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Anwaltsgericht Köln·1 AnwG 41/19 10 EV 281/18·21.09.2021

Anwaltsgericht: Verweis und Geldbuße wegen Informations‑ und Auskunftsversäumnissen

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtStandesrecht/DisziplinarrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt wurde wegen mehrfacher Verletzung seiner Informations‑ und Auskunftspflichten gegenüber Mandantin und Drittfirma sowie der Untätigkeit gegenüber Anfragen der Rechtsanwaltskammer in einem Disziplinarverfahren für schuldig befunden. Mangels Mitwirkung und trotz ordnungsgemäßer Ladung erschien er nicht zur Hauptverhandlung. Das Gericht verhängte einen Verweis, eine Geldbuße von 2.000 € und die Kosten des Verfahrens als angemessene Sanktion.

Ausgang: Angeschuldigter für schuldig befunden; Verweis und Geldbuße von 2.000 € verhängt, zudem Kostenentscheidung zu Lasten des Angeschuldigten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Mandanten unverzüglich über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge zu unterrichten und Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten (§ 43 BRAO i.V.m. § 11 BORA, §§ 611, 666, 675 BGB).

2

Der Anwalt hat auf förmliche Auskunftsersuchen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu reagieren; das unbeantwortete Lassen solcher Anfragen stellt einen berufsrechtlichen Pflichtverstoß dar (§ 56 BRAO i.V.m. § 24 BORA).

3

Die Verhängung disziplinarischer Maßnahmen richtet sich nach dem Gesamtbild von Pflichtverstoß, Dauer und Schwere des Fehlverhaltens sowie den persönlichen Umständen; langanhaltendes Schweigen und Nichtmitwirkung können schuldverschärfend wirken, ein vorher unauffälliges Berufsleben ist mildernd (§ 114 BRAO).

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Unterlassene Information von Mandant und beauftragter Drittfirma über mehrmonatige Frist führt regelmäßig zur Annahme eines Standesverstoßes, wenn dadurch Verfolgung einer Forderung und Verbleib von Mandantengeldern nicht geklärt werden können.

Relevante Normen
§ 43 BRAO§ 56 BRAO§ 113 Abs. 1 BRAO§ 11 Abs. 1 Satz 1 BORA§ 11 Abs. 2 BORA§ 24 Abs. 2 BORA

Tenor

1. Der Angeschuldigte ist eines Standesverstoßes schuldig. Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 2.000 € verhängt.

2. Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

I.

3

Herrn Rechtsanwalt A. wurde am 00.00.0000 geboren, seine Kanzleianschrift lautet B-Straße in C., er ist seit 1981 als Anwalt zugelassen. Zu den Einnahmen aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit liegen keine Informationen vor. Anwaltsgerichtlich ist er nicht vorbelastet.

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II.

5

Die Hauptverhandlung vom 13.09.2021 ergab folgenden Sachverhalt:

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1. Der Angeschuldigte, Rechtsanwalt A., wurde im Jahr 2015 von der I. mit der gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen J. aus C. in Höhe von 1.257,09 € aus einem zugrundeliegenden Pachtverhältnis beauftragt. Das entsprechende Mahnverfahren war aufgrund einer Generalvollmacht (zur Weitergabe von Forderungsangelegenheiten an Rechtsanwälte, Durchführung der gerichtlichen Mahnverfahren und der Zwangsvollstreckung) vom 04.08.2004 zuvor von der K. Inkasso durchgeführt worden. Gegen den erwirkten Mahnbescheid hatte Herr J. am 08.10.2015 Widerspruch eingelegt, so dass es zur Beauftragung von Rechtsanwalt A. kam und ihm seitens der K. Inkasso unter dem 03.12.2015 die entsprechenden Handakten sowie eine Forderungsaufstellung zugesandt und ihm weiterhin ein Vorschuss in Höhe von 315 € ausgezahlt wurde.

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Nachdem er sich am 14.12.2015 beim zuständigen zentralen Mahngericht bestellt hatte, bat der Angeschuldigte mit Schreiben vom 14.12.2015 und 12.01.2016 gegenüber der I. um die Übersendung seiner Ansicht nach noch fehlender Unterlagen. Mit einem weiteren Schreiben vom 03.02.2016 an die K. Inkasso bat er nochmals um Überlassung von Pachtunterlagen und der Vollmacht. Letztere hatte die I. bereits unter dem 08.01.2016 an Rechtsanwalt A. gesandt.

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Das Mahnverfahren der I. gegen J. ist am 07.01.2016 an das Amtsgericht Aachen (101 C 4/16) abgegeben worden.

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2. Mit Schreiben vom 30.06.2016, 29.08.2016, 28.10.2016, 28.12.2016 und 13.09.2017 (diesmal per Einschreiben) bat die K. Inkasso den Angeschuldigten um Sachstandsmitteilung. Sämtliche Anfragen blieben jedoch unbeantwortet. Auch am 28.12.2016, 27.02.2017 und 10.04.2017 erfolgte Versuche, Rechtsanwalt A. telefonisch zu erreichen, blieben erfolglos. Auch die Mandantin des Angeschuldigten, die I. wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt über den Fortgang des Verfahrens informiert.

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3. Mit Schreiben vom 14.01.2018 beschwerte sich die K. Inkasso gegenüber der Rechtsanwaltskammer Köln über das Verhalten des Angeschuldigten. Mit Schreiben vom 28.09.2018 und 29.10.2018 forderte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln den Angeschuldigten zur Stellungnahme auf. Auch diese Schreiben blieben ohne Reaktion.

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Mit Beschluss vom 23.01.2020 wurde das Verfahren gegen Rechtsanwalt A. eröffnet. Im Hauptverhandlungstermin am 13.09.2021 war der Angeschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwesend; ebenso fehlte der Zeuge L. als Vertreter der K. Inkasso, welcher den Termin versäumt hatte, so dass nichts zum aktuellen Sachstand des Mahnverfahrens, zum Verbleib der Akten und des gezahlten Vorschusses in Erfahrung gebracht werden konnte.

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III.

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Der in der Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Ergebnis der Ermittlungen und der Beiziehung der Akten des Aufsichtsvorganges der Rechtsanwaltskammer Köln (ER V/187/20189) und der Unterlagen des anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens (10 EV 281/18).

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1. Das Verhalten von Rechtsanwalt A. verstößt gegen seine Berufspflichten als Rechtsanwalt. Durch sein Verhalten hat er sich einer Pflichtverletzung gemäß §§ 43, 56, 113 Abs.1 BRAO iVm §§ 11 Abs.1 S.1, Abs.2, 24 Abs.2 BORA und §§ 611, 666, 675 BGB schuldig gemacht.

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Nach § 43 S.1 BRAO hat der Rechtsanwalt gewissenhaft seinen Beruf auszuüben. Dies bedeutet nach § 11 Abs.1 S.1 BORA iVm §§ 611, 666, 675 BGB insbesondere, dass ihm die Pflicht obliegt, den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Nach § 11 Abs.2 BORA hat er zudem alle Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten.

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Gegen diese Informations- und Unterrichtungspflicht hat der Angeschuldigte dadurch mehrfach verstoßen, indem er weder sämtliche Anfragen der K. Inkasso nicht beantwortet als auch alle Bitten, sich telefonisch zurück zu melden, ignoriert hat. Über einen Zeitraum von mehr als 15 Monaten hinweg hat er weder die K. Inkasso noch die I. über den Fortgang des Verfahrens informiert.

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Dabei musste ihm aufgrund der Tatsache, dass die I. die K. Inkasso mit der Abgabe des Mandates an ihn und mit der weiteren Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt hatte, bewusst sein, dass für beide Gesellschaften ein Informationsbedürfnis bestand.

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Rechtsgeschäftlich kann ein Mandant sein Unterrichtungsrecht jedem Dritten übertragen; diesem gegenüber besteht die Informationspflicht des Anwaltes aber nur, soweit er von dieser Übertragung Kenntnis erlangt (Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3.Auflage 2020, § 43 BRAO / § 11 BORA, Rn.7).

19

Die Abgabe des Mandates an den Angeschuldigten zwecks Durchführung der weiteren Zwangsvollstreckung war diesem durch das entsprechende Übermittlungsschreiben vom 03.12.2015 von der K. Inkasso angezeigt worden. Angesichts der zahlreichen Nachfragen in den Folgemonaten musste Rechtsanwalt A. auch das Informationsbedürfnis sowohl der I. als auch der K. Inkasso ersichtlich sein. Der Angeschuldigte hat jedoch keine der beiden Gesellschaften über den Fortgang des Verfahrens informiert.

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Auch nach Eröffnung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens hat sich Rechtsanwalt A. zu keinem Zeitpunkt zur Sache eingelassen. Insbesondere sein Fehlen im Hauptverhandlungstermin machte es für die Kammer unmöglich, (neue) Informationen zum Stand des Mahnverfahrens oder zum Verbleib des gezahlten Vorschusses zu erhalten. Es konnte zudem nicht geklärt werden, ob das Verfahren gegen Herrn J. weiterbetrieben oder wegen fehlender Informationen oder der Rechtslage eingestellt worden ist und ob der I. ein Schaden – eventuell auch durch das Fehlverhalten des Angeschuldigten – entstanden ist.

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2. Nach § 56 Abs. 1 BRAO iVm § 24 Abs.2 BORA trifft den Rechtsanwalt eine besondere Auskunftspflicht gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer. Auf das sachgerechte Auskunftsverlangen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Anwalt reagieren, er darf das Auskunftsersuchen des Vorstandes nicht unbeantwortet lassen. Gegen diese Pflicht hat Rechtsanwalt A. verstoßen, indem er auch die beiden entsprechenden Anfragen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Köln vom 28.09. und 29.10.2018 unbeantwortet gelassen hat.

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3. Es stellte sich daher aus Sicht der Kammer abschließend die Frage der Wahl der geeigneten Maßnahme nach § 114 BRAO. Zu Gunsten des Angeschuldigten war zunächst zu werten, dass er in seiner gesamten über 40 Jahre dauernden anwaltlichen Tätigkeit weder straf- noch anwaltsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auf der anderen Seite war jedoch zu Ungunsten von Rechtsanwalt A. zu werten, dass er über einen Zeitraum von 15 Monaten seiner ihm obliegenden Informations- und Unterrichtungspflicht nicht nachgekommen ist. Auch gegenüber der Rechtsanwaltskammer Köln ist er jegliche Erklärung schuldig geblieben. Erschwerend kam nach Ansicht der Kammer auch noch hinzu, dass er zum Termin am 13.09.2021 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

23

Aus der Gesamtschau dieser Umstände erschien der Kammer ein Verweis und eine Geldbuße von 2.000 € als ausreichend, Rechtsanwalt A. die Schwere seines Verhaltens vor Augen zu führen und das Vertrauen in die Integrität und Kompetenz der Anwaltschaft insgesamt wiederherzustellen.

24

IV.

25

Gegen den Angeschuldigten war daher die anwaltsgerichtliche Maßnahme des Verweises nach § 114 Abs.1 Nr.2 BRAO auszusprechen und daneben gemäß § 114 Abs.2 BRAO eine Geldbuße in Höhe von 2.000 € nach § 114 Abs.1 Nr. 3 BRAO zu verhängen. Unter Berücksichtigung der oben erläuterten Umstände hält die Kammer eine Bestrafung der Angeschuldigten im ausgesprochenen Umfang für angemessen, aber auch ausreichend.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 BRAO.