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Anwaltsgericht Köln·1 AnwG 31/18 10 EV 262/17·07.05.2019

Freispruch wegen Beleidigung: Unzureichende Beweiswürdigung in Telefonaten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBerufsrecht (Anwaltschaft)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft Köln beschuldigte einen Rechtsanwalt der Pflichtverletzung wegen Beleidigung in zwei Telefonaten. Zentral war die Frage, ob beleidigende Äußerungen nachweisbar waren. Aufgrund widersprüchlicher, lückenhafter Zeugenaussagen und unaufgeklärtem Gesprächsinhalt wurde der Tatvorwurf als nicht nachgewiesen verworfen. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Anschuldigung wegen Beleidigung als nicht nachgewiesen; Angeschuldigter freigesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Beleidigung setzt einen nach der Beweiswürdigung gesicherten Nachweis der beleidigenden Äußerungen voraus; bei zureichenden Zweifeln ist freizusprechen.

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Widersprüche und erhebliche Gedächtnislücken in Zeugenaussagen können dazu führen, dass der konkrete Inhalt streitiger Telefongespräche nicht aufgeklärt werden kann.

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Ist der Tatvorwurf aus tatsächlichen Gründen nicht aufklärbar, ist dem Angeklagten der Freispruch zu erteilen.

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Bei Freispruch richten sich die Kostenentscheidungen nach §§ 467 Abs. 1 StPO i.V.m. berufsrechtlichen Regelungen; die Verfahrenskosten können der Staatskasse auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 116 Abs. 1 BRAO§ 267 Abs. 5 StPO§ 43, 43a Abs. 3, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 185 StGB§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Der Angeschuldigte wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

2

-abgekürzt nach §§ 116 Abs. 1 BRAO, 267 Abs. 5 StPO-

3

I.

4

Herr Rechtsanwalt A. wurde am 00.00.0000 geboren. Er ist seit dem 22.04.1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und betreibt eine eigene Kanzlei unter der im Rubrum angegebenen Anschrift.

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Mit Anschuldigungsschrift vom 30.07.2017 warf die Generalstaatsanwaltschaft Köln dem Angeschuldigten vor, in C. am 11.10.2016 als Rechtsanwalt seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen zu haben, indem er eine Straftat der Beleidigung begangen habe. Dies stelle eine Pflichtverletzung nach §§ 43, 43a Abs. 3, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m.§ 185 StGB dar.

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Konkret warf ihm die Generalstaatsanwaltschaft Köln folgendes vor:

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Am 11.05.2016 gegen 15 Uhr soll Rechtsanwalt A. bei der Allianz-Versicherungs-AG in Köln angerufen haben und wegen der Regulierung von Schadenersatzansrpüchen eines Mandanten nachgefragt haben. Als die Zeugin I. erklärte, dass die Haftung noch geprüft werde, soll er die Zahlung eines Vorschusses verlangt haben. Als die Zeugin dies abgelehnt habe, soll Rechtsanwalt A. ungehalten geworden sein, rumgebrüllt bzw. die Zeugin mehrfach angeschrien und u.a. etwa folgendes geäußert haben: „Ich kenne diesen Scheiß-Verein, für den Sie arbeiten, und weiß, dass Sie sich vor jeder Regulierung drücken möchten.“ Rechtsanwalt A. habe sich in seiner cholerischen Art weiter gesteigert woraufhin die Zeugin nach vorheriger Ankündigung das Gespräch beendet habe.

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Etwa eine halbe Stunde später habe Rechtsanwalt A. erneut bei der Allianz Versicherungs-AG angerufen und dort mit dem Zeugen J., einem Mitarbeiter der Allianz Versicherungs-AG, in derselben Sache über die Schadensregulierung gesprochen. Auch diesen Zeugen habe Rechtsanwalt A. sofort beschimpft. Im Rahmen des Gesprächs habe er erklärt: „Wissen Sie, was Sie mich mal können…“ und den Zeugen als „kleines Arschloch“ betitelt, der daraufhin das Gespräch beendet habe.

9

II.

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Der gegen Rechtsanwalt A. erhobene Tatvorwurf hat sich in der Hauptverhandlung nicht bestätigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Würdigung sämtlicher in der Hauptverhandlung festgestellten Umstände ist Rechtsanwalt A. der Vorwurf einer anwaltlichen Pflichtverletzung nicht nachzuweisen.

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Rechtsanwalt A. selbst bestätigte, dass es die beiden Telefonate zum angeebenen Zeitpunkt gegeben habe. In dem ersten Telefonat mit der Zeugin I. habe er mit ihr über die Schadenregulierung gesprochen, die wie nach seiner Erfahrung bei der Allianz Versicherungs-AG üblich nicht zu seiner Zufriedenheit verlaufen sei. Er habe sachlich und bestimmt seinen Standpunkt vertreten, aber weder geschrien noch sich beleidigend geäußert. Bei dem zweiten Telefonat mit dem Zeugen J. sei sein Mitarbeiter, der Rechtsanwaltsfachangestellte K. auf seine Bitte im gleichen Raum anwesend gewesen. Das Telefon sei nicht auf „laut“ gestellt worden, sodass der Zeuge K. nur hören konnte, was er selbst gesagt habe.

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Die Zeugin I. bekundete, dass sie sich an das Telefonat als „das schlimmste Telefonat ihres Lebens“ erinnerte, konnte aber nach der langen Zeit kaum noch Einzelheiten berichten. Insbesondere konnte sie nicht bestätigen, dass Rechtsanwalt A. das Wort „Scheiß-Verein“ benutzt habe. Bei dem zweiten Telefonat war sie nicht zugegen.

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Der Zeuge J. berichtete zu dem ersten Telefonat, dass er dies vom Nebenschreibtisch aus mitbekommen habe. Ihm sei die Reaktion seiner Kollegin aufgefallen und sie sei nach dem Telefonat nach Hause gegangen. Zu dem zweiten Telefonat erinnerte er, dass die Äußerungen gemäß der Anschuldigungsschrift gefallen seien. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Telefonats, nämlich ob überhaupt über den Schadenfall an sich gesprochen wurde, hatte er teilweise in sich widersprüchliche Erinnerungen.

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Der Zeuge K. hatte kaum eine detaillierte Erinnerung an das konkrete Telefonat, schloss aber für sich aus, dass Rechtsanwalt A. in seiner Gegenwart jemals Äußerungen wie „kleines Arschloch“ o. Ä. in einem Telefonat getätigt habe.

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Letztlich konnte der Inhalt des zweiten Telefonates nicht aufgeklärt werden. Rechtsanwalt A. war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

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III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 StPO, 116 Abs. 1 BRAO.