Standesverstoß: Verweis und Geldbuße wegen Nichtweiterleitung fremder Gelder
KI-Zusammenfassung
Das Anwaltsgericht Köln befand den Rechtsanwalt des Standesverstoßes wegen nicht unverzüglich weitergeleiteter fremder Gelder und unzureichender Mandanten‑/Kammerauskünfte schuldig. Es verhängte einen Verweis und eine Geldbuße von 3.000 Euro sowie die Verfahrenskosten gegen den Angeschuldigten. Das Verhalten stellte Verletzungen berufsrechtlicher Pflichten nach BRAO/BORA dar.
Ausgang: Angeschuldigter wegen Standesverstoßes verurteilt; Verweis, Geldbuße 3.000 € und Verfahrenskosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, fremde Gelder, die ihm für Dritte zufließen, unverzüglich an die Berechtigten oder Gläubiger weiterzuleiten; ein einbehaltendes Zurückbehaltungsrecht gegenüber Unberechtigten ist nicht zulässig.
Die Verletzung der Pflicht, Mandanten über wesentliche Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten und Anfragen zeitnah zu beantworten, begründet berufsrechtliche Verantwortlichkeit und kann disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen.
Beschwerde- und Auskunftspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer sind Bestandteile der anwaltlichen Berufspflichten; deren Verletzung ist tatbestandsmäßig relevant für ein berufsgerichtliches Verfahren.
Stellt das Anwaltsgericht einen Standesverstoß fest, kann es Maßnahmen wie Verweis und Geldbuße verhängen und die Kosten des Verfahrens dem Verurteilten auferlegen.
Tenor
1. Der Angeschuldigte ist eines Standesverstoßes schuldig.
Gegen ihn werden die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße von 3.000 Euro (dreitausend) verhängt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeschuldigte.
Gründe
-abgekürzt nach §§ 116 Abs. 1 BRAO, 267 Abs. 4 StPO-
I.
Herr Rechtsanwalt RA wurde am 00.00.0000 in K geboren. Er ist seit dem 00.00.0000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und betreibt eine eigene Kanzlei unter der im Rubrum angegebenen Anschrift.
Mit Anschuldigungsschrift vom 11.1.2019 warf die Generalstaatsanwaltschaft Köln dem Angeschuldigten vor, in der Zeit vom 1.6.2014 bis zum 30.11.2016 als Rechtsanwalt seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und die ihm obliegende Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung fremder Gelder an die Berechtigten verstoßen zu haben, indem er die ihm kraft Rechtsgeschäft oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzte, und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, Nachteil zufügte sowie gegen seine Pflicht verstoßen zu haben, den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten und Anfragen unverzüglich zu beantworten, sowie in Auskunfts- und Beschwerdesachen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskunft zu erteilen. Dies stelle eine Pflichtverletzung nach §§ 43, 43a Abs. 5, 56, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 1, 11 Abs. 2, 23, 24 Abs. 2 BORA und § 266 Abs. 1 StGB dar.
Konkret warf ihm die Generalstaatsanwaltschaft Köln nach Beschränkung gem. §§ 154 Abs. 2 StPO i.V.m. 116 Abs. 1 BRAO folgendes vor:
1.
Die Zeugin F war Eigentümerin eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen LEV-00 000, den sie im Jahre 2012 bei dem G GmbH & Co. KG zu einem Kaufpreis von 13.950,00 EURO erworben und durch die H Bank GmbH finanziert hatte. Sie zahlte die monatlichen Raten in Höhe von je 199 Euro. Der PKW war bei der I Versicherungsdienst GmbH vollkaskoversichert, wobei Versicherungsnehmer der Vater der Zeugin F, Herr J war. Er war auch der Halter.
Der Lebensgefährte der Zeugin, der Zeuge K, verursachte mit dem PKW am 22.6.2015 einen Verkehrsunfall. In dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wurde er von Herrn Rechtsanwalt RA vertreten. Er beauftragte ihn ferner mit der Abwicklung des Verkehrsunfalls gegenüber der I Versicherungsdienst GmbH.
Die Zeugin F gab den beschädigten PKW, dessen Zeitwert niedriger als der Wiederbeschaffung war, an die G GmbH & Co. KG zurück. Die I Versicherungsdienst GmbH errechnete einen Fahrzeugschaden in Höhe von 4.483,19 Euro, welcher an die finanzierende H Bank auszukehren gewesen wäre. Der Betrag wurde jedoch auf das Konto des Herrn Rechtsanwalt RA überwiesen.
Anstatt die erhaltenen 4.483,19 Euro entweder an den Zeugen J oder die H Bank GmbH auszukehren, überwies Rechtsanwalt RA lediglich am 2.12.2015 einen Betrag von 2.230,27 Euro und am 11.4.2016 einen Betrag von 538,88 Euro an die H Bank GmbH. Im Februar 2016 übersandte er einen Scheck entweder an die Zeugin F oder an den Zeugen J. Der Scheck wurde eingelöst. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.224,85 Euro berief sich Rechtsanwalt RA auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus dem Mandatsverhältnis mit dem Zeugen K, obwohl er wusste, dass ihm ein solches Recht sowohl gegenüber dem Zeugen J sowie gegenüber der I Versicherungsdienst GmbH oder der H Bank GmbH jeweils nicht zustand.
Die I-Versicherungsdienst GmbH zahlte den nicht weitergeleiteten Betrag nochmals an die H Bank GmbH und forderte Rechtsanwalt RA zur Zahlung des ausstehenden Betrags auf. Am 29.11.2016 überwies Rechtsanwalt RA einen Betrag von 1.150,77 Euro an die I Versicherungsdienst GmbH, die daraufhin auf die Geltendmachung des noch ausstehenden Betrags in Höhe von 74,08 Euro verzichtete.
2.
Der zwischenzeitlich verstorbene M in Leverkusen erteilte Rechtsanwalt RA ein Mandat zur gerichtlichen Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 1.250,00 Euro gegen Frau N in Leichlingen. Nach dem Tod seines Mandanten übersandte Rechtsanwalt RA dessen Erbin, der Zeugin P, das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 21.7.2015 (21 C 8/15), durch welches Frau O antragsgemäß zur Zahlung verurteilt worden war. Die Zeugin P beauftragte durch Schreiben vom 19.9.2015 Rechtsanwalt RA, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil zu betreiben. In der Folgezeit übersandte Rechtsanwalt RA der Zeugin P den Nachweis eines fruchtlosen Pfändungsversuchs und riet ihr, gegen Frau O Strafanzeige zu erstatten, was sie jedoch ablehnte. Rechtsanwalt RA beantwortete in der Folgezeit weder die ihm jeweils zugegangenen Sachstandsanfragen der Zeugin P vom 3.4., 22.5. und 26.6.2016 noch die Anfragen der Rechtsanwaltskammer Köln vom 1.8., 19.9. und 24.10.2016, an die sich die Zeugin mit ihrer Beschwerde vom 30.7.2016 gewandt hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anschuldigungsschrift vom 11.1.2019 verwiesen.
II.
Der gegen Rechtsanwalt RA erhobene Tatvorwurf hat sich in der Hauptverhandlung bestätigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Würdigung sämtlicher in der Hauptverhandlung festgestellten Umstände ist Rechtsanwalt RA der Vorwurf der anwaltlichen Pflichtverletzungen nachzuweisen.
Rechtsanwalt RA ließ sich geständig ein. Die Zeugen Q, geb. F, K, P sowie Frau P bestätigten im Wesentlichen die Angaben.
III.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen waren Rechtsanwalt RA gemäß § 197 BRAO aufzuerlegen.