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Anwaltsgericht Köln·2 AnwG 32/18 - 10 EV 19/17·11.02.2019

Anwaltsgericht Köln: Verweis und Geldbuße wegen ungeprüfter ehrkränkender Anzeige

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt benannte in einer privaten Strafanzeige unter Nutzung seines Anwaltsbriefkopfs einen Dritten als „wahrscheinlichen“ Täter und behauptete zudem als Tatsache, dieser betreibe einen ungenehmigten Landschaftsbaubetrieb. Die Kammer hielt die Täterbenennung als solche für nachvollziehbar, beanstandete aber die ungeprüfte, objektiv falsche und ehrkränkende Zusatzbehauptung ohne Bezug zur Tat. Diese sei geeignet gewesen, weitere Behördenverfahren zulasten des Betroffenen auszulösen und verletze die anwaltlichen Pflichten auch bei nur fahrlässigem Handeln. Es wurde ein Verweis und eine Geldbuße von 500 EUR verhängt; der Anwalt trägt die Kosten.

Ausgang: Pflichtverletzung festgestellt; Verweis und Geldbuße von 500 EUR verhängt sowie Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtsanwälte haben auch außerhalb ihrer Berufsausübung Verhalten zu unterlassen, das Achtung und Vertrauen in die Anwaltschaft in bedeutsamer Weise beeinträchtigen kann (§ 43 BRAO).

2

Die ungeprüfte Weitergabe objektiv falscher, ehrkränkender Tatsachenbehauptungen über Dritte an Behörden kann eine anwaltliche Pflichtverletzung darstellen, wenn sie über das zur Sachaufklärung Erforderliche hinausgeht und Nachteile für den Betroffenen auslösen kann.

3

Für eine Pflichtverletzung nach § 113 Abs. 2 BRAO genügt schuldhaftes, mindestens fahrlässiges Verhalten auch dann, wenn die herangezogene Strafnorm tatbestandlich Vorsatz voraussetzt.

4

Wer private Anliegen unter Verwendung des Anwaltsbriefkopfs verfolgt, verknüpft sein Auftreten mit der Stellung als Organ der Rechtspflege und erhöht dadurch die berufsrechtliche Relevanz eines Fehlverhaltens.

5

Die Mitteilung von für die Identifizierung eines Tatverdächtigen nicht erforderlichen, persönlichkeitsrelevanten und belastenden Informationen ohne relativierenden Vorbehalt verletzt anwaltliche Sorgfaltsanforderungen.

Relevante Normen
§ 170 Abs. 2 StPO§ 43 BRAO; § 113 Abs. 2 BRAO; § 115 b Satz 1 BRAO i.V.m. § 185 ff StGB§ 43 BRAO§ 164 StGB§ 195 ff. StGB§ 113 Abs. 2 BRAO

Tenor

Herr Rechtsanwalt A. ist einer Pflichtverletzung schuldig. Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße von € 500,00 (in Worten: fünfhundert) verhängt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

2

I

3

Rechtsanwalt A. wurde am 00.00.0000 in Wuppertal geboren. Er ist seit dem 26.07.1989 als Rechtsanwalt zugelassen und betreibt seine Anwaltskanzlei unter der Anschrift B-Straße in C.

4

II

5

In der Hauptverhandlung am 12.02.2019 wurde zur Überzeugung des Anwaltsgerichts folgender Sachverhalt festgestellt:

6

1.

7

Der Angeschuldigte hatte in eigener Sache unter Verwendung seines Anwaltsbriefkopfes mit Schreiben vom 18.09.2015 an die Kreispolizeibehörde des Rheinisch Bergischen Kreises Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet. Zugrunde lag ein Vorfall vom gleichen Tag, bei dem er während einer privaten Autofahrt von einem anderen Fahrzeugführer beleidigt und genötigt worden war. In dem Schreiben an die Behörde gab der Angeschuldigte den Täter als Fahrer eines silberfarbenen VW Polo mit dem Kennzeichen 00-00-0000 an. Nachdem der ermittelnde Polizeibeamte dem Angeschuldigten mitgeteilt hatte, dass das von ihm abgegebene Kennzeichen für ein anderes Fahrzeug vergeben sei (Land Rover Defender), wandte sich der Angeschuldigte mit Schreiben vom 07.10.2015 erneut an die Behörde. In diesem Schreiben teilte der Angeschuldigte wiederum unter Verwendung seines Anwaltsbriefkopfes das Ergebnis seiner zwischenzeitlich durchgeführten „eigenen Ermittlungen“ mit. Hiernach sei ein Ablesefehler des Kennzeichens des Fahrzeugs weitgehend ausgeschlossen. Bei dem Fahrer habe es sich um einen ca. 180-185 cm großen, hageren bis schlanken Mann mit grauem bis aschblonden, strähnigen Haar und gegerbter Gesichtshaut gehandelt. Diese Person sei „wahrscheinlich“ I., J-Straße, C. In Bezug auf diese Person heißt es in dem Schreiben vom 07.10.2015 u.a. weiter:

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„Dieser ist unter der Anschrift J-Straße in C. nicht aufhaltig, da er sich von seiner Ehefrau getrennt hat. Er lebt auf einem Boot in L.. Das Wohnhaus J-Straße in C. ist fremdvermietet. Im dortigen Waldbereich betreibt er ungenehmigt einen Landschaftsbaubetrieb, der seitens der Stadt C. nicht gestattet ist. … Weiterhin vermute ich, dass ein Kennzeichen : 00-00-0000 von dem Fahrzeug Land- Rover Defender an das Fahrzeug VW Polo, Farbe Silber, zum Tatzeitpunkt für eine „Überführungsfahrt“ verbaut wurde, da Herr I. wohl seine gesamten Fahrzeuge der getrennt lebenden Ehefrau entzogen hat. … „

9

Gegen den vom Angeschuldigten benannten I. wurde daraufhin ermittelt. Anhaltspunkte für eine Beteiligung an der angezeigten Tat vom 18.09.2015 ergaben sich aber nicht, so dass das Ermittlungsverfahren („Tatvorwurf Urkundenfälschung“) mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 08.06.2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

10

In einem darauf hin eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Angeschuldigten wegen falscher Verdächtigung, hat der Angeschuldigte wiederum angegeben, dass der ihm von Ansehen bekannte Herr I. seines Erachtens einen nicht gestatteten Betrieb unterhalte (Beschuldigtenvernehmung Blatt 52 d. Beiakte).

11

Tatsächlich unterhielt der I. aber keinen ungenehmigten Betrieb.

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Die Staatsanwaltschaft Köln hat daraufhin Anklage wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung und Verleumdung zum Nachteil des I. beim AG Wermelskirchen erhoben (41 Ds-74 Js 225/16-13/17). Im Termin am 20.04.2017 hat der Angeschuldigte erklärt, er habe den I. anhand seiner (aus einer Website entnommenen) Handynummer auf dem Profilbild bei WhatsApp erkannt und sich über ihn erkundigt. Er habe hierbei erfahren, dass dieser seine Gerätschaften im Wald (Landschaftsschutzgebiet) stehen habe, was nicht gestattet sei.

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Das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten wurde mit Beschluss des AG Wermelskirchen im Termin 20.04.2017 gegen Zahlung einer Geldauflage von 500,00 Euro eingestellt.

14

2.

15

Im vorliegenden anwaltsgerichtlichen Verfahren hat der Angeschuldigte im Termin am 12.02.2019 erklärt, er selbst habe keine eigenen Erkenntnisse über eine Unzulässigkeit des Betriebes des Herrn I. gehabt. Er sei über einen Freund bzw. Bekannten namens M., der im gleichen Gewerk wie der I. tätig sei, auf diesen als in Betracht kommenden Täter aufmerksam gemacht worden und habe die ihm mitgeteilten Erkenntnisse an die Polizei weitergegeben. Die ihm über den I. mitgeteilten Informationen hätten für ihn mit Blick auf den Vorfall vom 18.09.2015 aber ein stimmiges Bild ergeben. Hierzu habe auch die Information über eine fehlende Genehmigung für den von ihm betriebenen Landschaftsbaubetrieb gehört. Dies sei für ihn aber auch unerheblich gewesen. Ob der Herr I. illegale Lagerflächen unterhalte, sei ihm nicht bekannt und für ihn auch nicht von Relevanz gewesen. Er habe insoweit auch deutlich mitgeteilt, dass er sich insoweit nicht sicher gewesen sei.

16

3.

17

Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Angeschuldigten, soweit ihnen gefolgt werden konnte und den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urkunden.

18

III

19

Nach den getroffenen Feststellungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeschuldigte seinen Verpflichtungen gem. §§ 43, 113 Abs. 2, 115 b Satz 1 BRAO i.V.m. 185 ff StGB zuwider gehandelt hat.

20

1.

21

Nach § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

22

Dem hat der Angeschuldigte in Zusammenhang mit seinem Verhalten im Anschluss an den Vorfall vom 18.09.2015 nicht entsprochen.

23

1.1

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Dass der Angeschuldigte im Rahmen seiner Strafanzeige den I. als nach dem Ergebnis seiner eigenen Ermittlungen „wahrscheinlichen“ Täter angegeben hat, beanstandet die Kammer nicht. Insoweit hält es die Kammer nämlich nicht für ausgeschlossen dass dem Angeschuldigten in der damals für ihn belastenden Situation ein Ablesefehler in Bezug auf Kennzeichen des Fahrzeugs, dessen Fahrer ihn damals genötigt und beleidigt hat, unterlaufen ist. Die Kammer unterstellt insoweit, dass der Angeschuldigte auch unter Berücksichtigung der ihm über seinen Freund M. zuteil gewordener Mitteilungen über den I. subjektiv mit für ihn hinreichender Wahrscheinlichkeit von dessen mutmaßlicher Täterschaft am 18.09.2015 ausgehen konnte.

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Indem der Angeschuldigte in Bezug auf den I. gegenüber der Polizei aber zusätzlich und ohne relativierenden Vorbehalt angegeben hat, dieser betreibe unter der angegebenen Anschrift im dortigen Waldbereich einen ungenehmigten Betrieb, hat er aber das rechtlich zulässige Maß an Kundgaben über mutmaßlich rechtswidriges Verhalten des I. überschritten.

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Diese Behauptung war nämlich nicht nur objektiv falsch, sondern auch über eine Ehrkränkung des zu Unrecht beschuldigten I. hinaus geeignet, ihn weiterer behördlicher Verfahren und damit weiterer Nachteile auszusetzen.

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Diese Zusammenhänge waren dem Angeschuldigten auch klar. Seine Hinweise, es sei ihm bei seinen Angaben insgesamt nur um eine Identifizierung des Täters gegangen, die Hinweise auf den ungenehmigten Betrieb hätten für ihn ansonsten keine Relevanz gehabt, sind aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar.

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Der Angeschuldigte hat in seinem Schreiben vom 07.10.2015 an die Kreispolizeibehörde ganz konkrete und z.T. sehr persönliche Informationen über den I. mitgeteilt. Seine (den Absatz abschließende) Feststellung, dass dieser im „dortigen Waldbereich“ einen von der Stadt C. nicht genehmigten Landschaftsbaubetrieb betreibe, war für eine Identifizierung des mutmaßlichen Täters des Vorfalls vom 18.09.2015 bereits vom Ansatz her weder notwendig noch geeignet. Der Angeschuldigte hat diese Feststellung zudem ohne jede relativierende Einschränkung getroffen und damit eine objektiv ehrkränkende Tatsache positiv behauptet und hierdurch bewusst die Einleitung weiterer Verfahren gegen den I. veranlasst bzw. in Kauf genommen. Zwar geht die Kammer auch hier zu Gunsten des Angschuldigten davon aus, dass er die Behauptung, der I. betreibe einen nicht genehmigten Betrieb, von seinem Informanten M. übernommen und selbst nicht „wider besseren Wissens“ aufgestellt hat.

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Auch wenn ihm daher die Verwirklichung des Tatbestandes des § 164 StGB und auch ein vorsätzliches Verhalten in Bezug auf die Tatbestände der §§ 195 ff. StGB nicht nachgewiesen werden kann, liegt gleichwohl ein berufsrechtlich zu ahndendes Fehlverhalten vor: Für eine Pflichtverletzung nach § 113 Abs. 2 BRAO reicht nämlich bereits aus, dass der Rechtsanwalt eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung schuldhaft, d.h. mindestens fahrlässig, verwirklicht, auch wenn die verletzte Straf- oder Bußgeldvorschrift nur vorsätzlich begangen werden kann (vgl. Feuerich/Weyland/Reelsen, 113 BRAO, 9. Aufl, § 113, Rdnr. 14).

30

Die Voraussetzungen jedenfalls fahrlässigen Verhaltens des Angeschuldigten liegen nach Überzeugung der Kammer vor. Dies folgt bereits daraus, dass sich in keinem der bisherigen Verfahren überhaupt irgendwelche Anhaltspunkte für eine etwaige Unzulässigkeit des Betriebes des I. ergeben haben. Der Angeschuldigte hat zudem auch im Termin vom 12.02.2019 erklärt, anhand der Internetpräsenz bzw. dortigen Firmenprofils den I. als mutmaßlichen Täter erkannt zu haben. Insbesondere ein Internetauftritt spricht aber bereits objektiv dagegen, dass derjenige, der seinen Betrieb derart öffentlich präsentiert, diesen tatsächlich illegal ohne Genehmigung der zuständigen Behörden betreibt. Allein dies hätte dem Angeschuldigten Anlass geben müssen, die ihm – zumal von einem geschäftlichen Konkurrenten – ohne weitere Nachweise mitgeteilte, ehrkränkende und erkennbar weiteres behördliches Tätigwerden veranlassende Behauptung mit Zurückhaltung entgegen zu nehmen. Dadurch, dass der Angeschuldigte die falsche und für den I. ersichtlich nachteilige Behauptung ungeprüft als Tatsache und zudem ohne konkreten Bezug zum angezeigten Sachverhalt vom 18.09.2015 an die Polizei weiter gegeben hat, hat er in erheblichem Umfang und leichtfertig die Sorgfalt, die von einem Bürger in Zusammenhang mit einer ungeprüften Weitergabe von ehrkränkenden Behauptungen über Dritte an Behörden erwartet werden kann, verletzt. Dieser Schuldvorwurf wiegt umso schwerer angesichts der beruflichen Funktion des Angeschuldigten als Rechtsanwalt und damit Organ der Rechtspflege.

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1.2

32

Vor diesem Hintergrund war eine anwaltsgerichtliche Ahndung angezeigt, auch wenn sich der vorliegende Sachverhalt außerhalb des beruflichen Bereichs des Angeschuldigten abgespielt hat. Der festgestellte Sachverhalt war nämlich in besonderem Maße geeignet, die Achtung und das Vertrauen der Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich für die Kammer bereits daraus, dass der Angeschuldigte die falsche und ehrkränkende Behauptung in Bezug auf den I. unter Verwendung seines Anwaltsbriefkopfes aufgestellt hat. Er hat damit sein privates Anliegen mit seiner beruflichen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nach § 1 BRAO verknüpft und diesem hierdurch besonderes Gewicht verliehen.

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Was das Strafverfahren 41 Ds-74 Js 225/16-13/17 AG Wermelskirchen anbetrifft, kann aus Sicht der Kammer dahin stehen, ob Auflagen nach § 153 a StPO entgegen der bisherigen herrschenden Meinung und Rechtsprechung als anderweitige  Ahndung gemäß § 115 b BRAO anzusehen sind (vgl. hierzu Feuerich/Weyland/Reelsen, aaO, § 115b BRAO, Rdnr 15). Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme wäre nach Überzeugung der Kammer nämlich jedenfalls auch über die dortige Verfahrenseinstellung gegen Zahlung von 500,00 € hinaus im Sinne von § 115 b BRAO zusätzlich erforderlich, um den Angeschuldigten künftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

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IV

35

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeschuldigten berücksichtigt, dass dieser bis zu dem zugrunde liegenden Vorfall, der wiederum bereits mehrere Jahre zurückliegt, berufsrechtlich nicht vorbelastet war und auch seit dem Vorfall kein weiteres berufsrechtliches Fehlverhalten bekannt geworden ist.

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Vor diesem Hintergrund hielt die Kammer die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und eine Geldbuße von € 500,00 für tat- und schuldangemessen.

37

V

38

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen waren dem Angeschuldigten gem. § 197 BRAO aufzuerlegen.