Verweis und Geldbuße wegen fehlender Berufshaftpflicht und Nichtbeantwortung von Kammeranfragen
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt wurde wegen einer Deckungslücke in seiner Berufshaftpflicht (23.03.–21.06.2017) und wegen Nichtbeantwortung von Auskunftsersuchen der Rechtsanwaltskammer angeklagt. Das Gericht stellte Pflichtverletzungen nach §§ 43, 51, 56, 113 BRAO i.V.m. § 24 BerufsO und Fahrlässigkeit fest. Es verhängte einen Verweis und eine Geldbuße von 1.000 EUR; der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten. Begründend hob das Gericht den Mandantenschutz, die Pflicht zur Überprüfung von Versicherungsbestätigungen und die Auskunftspflicht hervor.
Ausgang: Anklage wegen fehlender Berufshaftpflicht und Unterlassung der Auskunft als begründet; Verweis und 1.000 EUR Geldbuße verhängt
Abstrakte Rechtssätze
§ 51 Abs. 1 BRAO verpflichtet den Rechtsanwalt, während der Zulassung eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden zu unterhalten; eine rückwirkende Deckung, die bekannte Schäden ausschließt, beseitigt eine zuvor bestehende Unterdeckung nicht für bereits bekannte Schäden.
Berufsrechtliche Pflichtverletzungen können fahrlässig begangen werden; das Unterlassen der Überprüfung einer Versicherungsbestätigung und das Nichtreagieren auf wiederholte Kammeranfragen begründen berufsgerichtliches Verschulden.
Nach § 56 BRAO i.V.m. § 24 Berufsordnung hat der Rechtsanwalt auf Aufsichts- und Auskunftsverlangen der Rechtsanwaltskammer zu antworten; die Nichtbeantwortung solcher Schreiben stellt eine berufspflichtwidrige Handlung dar.
Bei der Ahndung berufsgerichtlicher Pflichtverletzungen sind mildernde Umstände (Einsicht, persönliche Belastungen) und verschärfende Umstände (wiederholte Verstöße, Vorverurteilung) zu berücksichtigen; Verweis und Geldbuße können angemessene Sanktionen sein.
Tenor
Der Angeschuldigte Rechtsanwalt A. ist einer Pflichtverletzung schuldig.
Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises sowie einer Geldbuße von 1.000,00 EUR (eintausend Euro) verhängt.
Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Rechtsanwalt A. ist seit dem 05.02.1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und betreibt eine eigene Kanzlei unter der im Rubrum angegebenen Anschrift.
Der Rechtsanwalt befand sich im Jahr 2017 in privater Hinsicht unter starkem persönlichem Druck. Durch eine schwere Erkrankung und Tod der Mutter, zu der er ein sehr enges Verhältnis hatte, stellte sich das Jahr 2017 für ihn sehr schwierig dar. Seinen Kanzleibetrieb hat er heute stark herunter gefahren, stattdessen übernimmt er zu Hause verstärkt Aufgaben im Haushalt wahr.
II.
Gegenstand des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist die Anschuldigungsschrift vom 08.06.2018. In dem Hauptverhandlungstermin am 02.07.2019 wurde zur Überzeugung des Anwaltsgerichts der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Rechtsanwalt unterhielt bei der Generali Versicherungs AG eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die zum 22.03.2017 wegen Nichtzahlung des Versicherungsbeitrags endete. Mit Schreiben vom 25.04. und 09.05.2017 wurde der Rechtsanwalt von der Rechtanwaltskammer Köln aufgefordert, den Abschluss einer Versicherung nachzuweisen. Der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherungsvertrages mit Wirkung vom 21.06.2017 wurde der Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 23.06.2017 der Kammer bestätigt.
Mit Schreiben vom 26.06.2017 forderte die Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt auf, den Versicherungsschutz auch für den Zeitraum vom 23.03.2017 bis zum 21.06.2017 nachzuweisen (Blatt 12 der Beiakte). Hieran wurde er nochmals mit Schreiben vom 10.07.2017 und 19.09.2017 erinnert (Blätter 15 und 18 der Beiakte). Eine Beantwortung der Schreiben erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 23.06.2017 (Blatt 13) unterbreitete die Versicherung ein Angebot auf rückwirkende Schließung der Deckungslücke, das am 20.07.2017 durch den Rechtsanwalt angenommen wurde. Die Deckungslücke wurde damit rückwirkend zum 23.03.2017 geschlossen, allerdings mit der Einschränkung „frei von bekannten Schäden“. Aufgrund eines Versäumnisses des Versicherungsmaklers wurde dies der Rechtsanwaltskammer nicht mitgeteilt (Blatt 7). Der Rechtsanwalt ging jedoch davon aus, dass eine Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer gesandt worden wäre. Erst mit Schreiben vom 07.11.2017 bestätigte die Generali Versicherungs AG dem Rechtsanwalt den Abschluss der Versicherung ab dem 23.03.2017 (Blatt 5), welches er sodann an die Kammer sandte.
III.
Nach den obigen Feststellungen hat sich der Rechtsanwalt zur Überzeugung der Kammer Pflichtverletzungen nach §§ 43, 51, 56, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 24 der Berufsordnung schuldig gemacht.
1.
- 1.
Der Rechtsanwalt ist gemäß § 51 Abs. 1 BRAO verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Zulassung aufrecht zu erhalten. Die Vorschrift dient dem Mandantenschutz, darüber hinaus soll sie aber auch den Rechtsanwalt vor Risiken seiner anwaltlichen Tätigkeit schützen. Denn neben dem Verbraucherschutz dient die Norm auch der Gewährleistung der unabhängigen, eigenverantwortlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Vorrangig dient die Vorschrift jedoch dem Schutz des Rechtssuchenden.
Der Rechtsanwalt hat nicht entsprechend § 51 Abs. 1 BRAO für die Dauer seiner Tätigkeit über eine Vermögensschadenhaftpflicht verfügt. Durch die nachträgliche Schließung der Deckungslücke konnte der Versicherungsschutz nur teilweise geschlossen werden. Denn die rückwirkende Deckung bezieht sich nur auf im Zeitpunkt des Abschluss des Versicherungsvertrages „unbekannte“ Schäden. Schäden, die im den Zeitraum vom 23.03.2017 bis zum 21.06.2017 bereits bekannt waren, wären vom Versicherungsschutz nicht erfasst worden. Der geschädigte Mandant wäre schutzlos gestellt bzw. auf die Regulierung durch den Rechtsanwalt selbst angewiesen gewesen. Der Rechtsanwalt hat seine Mandanten in diesem Zeitraum daher der Gefahr ausgesetzt, dass im Fall einer Vermögensschädigung infolge einer fehlerhaften rechtlichen Beratung oder Vertretung diese nicht in den Genuss der Deckung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gekommen wären. Die geschädigten Mandanten wurden somit dem Insolvenzrisiko des Rechtsanwalts ausgesetzt. Gerade in der Zeit, in der der Rechtsanwalt sich nach eigenem Bekunden in einer schwierigen privaten Phase befunden hat und eine Fehleranfälligkeit besonders gegeben war, war das Vorhandensein einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von besonderer Bedeutung.
Berufsrechtliche Pflichtverletzungen können auch fahrlässig begangen werden. Dies ist vorliegend der Fall. Der Rechtsanwalt handelte fahrlässig, da er weder den Eingang des Nachversicherungsschreibens bei sich, noch bei der Rechtsanwaltskammer überprüfte. Die wiederholten Nachfragen der Rechtsanwaltskammer hätten ihm vor Augen führen müssen, dass die Bestätigung gerade nicht vorliegt. Er konnte sich daher nicht über Monate darauf verlassen, dass die Versicherung ihre Zusage eingehalten hatte, zumal ihm das Bestätigungsschreiben für seinen Versicherungsschutz selbst nicht vorlag.
2.
Nach § 56 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 2 der Berufsordnung hat der Rechtsanwalt gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Aufsichtssachen Auskunft zu erteilen. Auf die Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 26.06 und 07.08.2017 hat der Rechtsanwalt trotz Erinnerungen vom 10.07. und 19.09.2017 nicht reagiert, so dass nach der Überzeugung der Kammer auch diesbezüglich eine Pflichtverletzung vorliegt. Die Wichtigkeit der Einhaltung seiner berufsrechtlichen Pflichten zur Beantwortung von Kammeranfragen wird hieran besonders deutlich, da durch die Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Befugnisse der Rechtsanwaltskammer auf Überprüfung des Vorhaltens einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung im Wege des Auskunftsverlangens schnell hätte geklärt werden können, dass kein ausreichender Versicherungsschutz bestanden hat.
IV.
Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts durch Erteilung eines Verweises und durch Verhängung einer Geldbuße in Höhe von € 1.000,00 ausreichend, aber auch erforderlich. Hierbei wurde zu Gunsten des Rechtsanwalts berücksichtigt, dass der Rechtsanwalt einsichtig war und der Rechtsanwalt sich dem Verfahren gestellt hat. Zu Lasten des Rechtsanwalts wurde jedoch berücksichtigt, dass er bereits anwaltsgerichtlich in Erscheinung getreten ist und nunmehr wiederholt Kammeranfragen nicht beantwortet hat. Die Vorverurteilung aus dem Urteil vom 28.01.2016 hätte hinsichtlich des Tatvorwurfs der Nichtbeantwortung der Kammeranfragen im Jahr 2017 noch eine deutliche Warnfunktion entfalten müssen. Ebenso ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass das Vorhalten der Versicherung eine besonders wichtige anwaltliche Pflicht ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 BRAO.