellt; Verweis und Geldbuße von 1.200 € sowie Kostentragung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwaltsgerichtsbarkeit kann bei Verstößen gegen berufsrechtliche Pflichten Maßnahmen wie Verweis und Geldbuße verhängen, wenn die Pflichtverletzung feststeht.
Feststellungen in einem berufsgerichtlichen Verfahren können auf der geständigen Einlassung der Angeschuldigten beruhen, soweit das Gericht ihr folgt.
Das Gericht kann nach §116 BRAO i.V.m. §267 Abs.4 S.1 StPO den Sachverhalt abgekürzt darstellen und auf die zugelassene Anschuldigungsschrift verweisen.
Die Kosten des Anwaltsgerichtsverfahrens einschließlich notwendiger Auslagen sind gemäß §197 BRAO der Angeschuldigten aufzuerlegen.
Tenor
Frau Rechtsanwältin A. ist einer Pflichtverletzung schuldig.
Gegen sie werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße von 1.200,00 € verhängt.
Sie trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Gründe
(abgekürzt gem. § 116 BRAO i. V. m. § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)
I
Rechtsanwältin A. wurde am 00.00.0000 in Köln geboren und ist seit dem 12. März 1986 als Rechtsanwältin zugelassen. Sie betreibt ihre Kanzlei in der B-Straße, C..
Im Übrigen wird bezüglich des festgestellten Sachverhalts gem. § 116 BRAO i. V. m. § 267 Abs. 4 S. 1 StPO auf die zugelassene Anschuldigungsschrift v. 8. November 2018 (Bl. 44 d. HA) verwiesen.
II
Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeschuldigten soweit ihr gefolgt werden konnte.
III
Nach den getroffenen Feststellungen hat die Angeschuldigte ihre Verpflichtungen gem. §§ 43, 43a Abs. 5, 113 Abs. 1, 115b BRAO i. V. m. § 266 Abs. 1 StGB und §§ 4 Abs. 2, 11, 23 BORA verletzt.
Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzung der Frau Rechtsanwältin A. durch die verhängten Maßnahmen ausreichend aber auch erforderlich.
IV
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen waren der Angeschuldigten gem. § 197 BRAO aufzuerlegen.