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Anwaltsgericht Köln·1 AnwG 40/18 10 EV39/18·01.01.2020

Anwalt wegen mehrfacher Pflichtverletzungen mit Verweis und 3.000 € Geldbuße belegt

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteAnwaltsdisziplinarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Anwaltsgericht Köln befand den Angeklagten wegen mehrerer Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten aus BRAO/BORA für schuldig und verhängte Verweis sowie eine Geldbuße von 3.000 €. Beanstandet wurden die verspätete Rückgabe einer Ermittlungsakte, das erst spät erteilte Empfangsbekenntnis und mangelhafte Mandatsbearbeitung. Gericht würdigte Geständnis, Einsicht und ergriffene Maßnahmen bei der Sanktionierung.

Ausgang: Berufsgerichtliche Vorwürfe wurden bestätigt; Verweis und Geldbuße in Höhe von 3.000 € verhängt, Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben; die Überlassung von Originalakten setzt die unverzügliche Rückgabe nach Ablauf der Rücksendefrist voraus; anhaltende Nichtbeachtung begründet eine berufsrechtliche Pflichtverletzung.

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Nach § 14 BORA ist ein Empfangsbekenntnis unverzüglich zu erteilen; ein schuldhaftes Zögern über Monate verstößt gegen die Berufspflichten des Rechtsanwalts.

3

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, ein Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und Mandantenanfragen unverzüglich zu beantworten; Unterlassen kann zu nachteiligen Folgen für Mandanten und disziplinarischen Maßnahmen führen.

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Bei der Bemessung von Geldbußen sind Geständnis, Einsicht, Reue, ergriffene organisatorische Maßnahmen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anwalts zu berücksichtigen; Sanktionen müssen erforderlich und ausreichend zur Einhaltung der Berufspflichten sein.

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Die Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens sind dem verurteilten Rechtsanwalt gemäß § 197 BRAO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 197 Abs. 3 BRAO§ 116 Satz 2 BRAAO i.V.m. § 153a Abs. 1 StPO§ 43 BRAO§ 19 Abs. 1 Satz 3 BORA§ 14 BORA§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

1. Der Angeklagte ist mehrerer Pflichtverletzungen schuldig. Gegen ihn wer-              den die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von               3.000,00 € (i.W.: Dreitausend EURO) verhängt.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen               Auslagen (§ 197 Abs. 3 BRAO).

Gründe

2

I.

3

In der Hauptverhandlung stellte das Gericht nachfolgenden Sachverhalt fest:

4

1.

5

Der Angeklagte wurde am 00.00.000 geboren und ist seit dem 00.00.0000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat seinen Kanzleisitz S-Straße 0, 50678 Köln. Er verfügt über ein regelmäßiges Einkommen, wobei er sein Betriebsergebnis für 2019 auf ca. 30.000 € schätzt. Dies entapricht einem Betrag von rund 2.500,00 € im Monat. Er betreibt seine Kanzlei überwiegend im Strafrecht in Bürogemeinschaft mit weiteren Kollegen.

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Berufsrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Das anwaltsgerichtliche Verfahren 3 AnwG 56/16 - 10 EV 192/16 wurde gemäß § 116 Satz 2 BRAAO i.V.m. § 153a Abs. 1 StPO gegen eine Geldauflage in Höhe von 2.000,00 € eingestellt.

7

2.

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a) 10 EV 39/18 (führend)

9

Der Angeklagte vertrat in dem Ermittlungsverfahren 336 Js 543/17 der Staatsanwaltschaft Bielefeld den dortigen Beschuldigten als Verteidiger. Auf seinen Antrag vom 19.1.2017 wurde ihm im Februar 2017 die Ermittlungsakte mit der Bitte um Rückgabe bis zum 3.3.2017 übersandt. Die Aufgabe der Akten zur Post wurde durch die Staatsanwaltschaft am 20.2.2017 veranlasst. Der Angeklagte sendete die Akte binnen der ihm gesetzten Rückgabefrist nicht zurück. Auch auf Rückforderungen der Staatsanwalt Bielefeld vom 13.3.2017, 27.3.2017, 11.4.2017 und 12.5.2017 reagierte der Angeklagte nicht. Erst am 10.7.2017 ging die Akte mit Schriftsatz vom 29.6.2017 wieder bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld

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b) Verbundverfahren 10 EV 130/18

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In dem vor dem Landgericht Bonn geführten Zivilrechtsstreit 13 O 227/15, in dem der Angeklagte die dortige Beklagte vertrat, wurde ihm am 8.9.2017 der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.9.2017 gegen Empfangsbekenntnis übersandt. Trotz gerichtlicher Aufforderungen vom 27.9.2017, 12.10.2017 und 26.10.2017 sandte der Angeklagte das Empfangsbekenntnis nicht zurück. Erst nachdem der Präsident des Landgerichts Bonn sich mit Schreiben vom 22.11.2017 bei der Rechtsanwaltskammer Köln beschwerte und diese den Angeklagten mit Schreiben vom 5.12.2017 zur Stellungnahme aufgefordert und ihn mit weiterem Schreiben vom 5.1.2018 an die Beantwortung des Schreibens vom 5.12.2017 erinnert hatte, bestätigte der Angeklagte dem Landgericht Bonn die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit Schreiben vom 31.1.2018.

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c) Verbundverfahren 10 EV 27/19

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Der Angeklagte war wegen eines fremdverschuldeten Haftpflichtschadens an dem PKW der Eheleute G. und H. I. vom 14.10.2017 von diesen, vertreten durch ihren Sohn J.I., mit der Regulierung des Unfallschadens beauftragt worden. Im Laufe des Mandats mahnte ein Sachverständiger mehrfach den Ausgleich seiner Kosten für das von Ihm erstellten Sachverständigengutachten an, weshalb sich die Zeugin H. I. im März 2018 schließlich persönlich an den Angeklagten wandte. Dieser wurde jedoch nicht tätig, weshalb der Sachverständige schließlich einen Vollstreckungsbescheid erwirkte. Nach diversen Telefonaten, Schreiben und E-Mails der Zeugin H. I. an den Angeklagten, sagte dieser mit E-Mail vom 6.6.2018 zu, sich bis 7.6.2018 umfassend um die Sache zu kümmern. Eine weitere Reaktion des Angeklagten erfolgte jedoch nicht. Zwei weitere E-Mails der Zeugen H. I. wurden erneut nicht beantwortet. Nachdem diese den Angeklagten am 11.6.2018 auch fernmündlich nicht hatten erreichen können, wandten sie sich mit Schreiben vom selben Tage an die Rechtsanwaltskammer Köln.

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Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie dem Inhalt der Anklageschrift.

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II.

16

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte anwaltlicher Pflichtverletzungen gem. §§ 43, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 11 Abs. 1 u. 2, 14 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 3 BORA schuldig gemacht.

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Nach § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Eine besondere Ausgestaltung der Berufspflichten des Rechtsanwalts enthält die Berufsordnung der Rechtsanwälte.

18

a)

19

Durch die Nichtrücksendung der ihm überlassenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld unter Nichtbeachtung der gesetzten Rücksendefrist und trotz mehrfacher Aufforderungen hat er gegen die Pflicht aus § 19 Abs. 1 Satz 3 BORA zur unverzüglichen Rückgabe ihm überlassener Akten verstoßen. Der Angeklagte hat auf insgesamt drei Rückforderungen der Staatsanwaltschaft gar nicht reagiert und erst zwei Monate nach der vierten Rückforderung die Akte zurück gesendet. Insgesamt wurde die Akte über einen Zeitraum von rund vier Monaten nach Ablauf der Rücksendefrist am 03.03.2017 nicht zurück gesendet.

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Die Überlassung von Originalakten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften in die Kanzleien der Rechtsanwälte knüpft unmittelbar daran an, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege ein hohes Maß an Seriosität und Vertrauen für sich in Anspruch nehmen. Diesem Vertrauen ist der Angeklagte durch sein Verhalten über einen Zeitraum von insgesamt rund vier Monaten nicht gerecht geworden.

21

Der Angeklagte hat diesen Vorwurf eingeräumt.

22

b)

23

Der Angeklagte hat ein Empfangsbekenntnis gegenüber dem Landgericht Bonn über einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der ihm am 08.09.2017 übersendet wurde, erst am 31.01.2018, nach mehrerer Aufforderungen durch das Gericht und schlusendlich erst nach Aufforderung durch die Rechtsanwaltskammer Köln, erteilt.

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Gemäß § 14 der Berufsordnung hat ein Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegen zu nehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Unverzüglich im Sinne des § 14 BORA entspricht der Begrifflichkeit aus § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Prütting in Hennsler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 5. Aufl. 2019, § 14 BORA, Rn. 5), somit ohne schuldhaftes Zögern. Hier wurde über einen Zeitraum von 8 Monaten trotz Erinnerungen nicht reagiert und erst nach Aufforderung durch die Rechtsanwaltskammer das EB erteilt. An der nicht unverzüglichen Erteilung des EB können daher keine Zweifel bestehen. Somit hat der Angeklagte ein Empfangsbekenntnis nicht unverzüglich i.S.d. § 14 BORA erteilt.

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§ 14 BORA dient insbesondere der Förderung der Rechtspflege und gemäß § 43 BRAO hat ein Rechtsanwalt als selbständiges Organ der Rechtspflege seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Der Rechtsanwalt nimmt im System der Rechtspflege dabei eine besondere Stellung ein. Diese verlangt von den Anwälten insbesondere Integrität in ihrer beruflichen Tätigkeit. Die Nichterteilung eines EB über einen Zeitraum von rund vier Monaten wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

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Diesen Vorwurf hat der Angeklagte ebenfalls eingeräumt.

27

c)

28

Sodann hat der Angeklagte das Mandat der Zeugen I. jedenfalls von März bis Juni 2018 nicht bearbeitet. Zudem hat er auf die Anfragen der Zeugen I. jedenfalls von März 2018 bis Juni 2018, und auch im Anschluss erneut, nicht reagiert. Durch sein Verhalten hat der Angeschuldigte gegen § 11 BORA verstoßen, wonach der Rechtsanwalt verpflichtet ist, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BORA) und Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten (§ 11 Abs. 2 BORA). Aufgrund dieses Fehlverhaltens kam es zu einer gerichtlichen Einforderung des Sachverständigenhonorars des Sachverständigen gegenüber den Zeugen I.

29

Auch diesen Vorwurf hat der Angelagte eingeräumt.

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III.

31

Die Verhängung der Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße von 3.000,- € gem. § 114 Abs. 2 BRAO waren erforderlich aber auch ausreichend, um den Angeklagten zur Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten anzuhalten.

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Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er in vollem Umfange geständig war und in der Hauptverhandlung in einer nach Überzeugung der Kammer glaubwürdigen Art und Weise Einsicht und Reue gezeigt hat. Zudem hat er dargelegt, dass er strukturelle und organisatorische Maßnahmen ergriffen hat und noch weitere ergreifen will (u.a. spezielle Anwaltssoftware), um erneute Vorfälle gleicher Art zu verhindern.

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Erschwerend ist zu berücksichtigen gewesen, dass er die Ermittlunsgakte über einen Zeitraum von vier Monaten, und somit schon einen längeren Zeitraum, und trotz mehrer Erinnerungen nicht zurück gesendet hat. Die Rücksendung einer Akte nebst Begleitschreiben ist auch keine besonders zeitaufwändige Angelegenheit, diese kann i.d.R. auch bei hoher Arbeitsbelastung kurzfristig erfolgen. Im Hinblick auf die Nichtbearbeitung der Angelegenheit der Zeugen I hat der Angeklagte durch sein Verhalten seine vormaligen Mandanten einem gerichtlichen Verfahren ausgesetzt es kam zu einem Vollstreckungsbescheid gegen die vormaligen Mandanten. Auch wenn der Angeklagte die finanziellen Schäden gegenüber der Zeuge schlussendlich ausgeglichen hat, hat sein Fehlverhalten für die Zeugen dennoch erhebliche Auswirkungen gehabt.

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Die Kammer hat bei der Festsetzung der Geldbuße auch die angegebenen Einnahmen, die der Angeklagte aus seiner anwaltlichen Tätigkeit erzielt und die er mit einem Betriebsergebnis von rund 30.000,00 € für das Jahr 2019, somit rund 2.500,00 € im Monat, beziffert hat, berücksichtigt.

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Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen waren dem Angeklagten gem. § 197 BRAO aufzuerlegen.