Themis
Anmelden
Anwaltsgericht Köln·1 AnwG 3/21 10 EV 149/19·12.09.2021

Anwaltsgericht: Verweis und Geldbuße wegen pflichtwidriger Mandatsführung und Unwahrheiten

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtBerufsaufsichtsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt wurde wegen verletzter Berufspflichten verurteilt: Er ließ die Ansprüche eines Mandanten verjähren und gab gegenüber Mandant und Rechtsanwaltskammer wiederholt unwahre Sachstände an. Das Gericht stellte Verstöße gegen §§ 43, 43a, 56 BRAO i.V.m. § 11 BORA und § 266 StGB fest und verhängte Verweis sowie eine Geldbuße von 3.000 €. Maßnahme und Kosten wurden dem Anwalt auferlegt.

Ausgang: Berufsaufsichtsmaßnahme gegen den Rechtsanwalt erfolgreich: Verweis und Bußgeld von 3.000 € verhängt

Abstrakte Rechtssätze

1

Berufspflichtverletzungen eines Rechtsanwalts liegen vor, wenn er Mandatsaufgaben nicht in angemessener Zeit bearbeitet und dadurch dem Mandanten ein Vermögensnachteil entsteht.

2

Bewusste Unwahrheiten gegenüber dem Mandanten oder der Rechtsanwaltskammer begründen einen Verstoß gegen die beruflichen Sorgfalts- und Verhaltenspflichten und sind berufsgerichtlich sanktionierbar.

3

Die Nichtvorlage oder das Verschweigen von Urkunden gegenüber der Aufsicht nach Aufforderung begründet eine dienst- bzw. berufsaufsichtsrechtliche Pflichtverletzung.

4

Bei der Bemessung berufsgerichtlicher Maßnahmen sind Tatdauer, Schwere des Fehlverhaltens, Wiederholungsgefahr, Vorbelastungen und Auswirkungen auf das Vertrauen in den Berufsstand zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 153a Abs. 1 StPO§ 43, 43a Abs. 3 und Abs. 5 BRAO i.V.m. § 11 Abs. 1 BORA§ 56 Abs. 1 BRAO§ 266 Abs. 1 StGB§ 43a Abs. 5 BRAO§ 11 Abs. 1 BORA

Tenor

Herr Rechtsanwalt A. ist eines Standesverstoßes schuldig. Gegen ihn werden die Maßnahmen eines Verweises sowie einer Geldbuße in Höhe von 3.000,00 Euro verhängt.

Der Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

I.

3

Rechtsanwalt A. wurde am 00.00.0000 geboren und ist seit dem 10.02.1993 als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt seine Kanzlei in der B-Straße in C.. Er ist nicht verheiratet und kinderlos. Die Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt gibt er mit monatlich höchstens 500 Euro an.

4

Anwaltsgerichtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Am 28.09.2017 erteilte ihm die Rechtsanwaltskammer eine Rüge wegen „hartnäckiger Bummelei“. Am 25.11.2019 erhielt er eine weitere Rüge der Rechtsanwaltskammer wegen eines Verstoßes gegen die Unterrichtungs- und Antwortpflicht gegenüber Mandanten im Zeitraum von 2016 bis April 2019.

5

II.

6

Dem Verfahren wurden die Akten 74 Js 219/19, ER II/208/2018, 10 EV 318/17, 10 EV 48/20 und ER II/61/2019 beigezogen.

7

Dem Rechtsanwalt wird zur Last gelegt, seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt zu haben. Die Hauptverhandlung vom 13.09.2021 ergab folgenden Sachverhalt:

8

Im Mai 2014 beauftragte der Zeuge I. den Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in einer Verkehrsunfallsache. Nachdem sich der Rechtsanwalt mit Schriftsätzen vom 20.05., 18.8. und 16.9.2014 bei dem Versicherer des Unfallgegners, der J. Versicherung AG in K., als Bevollmächtigter gemeldet, die Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen angekündigt und einen Sachschaden von 187,98 Euro beziffert hatte, betrieb er die Angelegenheit nicht weiter.

9

Gegenüber dem Zeugen I. behauptete der Rechtsanwalt auf dessen Nachfragen den Anspruch weiter zu verfolgen und übersandte ihm mit Schreiben vom 9.3.2015 einen Klageentwurf, der neben dem vorgenannten Schadenersatz Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zuzüglich Rechtsanwaltsgebühren vorsah. Die Klage reichte der Rechtsanwalt jedoch nicht ein, weshalb der Anspruch verjährte.

10

Gegenüber dem Zeugen I. behauptete er auf dessen Nachfragen zu dem Sachstand am 23.07.2015, die Klage eingereicht zu haben. Auf weitere Nachfrage teilte er am 22.02.2016 per E-Mail mit, dass es Probleme mit der Zustellung bei dem Unfallverursacher gebe, da dieser wahrscheinlich nach unbekannt verzogen sei, weshalb er, der Rechtsanwalt, einen Suchdienst zur Ermittlung der Anschrift beauftragt habe. Auf weitere Sachstandsanfrage des Zeugen I. vom 1.03.2017 teilte der Rechtsanwalt am 2.03.2017 mit, dass er ein Versäumnisurteil beantragt habe, weil die Gegenseite keine Klageerwiderung eingereicht habe. Er habe keinen Einfluss darauf, wann dieses erlassen werde, zumal viele Stellen wieder neu besetzt worden seien. Er sei in der nachfolgenden Woche fast jeden Tag in Köln beim Amts- bzw. Landgericht. Er werde dann auf die Geschäftsstelle gehen und nachfragen, ob die Akte dem Richter vorliegt. Er sei auch bestrebt, Fälle schleunigst zu beenden, weil er dann seine Rechnung stellen könne.

11

Nachdem der Zeuge I. bei der J. Versicherung in Erfahrung gebracht hatte, dass gegen diese keine Klage eingereicht und der Anspruch inzwischen verjährt war, beschwerte sich der Zeuge I. im September 2018 bei der Rechtsanwaltskammer Köln über die Untätigkeit und Nichtunterrichtung durch den Rechtsanwalt.

12

Auf das Auskunftsersuchen der Rechtsanwaltskammer vom 10.10.2018 antwortete der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 6.11.2018 bewusst der Wahrheit zuwider, die Klage aus prozesstaktischen Gründen nur gegen den Unfallverursacher erhoben zu haben. Dieser habe nach Androhung der Zwangsvollstreckung Ratenzahlung auf die Ansprüche in einer Gesamthöhe von 687,98 Euro zuzüglich Zinsen angeboten und bereits zwei Raten zu je 50 Euro gezahlt. Nachdem der Zeuge I. auf Nachfrage der Rechtsanwaltskammer bekundet hatte, bislang kein Geld erhalten zu haben, antwortete der Rechtsanwalt auf eine weitere Anfrage der Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 22.01.2019 erneut bewusst der Wahrheit zuwider, der Anspruch sei festgestellt und befinde sich in der Zwangsvollstreckung. Weitere zwei Raten à 50 Euro habe er erhalten und an den Zeugen I. weitergeleitet.

13

Nachdem der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ihn daraufhin mit Schreiben vom 1.2., 25.2. und 15.3.2019 aufgefordert hatte, eine Kopie des erwirkten Urteils zu übersenden, teilte der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 20.03.2019 mit, das Versäumnisurteil könne er nicht zur Verfügung stellen, da dieses bei der Verlagerung seiner Akten aus dem Haus seiner kurz zuvor plötzlich verstorbenen Mutter, in deren Haus er einen Großteil seiner Akten gelagert habe, in Verlust geraten sei. Allerdings habe der Gegner die Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten, sodass er dem Zeugen I. den Restbetrag in Höhe von 450 Euro hätte anweisen können.

14

Am 12.12.2018, 28.01.2019 und 22.03.2019 überwies der Rechtsanwalt dem Zeugen I. Beträge in Höhe von zwei Mal 100 Euro und von 450 Euro aus seinem Privatvermögen.

15

Der Rechtsanwalt hat die staatsanwaltschaftliche Sachverhaltsdarstellung in der Hauptverhandlung in vollem Umfang eingeräumt.

16

Das wegen Untreue eingeleitete Ermittlungsverfahren (74 Js 219/19) wurde nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800 Euro gem. § 153a Abs. 1 StPO eingestellt.

17

III.

18

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Rechtsanwalt seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und gegen seine Pflichten aus §§ 43, 43a Abs. 3 und Abs. 5, 56 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 11 Abs. 1 BORA und § 266 Abs. 1 StGB verstoßen.

19

Der Rechtsanwalt hat schuldhaft gegen die ihm gem. § 43a Abs. 5 BRAO und § 266 StGB obliegende Pflicht verstoßen, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, Nachteil zugefügt, indem er den Anspruch seines Mandanten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verjähren ließ.

20

Außerdem bearbeitete er das Mandat nicht in angemessener Zeit i.S.v. § 11 Abs. 1 BORA. Denn nachdem er zunächst noch im Mai, August und September 2014 die Ansprüche seines Mandanten gegenüber dem Versicherer des Unfallverursachers geltend machte und im März 2015 einen Klageentwurf fertigte, stellte er diese Klage dem Gericht nicht zu und wurde auch außergerichtlich in der Sache nicht mehr für seinen Mandanten tätig, bis die Forderung schließlich verjährte.

21

Ferner hat er sich bei seiner Berufsausübung i.S.v. § 43a Abs. 3 BRAO unsachlich verhalten, indem er bewusst Unwahrheiten verbreitete. Denn er hat gegenüber seinem Mandanten behauptet, die Klage dem Gericht zugestellt zu haben und dass es Probleme mit der Zustellung an den Unfallverursacher gebe und er deshalb einen Suchdienst zur Ermittlung der Adresse des Unfallverursachers beauftragt habe. Des Weiteren behauptete er ein Versäumnisurteil beantragt zu haben, obwohl dies alles nicht der Wahrheit entsprach. Der Rechtsanwaltskammer gegenüber behauptete er, aus prozesstaktischen Gründen die Klage nur gegen den Unfallverursacher erhoben zu haben und dass dieser nach Androhung der Zwangsvollstreckung Ratenzahlung angeboten habe und bereits 2 Raten zu je 50 Euro gezahlt habe. Auf erneute Nachfrage hin behauptete er der Rechtsanwaltskammer gegenüber, der Anspruch sei festgestellt und befinde sich in der Zwangsvollstreckung.

22

Schließlich hat er in einer Beschwerdesache dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber keine Auskunft erteilt, als dieser ihn mit Schreiben vom 1.02.2019 und vom 25.02.2019 gem. § 56 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 2 BORA aufforderte, eine Kopie des erwirkten Urteils vorzulegen. Erst auf die dritte Aufforderung vom 15.03.2019 reagierte der Rechtsanwalt und teilte wahrheitswidrig mit, dass er das Urteil nicht zur Verfügung stellen könne, da dieses bei der Verlagerung seiner Akten aus dem Haus seiner kurz zuvor plötzlich verstorbenen Mutter, in deren Haus er einen Großteil seiner Akten gelagert hatte, in Verlust geraten sei.

23

IV.

24

Die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts gem. §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BRAO durch Verhängung eines Verweises und eines Bußgeldes in Höhe von 3.000 Euro ist ausreichend, aber auch erforderlich, um den Rechtsanwalt zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

25

Zu Gunsten des Rechtsanwalts war grundsätzlich zu würdigen, dass er die vorgeworfenen Taten gestanden hat, Reue gezeigt hat, sich für sein Verhalten entschuldigt hat und er den Schaden in Höhe von 650 Euro zwischenzeitlich mit Ausnahme der Zinsen ausgeglichen hat.

26

Zu Ungunsten des Rechtsanwalts war die Länge des Tatzeitraums zu berücksichtigen, in dem ein erhebliches Lügenkonstrukt aufgebaut wurde, welches er trotz mehrfacher Nachfragen gegenüber dem Mandanten und gegenüber der Rechtsanwaltskammer aufrechterhielt. Dieses Belügen stellt ein erhebliches Fehlverhalten dar, welches in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in den Berufsstand der Rechtsanwälte zu beschädigen. Außerdem war zu Ungunsten des Rechtsanwalts zur berücksichtigen, dass er bereits 2017 eine Rüge wegen „hartnäckiger Bummelei“ und 2019 eine Rüge wegen Verstoßes gegen die Unterrichtungs- und Antwortpflicht von der Rechtsanwaltskammer Köln erhalten hat. Der Zeuge I. musste mehr als vier Jahre auf das ihm zustehende Geld warten und erhielt dies nur, weil er eine Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer richtete. Auch die Vielzahl der verletzten Pflichten ist zu Ungunsten des Rechtsanwalts zu berücksichtigen.

27

V.

28

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen waren dem Rechtsanwalt gem. § 197 Abs. 1 S. 1 BRAO aufzuerlegen.