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Anwaltsgericht Köln·1 AnwG 29/20 10 EV 222/19·12.09.2021

Verweis gegen Rechtsanwalt wegen Nichtabgabe eines Empfangsbekenntnisses

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtBerufsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft übersandte dem Rechtsanwalt per Fax eine Antragschrift mit Empfangsbekenntnis; der Anwalt ließ dieses trotz Aufforderung nicht zurückgehen. Das Anwaltsgericht stellte eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten nach §§ 43, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 14 BORA fest. Es verhängte einen Verweis und legte dem Angeschuldigten die Verfahrenskosten auf.

Ausgang: Anwaltsgericht stellt Pflichtverstoß fest und verhängt Verweis; Verfahrenskosten werden dem Angeschuldigten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die gewissenhafte Ausübung des Anwaltsberufs umfasst auch die Pflicht, gegenüber Behörden erforderliche schriftliche Empfangsbekenntnisse zu erteilen bzw. zurückzusenden; das Unterlassen kann einen berufsrechtlichen Pflichtverstoß darstellen.

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Ein Verstoß gegen die beruflichen Pflichten begründet berufsrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 43, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 14 BORA, wenn das Verhalten die berufliche Sorgfaltspflicht verletzt.

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Ein Verweis ist als disziplinarische Maßnahme ausreichend und erforderlich, wenn er geeignet ist, den Verstoß zu rügen und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.

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Die Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens sind grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, dem der berufsrechtliche Pflichtverstoß zur Last fällt.

Relevante Normen
§ 43 BRAO; § 113. Abs. 1 BRAO i.V.m. § 14 BORA

Tenor

1. Der Angeschuldigte, Herr Rechtsanwalt A., ist eines Pflichtverstoßes schuldig. Gegen ihn wird die Maßnahme eines Verweises verhängt.

2. Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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I.

3

Herr Rechtsanwalt A. ist seit dem 03.09.1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Wegen anwaltsrechtlichen Pfichtverstößen ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

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II.

5

Die Hauptverhandlung vom 13.09.2021 ergab folgenden Sachverhalt:

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Am 25.07.2019 übersandte die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf dem Angeschuldigten ihre Antragsschrift in einem gegen eine Mandantin des Angeschuldigten geführten Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nebst Anschreiben per Telefax gegen Empfangsbekenntnis (2 Ss-OWi 156/19). Dieses sandte der Angeschuldigte in der Folgezeit trotz einer am 06.08.2019 telefonisch und am 20.08.2019 per Telefax übermittelten Aufforderung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht zurück, so dass sie die Zustellung schließlich am 27.08.2019 mittels Postzustellungsurkunde vornahm.

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III.

8

Die Feststellungen beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen geständigen Einlassung des angeschuldigten Rechtsanwalts vom 01.09.2020 im anwaltsgerichtlichen Zwischenverfahren.

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IV.

10

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Rechtsanwalt zur Überzeugung des Gerichts seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt, in dem er ein Empfangsbekenntnis nicht erteilt hat. Hierdurch hat er sich einer beruflichen Pflichtverletzung nach §§ 43, 113. Abs. 1 BRAO i.V.m. § 14 BORA schuldig gemacht.

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Nach Überzeugung des Gerichts ist der ausgesprochene Verweis ausreichend aber auch erforderlich, um dem Angeschuldigten die Beachtlichkeit des Berufsrechtsverstoßes vor Augen zu führen und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.

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V.

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Die Kosten des Verfahrens waren dem Angeschuldigten aufzuerlegen.