Anwaltsgericht: Verweis und Geldbuße wegen Verlust der Handakte und Auskunftsversäumnissen
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsanwältin wurde wegen Verlusts der Handakte und mehrfacher Unterlassung von Auskünften gegenüber ihrem Mandanten angeklagt. Zentrale Frage war, ob dadurch berufsrechtliche Pflichten nach BRAO/BORA und BGB verletzt wurden. Das Gericht stellte einen Standesverstoß fest und verhängte Verweis sowie eine Geldbuße von 300 €. Strafrechtliche Einstellung und mangelnder Schaden milderten die Sanktion.
Ausgang: Feststellung eines Standesverstoßes; Verweis und Geldbuße von 300 € verhängt, Kosten des Verfahrens der Angeschuldigten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsanwälte sind verpflichtet, Handakten zu führen; der Verlust der Handakte und das Versäumnis, verlorene Unterlagen unverzüglich durch Abschriften zu ersetzen, begründet eine berufsrechtliche Pflichtverletzung (vgl. §50 BRAO, §§666,675 BGB).
Der Rechtsanwalt hat Mandanten unverzüglich über für den Fortgang der Sache wesentliche Vorgänge zu unterrichten und auf Anfragen zu reagieren; wiederholtes Unterlassen dieser Auskunfts- und Herausgabepflicht begründet einen Standesverstoß (vgl. §11 BORA).
Die Ahndung berufsrechtlicher Pflichtverletzungen richtet sich nach §114 BRAO; bei der Wahl der Maßnahme sind Umstände wie erstmaliges Fehlverhalten, Einsicht, Schadenshöhe und fehlende Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen, was mildere Sanktionen (z.B. Verweis, Geldbuße) rechtfertigen kann.
Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Nichtnachweisbarkeit einer Straftat steht der Feststellung einer berufsrechtlichen Pflichtverletzung und der Einleitung bzw. Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht zwingend entgegen.
Tenor
1. Die Angeschuldigte ist eines Standesverstoßes schuldig. Gegen sie werden die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 300 € verhängt.
2. Die Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Frau Rechtsanwältin A. wurde am 00.00.0000 geboren. Ihre Kanzleianschrift lautet B-Straße in C., sie ist seit 1986 als Anwältin zugelassen. Die Einnahmen aus ihrer Rechtsanwaltstätigkeit hat sie mit monatlich etwa 800 bis 1.000 € angegeben, darüber hinaus bezieht sie aus dem Anwaltsversorgungswerk monatlich etwa 2.000 €.
II.
Die Hauptverhandlung vom 28.10.2019 ergab folgenden Sachverhalt:
1. Die Angeschuldigte wurde vom Zeugen I. aus C. im März 2015 mit der Geltendmachung und Beitreibung einer Forderung aus einem Darlehen, welches er dem ehemaligen Lebensgefährten seiner Enkelin, Herrn J., gewährt hatte, beauftragt. Das Klageverfahren vor dem Landgericht Frankfurt a.M. (2-04 O 170/15) endete mit einem Versäumnisurteil, welches der Angeschuldigten am 28.10.2015 zugestellt wurde, eine vollstreckbare Ausfertigung folgte am 11.09.2015. Mit Beschluss vom 08.09.2015 setzte das LG Frankfurt die Kosten fest, die entsprechende Ausfertigung wurde Rechtsanwältin A. am 17.09.2015 zugestellt.
In der Folgezeit veranlasste die Angeschuldigte verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die jedoch erfolglos blieben, weil der Beklagte und Schuldner J. unter dem 12.07.2016 seine Vermögenslosigkeit an Eides statt versicherte.
Am 18.07.2016 übersandte daraufhin Rechtsanwältin A. dem Zeugen I. auf dessen Wunsch hin eine Forderungsaufstellung und rechnete die Honorare für die diversen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ab. Wegen der geringen Erfolgsaussichten in der Darlehensangelegenheit kündigte aber der Zeuge I. das Mandat gegenüber der Angeschuldigten und bat in der Folgezeit dreimal schriftlich um die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen. Weder auf diese noch auf die weiteren Aufforderungen vom 18.8. und 19.08.2016 reagierte die Angeschuldigte.
Parallel hierzu hatte sich die Tochter des Zeugen I. an Rechtsanwältin A. gewandt und um die Herausgabe der Mandatsunterlagen gebeten. Die Angeschuldigte sagte dies zu.
Gleichzeitig wandte sich der Zeuge I. am 07.09.2016 an die Rechtsanwaltskammer Köln, die der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gab. Mit Schreiben vom 28.10.2016 teilte Rechtsanwältin A. mit, dass die geforderten Unterlagen zusammengestellt seien und per Einschreiben am 02.11.2016 an die Tochter des Zeugen versandt werden würden, was allerdings nicht geschah.
Daher klagte der Zeuge I. unter dem 28.10.2016 vor dem AG Bonn gegen die Angeschuldigte auf Herausgabe der mandatsrelevanten Unterlagen. Weil sie dem Vorbringen des Zeugen nicht entgegentrat, entsprach das AG Bonn mit Urteil vom 24.02.2017, welches ihr am 03.03.2017 zugestellt wurde. Sechs diesbezügliche Zwangsvollstreckungsversuche des beauftragten Gerichtsvollziehers zwischen dem 25.04. und 23.05.2017 blieben erfolglos.
Daraufhin erstattete der Zeuge I. am 17.07.2017 gegen die Angeschuldigte Strafanzeige bei der StA Bonn (100 Js 135/17). Gleichzeitig wurde unter dem 27.7.2018 das anwaltsgerichtliche Verfahren eingeleitet.
Mit Schreiben vom 14.02.2018 erklärte die Anwältin der Angeschuldigten, Rechtsanwältin K., sie habe für ihre Kollegin A. bereits am 01.02.2018 Zweitausfertigungen des Urteils des LG Frankfurt a.M. vom 19.08.2015 und auch eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 03.09.2015 dem Mandanten übersandt, was auch erfolgte. Die Erstausfertigungen seien aus unerklärlichen Gründen abhandengekommen. Die Zweitausfertigungen hatte die Angeschuldigte beim LG Frankfurt in der Tat bereits mit Schreiben vom 14.09.2017 beantragt und – ohne Hinweis auf die Kündigung des Mandats – erklärt, für die Kosten einzutreten. Die Kosten in Höhe von 25 € setzte das LG Frankfurt dann jedoch gegen den Zeugen I. fest, der diese auch zahlte. Mittlerweile hat die Angeschuldigte diesen Betrag dem Zeugen rückerstattet.
Das Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwältin A. stellte die StA Bonn mit Verfügung vom 21.02.2018 gemäß § 170 Abs.2 StPO ein, da die Zweitausfertigungen übersandt worden waren und die Einlassung, die Erstausfertigungen seien abhandengekommen, nicht widerlegt werden konnte.
2. Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, welches durch Beschluss vom 22.05.2019 eröffnet wurde, hat sich Rechtsanwältin A. zunächst nicht geäußert. Im Hauptverhandlungstermin vom 28.10.2019 räumte sie dann jedoch die Vorwürfe vollumfänglich ein. Durch die Betreuung ihrer schwer kranken Mutter im Zeitraum 2014 bis 2017, die sie auch emotional sehr belastet habe, sei sie so stark beeinträchtigt gewesen, dass sie zur ordnungsgemäßen Bearbeitung ihrer Mandate nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Es sei ihr peinlich und ihr Versäumnis sei nicht zu entschuldigen, sie habe auch keine Erklärung, wie die komplette Handakte abhandengekommen sei.
III.
Der in der Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Ergebnis der Ermittlungen und der Beiziehung der Akten des Landgerichts Frankfurt a.M. (2-04 O 170/15) und den Auszügen der Akten der StA Bonn (100 JS 135/17) und des AG Bonn (108 C 186/16, 108 C 128/17 und 6 DR III 415/17), den Einlassungen der Angeschuldigten und den Aussagen des Zeugen I. in der Hauptverhandlung am 28.10.2019.
1. Das Verhalten von Rechtsanwältin A. verstößt gegen ihre Berufspflichten als Rechtsanwältin. Durch ihr Verhalten hat sie sich einer Pflichtverletzung gemäß §§ 43, 50 Abs.1, 113 Abs.1 BRAO iVm § 11 Abs.1 S.1, Abs.2 BORA und §§ 611, 666, 675 BGB schuldig gemacht.
Nach § 50 Abs.1 S.1 BRAO muss der Rechtsanwalt durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Durch diese Handaktenführung kann er den Ablauf seines Mandates überblicken und sie ermöglicht ihm, gemäß §§ 666, 675 BGB dem Auftraggeber jederzeit die geschuldeten Auskünfte und Nachrichten zu gegen.
Diese Pflicht zur Handaktenführung hat die Angeschuldigte in erheblichem Maße verletzt, denn sie hat nicht nur schuldhaft die Handakte verloren, sondern sie hat es auch versäumt, von den verloren gegangenen Dokumenten unverzüglich Abschriften zur Vervollständigung der Handakte zu beschaffen.
Darüber hinaus hat der Rechtsanwalt nach § 11 Abs.1 S.1 BORA unter anderem die Pflicht, den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Weiterhin hat er nach S.2 iVm §§ 611, 666, 675 BGB seinem Mandanten von allen wesentlich erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben. Nach §§ 1 Abs.2 BORA hat er zudem alle Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten.
Auch gegen diese Pflichten hat die Angeschuldigte verstoßen, indem sie für den Zeugen I. trotz mehrfacher Anfragen seinerseits weder erreichbar war noch ihn darüber informierte, dass die Handakte verloren gegangen war. Auch hat sie es schuldhaft unterlassen, ihn über den Stand der Wiederbeschaffung der Ausfertigungen des Urteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf dem Laufenden zu halten.
2. Es stellte sich daher aus Sicht der Kammer die Frage der Wahl der geeigneten Maßnahme nach § 114 BRAO.
Nach Überzeugung der Kammer waren hier zugunsten von Rechtsanwältin A. zunächst zu werten, dass sie in ihrer gesamten über 30 Jahre dauernden anwaltlichen Tätigkeit weder straf- noch anwaltsrechtlich in Erscheinung getreten ist, der hier zu beurteilende Vorgang ist der erste zu ahndende überhaupt. Ferner hat die Angeschuldigte ihr Fehlverhalten eingesehen und ihre Pflichtverletzungen vollumfänglich zugegeben.
Zu ihren Gunsten war ebenfalls zu werten, dass sie das Mandat grundsätzlich ordnungsgemäß geführt und auch ordnungsgemäß abgerechnet hat. Hinzu kommt noch, dass dem Zeugen I. – bis auf die Zahlung der Kosten für die Beschaffung der Zweitausfertigungen, die sie ihm aber mittlerweile erstattet hat - kein weitergehender Schaden durch ihr Fehlverhalten entstanden ist, weil die Durchsetzbarkeit der Darlehensforderung grundsätzlich sehr fraglich erschien, was Rechtsanwältin A. ihrem Mandanten auch erklärt hatte.
Eine Wiederholungsgefahr scheidet ebenfalls aus, da Rechtsanwältin A. nach Überzeugung der Kammer ihre Kanzleiangelegenheiten und –organisation nunmehr dauerhaft wieder geregelt hat.
3. Aus der Gesamtschau dieser Umstände erschien der Kammer ein Verweis und eine Geldbuße als ausreichend, der Angeschuldigten die Schwere ihres Verhaltens vor Augen zu führen und das Vertrauen in die Integrität und Kompetenz der Anwaltschaft insgesamt wiederherzustellen.
IV.
Gegen die Angeschuldigte war daher die anwaltsgerichtliche Maßnahme des Verweises nach § 114 Abs.1 Nr.2 BRAO auszusprechen und daneben gemäß § 114 Abs.2 BRAO eine Geldbuße in Höhe von 300,00 € nach § 114 Abs.1 Nr. 3 BRAO zu verhängen. Unter Berücksichtigung der oben erläuterten Umstände hält die Kammer eine Bestrafung der Angeschuldigten im ausgesprochenen Umfang für angemessen, aber auch ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 BRAO.