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Anwaltsgericht Köln·2 AnwG 14/19 10 EV 38/19·02.12.2019

Anwaltsgericht: Verweis und Geldbuße wegen fortgesetzter Pflichtverletzungen

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtBerufsaufsichts-/DisziplinarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Anwaltsgericht Köln befand, dass der Rechtsanwalt RA Mandatsaufträge über längere Zeit vernachlässigte, Vollstreckungsmaßnahmen nicht veranlasste und gegenüber dem Mandanten irreführende Angaben machte. Es stellte Verstöße gegen §§ 43, 56, 113 BRAO i.V.m. BORA und §§ 611 ff., 675 BGB fest. Wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Vorbelastung wurden Verweis und eine Geldbuße von 2.500 € verhängt. Die Verfahrenskosten trägt der Angeschuldigte.

Ausgang: Berufsgerichtliche Vorwürfe gegen den Rechtsanwalt wurden stattgegeben; Verweis und Geldbuße von 2.500 € verhängt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rechtsanwalt verletzt seine Berufspflichten, wenn er Mandatsaufträge trotz mehrfacher Erinnerungen nicht bearbeitet und erforderliche Verfahrenshandlungen wie die Einleitung der Zwangsvollstreckung unterlässt.

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Irreführende oder falsche Angaben gegenüber dem Mandanten über den Stand der Mandatsbearbeitung können berufsrechtliche Pflichtverletzungen begründen.

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Wiederholte und andauernde Pflichtverletzungen sowie eine frühere berufsrechtliche Verurteilung sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und können Verweis und Geldbuße rechtfertigen.

4

Die Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens sind dem Verurteilten gemäß § 197 BRAO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 43 BRAO§ 56 BRAO§ 43, 56, 113 Abs. 1 BRAO i. V. m. §§ 11, 24 Abs. 2 BORA§ 154a StPO§ 43, 56, 113 Abs. 1 BRAO i. V. m. §§ 11 Abs. 1, 24 Abs. 2 BORA§ 611 ff., 675 BGB

Tenor

Herr Rechtsanwalt RA ist einer Pflichtverletzung schuldig.

Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße von 2.500,00 Euro (zweitausendfünfhundert) verhängt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Gründe

2

I

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Rechtsanwalt RA wurde am 00.00.0000 geboren. Er ist seit dem 00.00.0000 als Rechtsanwalt zugelassen und betreibt seine Kanzlei in der S-Straße in Köln.

4

Durch rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichts Köln vom 26. April 2018 (2 AnwG 68/17) wurden gegen den Rechtsanwalt die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße von 1.500,00 € verhängt. Der Verurteilung lagen Pflichtverletzungen nach §§ 43, 56, 113 Abs. 1 BRAO i. V. m. §§ 11, 24 Abs. 2 BORA zugrunde.

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II

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Soweit Herr Rechtsanwalt RA auch bezüglich des Tatvorwurfs, er habe Mandantenanfragen nicht unverzüglich beantwortet, angeschuldigt war, wurde das Verfahren gemäß § 154a StPO in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt.

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I. Ü. wurde zur Überzeugung des Anwaltsgerichts folgender Sachverhalt festgestellt:

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Am 19. Januar 2017 beauftragte das Ehepaar F den Angeschuldigten mit der Eintreibung von Mietforderungen gegenüber dem Mieter G in Form eines Mahnbescheids. Trotz der Angabe des Angeschuldigten, die Bearbeitung nehme ein bis zwei Tage in Anspruch, entfaltete der Angeschuldigten über einen längeren Zeitraum und trotz Erinnerungen durch den Zeugen F keine erkennbare Tätigkeit. Nachdem der Zeuge F den Angeschuldigten am 23. März 2017 per E-Mail auf die geänderte Adresse des Schuldners hingewiesen hatte, beantragte der Angeschuldigte am 24. März 2017 einen Mahnbescheid unter der alten Adresse des Schuldners. Erst nach mehrfachen Aufforderungen des Zeugen F erfolgte die erneute Zustellung des Mahnbescheids unter der korrekten Adresse am 2. Juni 2017.

9

Nach Zustellung des Mahnbescheids beantragte der Angeschuldigte nach Erinnerungen des Zeugen F per E-Mail u. a. vom 15. August 2017 erst am 17. August 2017 den Erlass eines Vollstreckungsbescheids, der schließlich auf den 1. September 2017 datierte. Eine Ablichtung des daraufhin erlassenen Vollstreckungsbescheids, aus dem hervorging, dass der Schuldner dem Mahnbescheid bzgl. der Nebenforderungen widersprochen hatte, sowie den Entwurf eines Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher übergab der Angeschuldigte dem Zeugen F am 30. November 2017. Trotz darauffolgender Beauftragung mit der Einleitung der Zwangsvollstreckung und mehrerer Anfragen nach dem Stand der Angelegenheit u. a. vom 9. Januar, 9. Februar, 1. März und 20. Juni 2018 wurde ein Vollstreckungsauftrag durch den Angeschuldigten nicht erteilt. Auf Nachfragen der Zeugen antwortete der Angeschuldigte lediglich und der Wahrheit zuwider, der Gerichtsvollzieher habe sich noch nicht gemeldet.

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Zu persönlichen Gesprächen zwischen dem Angeschuldigten und dem Zeugen F kam es während der gesamten Zeit der Mandatsbearbeitung fast ausschließlich, wenn der Zeuge die Kanzlei des Angeschuldigten spontan aufsuchte, um den Angeschuldigten zu überraschen.

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Am 20. Januar 2018 war zwischenzeitlich ein Versäumnisurteil (213 C 3/18 AG Köln) gegen den Schuldner wegen der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungsbescheid ergangen. Trotz Bitten des Zeugen F übersandte der Angeschuldigte diesem weder eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, noch erteilte er Vollstreckungsauftrag.

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Am 25. Juni 2018 hatte der Zeuge F dem Angeschuldigten wegen der Geltendmachung weiterer entstandener Kosten gegen denselben Schuldner Klageauftrag erteilt. Trotz Erinnerungen vom 8. Mai, 20. Juni und 2. Juli 2018 erstellte der Angeschuldigte jedoch bis zum heutigen Tage keinen Klageentwurf oder sendete diesen dem Zeugen jedenfalls nicht zu.

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Mit Schreiben vom 2. August 2018 hat der Zeuge F den Sachverhalt der Rechtsanwaltskammer Köln zur Anzeige gebracht. Daraufhin hat die Rechtsanwaltskammer Köln den Angeschuldigten am 20. August 2018 mit Erinnerungen vom 8. Oktober 2018 und 22. November 2018 über den Eingang der Eingabe informiert und den Angeschuldigten zur Stellungnahme aufgefordert, ohne dass der Angeschuldigte darauf eine Reaktion gezeigt hätte.

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III

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Der Angeschuldigte blieb der Hauptverhandlung fern und hat sich auch im Übrigen nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen. Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen F und den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urkunden.

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IV

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Nach den getroffenen Feststellungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeschuldigte seine Verpflichtungen gem. §§ 43, 56, 113 Abs. 1 BRAO i. V. m. §§ 11 Abs. 1, 24 Abs. 2 BORA und §§ 611 ff., 675 BGB verletzt hat.

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Das Gericht stützt sich hierbei im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen F, die ohne jegliche Belastungstendenz erfolgte und hinsichtlich früherer Angaben vollkommen konstant war.

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Der Zeuge berichtete, er habe dem Angeschuldigten im Januar 2017 Unterlagen gebracht zum Zwecke der Beantragung eines Mahnbescheids gegen seinen Mieter, Herrn G. Der Angeschuldigte habe zunächst eine Bearbeitung innerhalb der nächsten beiden Tage in Aussicht gestellt, tatsächlich sei sie aber von Anfang an und auch fortlaufend schleppend verlaufen, er habe den Angeschuldigten immer wieder an die Bearbeitung seiner Angelegenheit erinnern müssen. Die Kontaktaufnahme sei spärlich verlaufen, Rückrufbitten sei nicht nachgekommen worden. Spätestens am 20. März 2017 habe der Mahnbescheid eigentlich erstellt werden sollen, letztlich habe es aber bis Juni 2017 gedauert, auch weil der Angeschuldigte zunächst die falsche Adresse des Schuldners verwendet habe. Irgendwann sei der Zeuge dazu übergegangen, den Angeschuldigten spontan persönlich aufzusuchen, was für alle Beteiligten zu unangenehmen Situationen geführt habe.

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Am 7. August 2017 habe der Zeuge einen Besprechungstermin mit dem Angeschuldigten gehabt, in dem man vereinbart habe, dass der Vollstreckungsbescheid beantragt werden solle und der dann letztlich am 12. September 2017 zugestellt worden sei. Auch habe er damals das Original des Vollstreckungsbescheids trotz Nachfrage erst nach Beendigung des Mandats erhalten. Den Zinsen und Rechtsanwaltskosten aus dem Vollstreckungsbescheid habe der Schuldner G damals widersprochen, man habe jedoch diesbezüglich erfolgreich am 20. Januar 2019 ein Versäumnisurteil erwirkt. Trotz Beauftragung seitens des Zeugen habe der Angeschuldigte daraus nicht die Vollstreckung eingeleitet. Der Angeschuldigte habe nur mehrfach mitgeteilt, der Gerichtsvollzieher melde sich nicht. Bis heute läge dem Zeugen keine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vor.

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Später habe der Zeuge den Angeschuldigten am 25. Juni 2018 mit der klageweisen Geltendmachung weiterer Ansprüche, insb. Instandhaltungskosten gegen Herrn G beauftragt. Über drei bis vier Monate habe der Angeschuldigte keinerlei erkennbare Tätigkeit entfaltet. Bis heute verfüge der Zeuge über keinen Klageentwurf, vermutlich existiere gar keiner.

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Im Gegensatz zu einer etwaigen Belastungstendenz gab der Zeuge an, gegen den Angeschuldigten persönlich keinerlei Vorbehalte zu haben. Im Gegenteil zu den hier zu beurteilenden Taten habe der Angeschuldigte ein anderes Mandat zur vollsten Zufriedenheit des Zeugen bearbeitet, weshalb er zunächst auch keinen Anlass gesehen habe, den Angeschuldigten nicht weiter zu mandatieren, zumal die jeweiligen Aufträge in sachlich-inhaltlichem Zusammenhang gestanden hätten.

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In Anbetracht dessen, dass nach glaubhafter Aussage des Zeugen F, die sich auch mit den verlesenen Urkunden deckt, seine Ehefrau mit der Angelegenheit nicht befasst gewesen und diese auch dem Angeschuldigten niemals begegnet sei, wurde angesichts der auch i. Ü. umfassenden und völlig glaubhaften Angaben des Zeugen F im allseitigen Einvernehmen auf die Vernehmung der Zeugin F verzichtet.

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V

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Im Rahmen der Strafzumessung war die Dauer und Wiederkehr der tatbestandlichen Handlungen zu berücksichtigten sowie, dass die Folgen der Verfehlungen teilweise bis zum heutigen Tage andauern. Erschwerend war auch zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte bereits einschlägig vorbelastet ist. Die getroffenen Sanktionen waren auch unter allgemeinpräventiven Erwägungen heraus geboten und sind aus Sicht des Gerichts notwendig, aber auch ausreichend, um den Angeschuldigten künftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

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Das Gericht verkennt nicht, dass ein Teil der Vorwürfe, wenn Sie zum Zeitpunkt des anwaltsgerichtlichen Urteils v. 26. April 2018 bereits bekannt gewesen wären, dort hätten mit abgeurteilt werden können. Von einem bei einem solchen Sachverhalt denkbaren Härtefallausgleich hat das Gericht jedoch abgesehen, da die zeitliche Überlappung der Vorgänge so gering war, dass sie bei der Beurteilung der auszusprechenden Sanktion nicht ins Gewicht gefallen wäre.

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VI

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Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen waren dem Angeschuldigten gem. § 197 BRAO aufzuerlegen.