Anwaltliche Pflichtverletzungen: Mandatsbearbeitung, Abrechnung, Aktenherausgabe, Umgehungsverbot
KI-Zusammenfassung
Gegenstand war ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen mehrerer Berufspflichtverletzungen in verschiedenen Mandaten. Streitpunkt war insbesondere, ob der Rechtsanwalt Mandate angemessen gefördert, ordnungsgemäß abgerechnet, Originalunterlagen herausgegeben, den Gegenanwalt beachtet und gegenüber der Kammer wahrheitsgemäß Auskunft erteilt hat. Das Anwaltsgericht bejahte Pflichtverstöße u.a. wegen ausbleibender Sachbearbeitung, fehlender Abrechnung, Nicht-Herausgabe von Originalen, Umgehung des gegnerischen Bevollmächtigten sowie verspäteten Empfangsbekenntnisses. Es verhängte Verweis und 10.000 € Geldbuße; ein Teilvorwurf wurde nach § 154 StPO eingestellt.
Ausgang: Anschuldigung wegen mehrerer anwaltlicher Pflichtverletzungen überwiegend bestätigt; Verweis und Geldbuße von 10.000 € verhängt (Teileinstellung nach § 154 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt hat ein Mandat innerhalb angemessener Zeit zu bearbeiten und Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten; untätiges Liegenlassen trotz angekündigter Prozessführung stellt eine Berufspflichtverletzung dar.
Über vereinnahmte Honorarvorschüsse ist spätestens mit Beendigung des Mandats unverzüglich ordnungsgemäß abzurechnen; dies gilt auch gegenüber einem Gebührenschuldner wie einer Rechtsschutzversicherung, soweit Vorschüsse geleistet wurden.
Originalunterlagen sind dem Mandanten nach Beendigung des Mandats herauszugeben; eine nicht nachweisbare oder tatsächlich unterbliebene Herausgabe begründet einen Verstoß gegen die Herausgabepflicht.
Gegenüber dem Kammervorstand besteht ein Schweigerecht, soweit sich der Rechtsanwalt bei wahrheitsgemäßer Auskunft der Gefahr berufsrechtlicher Verfolgung aussetzen würde; macht der Rechtsanwalt hiervon keinen Gebrauch, muss eine erteilte Auskunft wahrheitsgemäß sein.
Ein unmittelbarer Kontakt mit der gegnerischen Partei unter Umgehung ihres Prozessbevollmächtigten ist ohne dessen Einwilligung unzulässig; Gefahr im Verzug ist substantiiert darzulegen und entbindet nicht von der Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Gegenanwalts.
Tenor
1. Der Angeschuldigte ist mehrerer Pflichtverletzungen schuldig. Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 10.000,00 € (i.W.: Zehntausend EURO) verhängt.
2. Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen (§ 197 Abs. 3 BRAO).
Gründe
I.
In der Hauptverhandlung stellte das Gericht nachfolgenden Sachverhalt fest:
1.
Der Angeschuldigte wurde am 00.00.0000 geboren und ist seit dem 7.7.1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Angeschuldigte hat einen 18 Jahre alten Sohn, für den er unterhaltspflichtig ist. Er zahlt für ihn Schulgeld für ein privates Gymnasium. Zu seinen Einkommensverhältnissen befragt hat er angegeben, dass er einen Monatsumsatz von ca. 45.000-50.000 € erzielt, wobei ein großes Inkassomandat ist, das im Innenverhältnis große Kosten verursacht. Sein monatlicher Gewinn liege zwischen 20.000-23.000 €.
Der Angeschuldigte ist wegen anwaltsrechtlicher Pflichtverstöße bereits wie folgt vorbelastet:
Mit seit dem 6.2.2018 rechtskräftigen Urteil vom 3.11.2017 erteilte ihm der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit dem Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 16.3.2015 einen Verweis und verhängte gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 20.000 €. Nach den dortigen Urteilsfeststellungen ließ der Angeschuldigte in neun Fällen (Fälle 1-8 und 12 des Urteils vom 16.3.2015) Vorschüsse von den Rechtschutzversicherungen seiner Mandanten überweisen, stellte danach die Mandatsbearbeitung im wesentlichen ein, verzögerte die Rechnungslegung und erstattete überschüssige Zahlungen nicht zurück.
Durch Urteil vom 12.12.2017, rechtskräftig geworden am selben Tage, erteilte das Anwaltsgericht Köln dem Angeschuldigten einen Verweis und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 500 €. Dem Urteil liegt die Nichterteilung eines Empfangsbekenntnisses gegenüber dem Arbeitsgericht Köln nach Zahlung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Grunde.
Darüber hinaus wurden bis zum Jahr 2013 weitere sechs Rügeverfahren der RAK Köln rechtskräftig abgeschlossen
2.
a) Verstoß zum Nachteil der Zeugin L.
Der Angeschuldigte vertrat die Zeugin L. gegenüber deren Arbeitgeberin, dem M. in N., und machte dort ein Anspruch auf Wiedereingliederung nach einer Erkrankung und behindertengerechte Beschäftigung geltend. Mit Schreiben vom 21.8.2017 machte der Angeschuldigte gegenüber der Rechtsschutzversicherung der Zeugin einen Honoraranspruch in Höhe von 1.029,35 € geltend. Mit Schreiben vom 24.08.2017 teilte der Angeschuldigte der Rechtsschutzversicherung mit, die einwöchige Stellungnahmefrist sei fruchtlos verstrichen und es sei Klage geboten. Dem Schreiben beigefügt war eine weitere Kostennote in Höhe von 2.484,13 €, wofür die DEVK Versicherung, abzüglich des Betrages von 1.029,35 € aus der vorherigen Rechnung, erneut eine Deckungszusage erteilte und entsprechende Vorschüsse überwies.
Die Zeugin L. überwies an den Angeschuldigten die Selbstbeteiligung in Höhe von 250 €. Eine weitere Bearbeitung des Mandates in der Folgezeit ist nicht feststellbar. Insbesondere reichte der Angeschuldigte auch eine Klageschrift beim zuständigen Arbeitsgericht nicht ein.
Am 30.1.2018 bat die DEVK Rechtschutzversicherung um Informationen zum Stand der Sache. Am 26.8.2018 ersuchte die DEVK Versicherung den Angeschuldigten erneut erfolglos um Sachstandsmitteilung. Aufgrund der völlig ausbleibenden Reaktion des Angeschuldigten veranlasste die DEVK Versicherung eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Köln am 26.11.2018. Auch die Zeugin L. wurde über den Fortgang der Angelegenheit im Unklaren gelassen.
b) Verstoß zum Nachteil des Zeugen O.
Nach seiner Mandantierung durch den Zeugen O. verfasste der Angeschuldigte unter dem 16.10.2017 ein Schreiben an dessen ehemalige Arbeitgeberin, durch das er nach zuvor erteilter Aufhebung des Arbeitsvertrags einen Anspruch auf Zahlung eines Nachtzuschlages geltend machte. Nachdem die Arbeitgeberin auf einen weiteren Schriftsatz des Angeschuldigten vom 22.11.2017 mit Schreiben vom 7.12.2017 jegliche Zahlung abgelehnt hatte, riet der Angeschuldigte seinem Mandanten noch am selben Tag zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs. Bereits am 10.11.2017 hatte er seinen Mandanten darüber informiert, dass dessen Rechtsschutzversicherung wegen Nichteinhaltung einer dreimonatigen Wartezeit nach Vertragsschluss ihre Einstandspflicht verneint hatte und angekündigt, seine Kosten gegenstandsabhängig abzurechnen. Am 18.11.2017 hatte der Zeuge daher dem Angeschuldigten einen Vorschuss von 1.400 € in bar entrichtet. Eine ordnungsgemäße Abrechnung hierüber ist auch nach Kündigung des Mandats durch den Zeugen O. bis heute nicht erfolgt.
Eine weiteres Tätigwerden des Angeschuldigten in der Sache ist in der Folgezeit nicht zu verzeichnen.
Aufgrund dessen und weil der Angeschuldigte auch Sachstandanfragen der Rechtsschutzversicherung unbeantwortet gelassen hatte, kündigte der Zeuge das Mandatsverhältnis konkludent mit Schreiben vom 16.4.2018 und forderte den angeschuldigten Rechtsanwalt zugleich auf, über die Angelegenheit ordnungsgemäß abzurechnen und sämtliche überlassenen Originalunterlagen zurückzugeben. Hierauf reagierte der Angeschuldigte nicht. Gegenüber dem sodann durch den Zeugen O. mandatierten Rechtsanwalt behauptete er, die begehrten Unterlagen dreimal, nämlich am 11.6.2018, 28.6.2018 und nochmals Anfang August 2018 übermittelt zu haben. Tatsächlich ist die Herausgabe nie erfolgt.
c) Verstöße zum Nachteil des Zeugen P.
Der Zeuge erlitt am 28.12.2017 einen Verkehrsunfall. In der Folge beauftragte er den Angeschuldigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Nachdem die Rechtsschutzversicherung des Zeugen die Kosten für das außergerichtliche Tätigwerden des Angeschuldigten sowie die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen am 11.5.2018 erteilt hatte, ist eine weitere Bearbeitung des Mandats durch den Angeschuldigten zunächst nicht festzustellen. Der an den Angeschuldigten durch die Rechtsschutzversicherung entrichtete Vorschuss beträgt 7.317,78 €. Mehrfache Versuche des Zeugen, den Angeschuldigten zu erreichen, schlugen fehl. Nachdem der Angeschuldigte dem Zeugen bereits im Sommer 2018 wahrheitswidrig mitgeteilt hatte, dass eine Klageschrift vorbereitet sei und umgehend eingereicht werde, informierte er diesen im Januar 2019 erneut wahrheitswidrig, dass eine Klage „unterwegs“ sei. Sachstandanfragen der Krankenversicherung des Zeugen in der Zwischenzeit beantwortete Angeschuldigte gar nicht. Tatsächlich war jedenfalls bis zum 4.6.2019 Klage nicht erhoben worden. Die dann zu einem unbekannten Zeitpunkt eingereichte Klage wird bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth unter dem Aktenzeichen 8 O 4309/119 geführt.
Der Angeschuldigte antwortete auf eine Anfrage der Rechtsanwaltskammer Köln unwahr, indem er behauptete, die Klage sei eingereicht worden, obwohl diese im Zeitpunkt der Anfrage der Rechtsanwaltskammer Köln noch nicht eingereicht war.
d) Verstoß zum Nachteil des Zeugen S.
Der Angeschuldigte vertrat ab Ende 2017 die zwischenzeitlich verstorbenen Eheleute Q. und R. S. in einer zivilrechtlichen Angelegenheit gegen deren Sohn, den Zeugen T. S.und erhob am 17.1.2019 im Auftrag seiner Mandanten Klage bei dem Landgericht Göttingen unter anderem auf Rückübertragung eines schenkweise übertragenen Grundstücks und Rückzahlung eines ebenso hingegebenen Geldbetrages in Höhe von 15.000 € nebst Zinsen wegen groben Undanks. Das Landgericht wies die Klage durch Urteil vom 12.2.2020 ab, wogegen die Kläger mit Schriftsatz des Angeschuldigten vom 13.3.2020 Berufung einlegen.
Mit weiterem Schreiben vom 13.3.2020 erklärte der Angeschuldigte in Kenntnis des Umstandes, hierzu nicht berechtigt zu sein, unter Verweis auf das anhängige Klageverfahren bei dem Landgericht Göttingen namens seiner Mandanten unmittelbar gegenüber T. S., ohne Information oder Kontakt zu dessen Rechtsanwalt, erneut den Widerruf der bereits streitgegenständlichen Schenkungen, wobei er zur Begründung darauf abstellte, T. S. habe in dem laufenden Zivilverfahren durch falsche Angaben einen Prozessbetrug begangen, was abermals groben Undank gegenüber den Enkeln darstelle. Mit Schreiben vom 11.5.2020 wurde der Angeschuldigte durch die Rechtsanwaltskammer Köln zur Stellungnahme zu dem vorbezeichneten Sachverhalt aufgefordert. Nach Ablauf der auf seinen Antrag vom 29.5.2020 durch die Rechtsanwaltskammer Köln bis zum 30.7.2020 letztmalig verlängerten Frist zur Stellungnahme erfolgte eine Reaktion erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 07.08.2020.
e) Nichterteilung eines Empfangsbekenntnis gegenüber dem LG Bonn
Der Angeschuldigte hat darüber hinaus eingeräumt, ein Empfangsbekenntnis gegenüber dem Landgericht Bonn nicht rechtzeitig abgegeben zu haben.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeschuldigten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie dem Inhalt der Anschuldigungsschrift.
II.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeschuldigte anwaltlicher Pflichtverletzungen gem. §§ 43, 50, Abs. 2 Satz 1, 56 Abs. 2 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 11 Abs. 1 u. 2, 1, 12, 23 BORA schuldig gemacht.
Nach § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Eine besondere Ausgestaltung der Berufspflichten des Rechtsanwalts enthält die Berufsordnung der Rechtsanwälte.
a)
Der Angeschuldigte hat das Mandat der Zeugin L. nicht ordnungsgemäß und innerhalb einer angemessenen Zeit bearbeitet und der Mandantin auf deren Verlangen hin auch nicht ordnungsgemäß über den Fortgang des Verfahrens berichtet. Darüber hinaus hat der Angeschuldigte nicht ordnungsgemäß über die Angelegenheit abgerechnet. Eine der Rechtschutzversicherung angekündigte und abgerechnete Klage wurde nicht eingereicht. Hiervon ist das Gericht nach der Hauptverhandlung überzeugt. Die Zeugin hat in sich schlüssig und nachvollziehbar den Ablauf des Mandates geschildert. Sie hat insbesondere nachvollziehbar geschildert, dass sie den Rechtsanwalt trotz mehrerer Versuche nicht erreicht hat und eine Rückmeldung ebenfalls nicht erfolgte. Über eine Klage wurde sie ebenfalls nicht informiert. In der Gesamtschau ist das Gericht der Überzeugung, dass die Behauptung des Angeschuldigten insoweit, es hätten noch Unterlagen von der Zeugin gefehlt, eine Schutzbehauptung ist. Die behaupteten notwendigen Unterlagen betrafen nämlich einen Zeitraum, auf den es für die Klage gar nicht angekommen wäre.
Durch sein Verhalten hat der Angeschuldigte gegen § 11 BORA verstoßen, wonach der Rechtsanwalt verpflichtet ist, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BORA) und Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten (§ 11 Abs. 2 BORA).
Weiter hat der Angeschuldigte auch gegen § 23 BORA verstoßen. Nach § 23 BORA hat ein Rechtsanwalt spätestens mit Beendigung des Mandats gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein von ihm errechnetes Guthaben auszuzahlen. Das ist vorliegend nicht erfolgt. Die Zeugin L. hat bis heute keine Endabrechnung erhalten. Die DEVK Rechtsschutzversicherung hat trotz entsprechender Verpflichtung des Angeschuldigten auch bis heute keine Abrechnung erhalten.
b)
Das Verhalten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Zeugen O. ist ebenfalls ein Verstoß gegen § 23 BORA, da er bis heute keine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt hat. Weiter liegt ein Verstoß gegen § 50 BORA vor, da er die Originalunterlagen des Mandanten nicht zurückgegeben hat. Dies hat der Zeuge glaubhaft geschildert. Eine Abrechnung für den Zeugen O. konnte der Angeschuldigte nicht vorlegen. Soweit der Angeschuldigte eine Kostennote vom 20.8.2017 vorlegt, ist diese an die Rechtsschutzversicherung gerichtet und belegt keine Abrechnung gegenüber dem Mandanten.
Der Zeuge hat lebhaft das Zusammentreffen mit dem Angeschuldigten geschildert und erklärt, dass, als er die Unterlagen im Original abgegeben habe, der Angeschuldigte ihm gesagt habe, dass dies 1.400 € kosten würde. Darüber hinaus ist das Gericht aufgrund der glaubhaften und in sich nachvollziehbaren Aussage des Zeugen davon überzeugt, dass der Angeschuldigte ihm bis zum heutigen Tage Originalunterlagen des Zeugen nicht zurückgereicht hat. Der Zeuge hat, ohne danach gefragt worden zu sein, darauf hingewiesen die Originalunterlagen - und nicht Kopien - nicht zurück erhalten zu haben. Der Zeuge O. hat auch geschildert, mehrfach nach diesen Unterlagen verlangt zu haben, da er diese benötige.
Der Rechtsanwalt ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO zur Herausgabe von Originalunterlagen an den Mandanten verpflichtet.
c)
Der Angeschuldigte hatte dem Zeugen P., hiervon ist das Gericht aufgrund der Aussage des Zeugen überzeugt, im Januar 2019 wahrheitswidrig mitgeteilt, dass eine Klageschrift versendet worden sei. Tatsächlich war bis zum 4.6.2019 eine Klage nicht erhoben worden. Auch war es der Zeuge, der erst bei Gericht nachfragen musste, um zu erfahren, dass eine Klage dort nicht eingegangen sei. Der Zeuge schilderte unmissverständlich, dass er zunächst bei Gericht angerufen hätte und erst danach einen Entwurf einer Klageschrift vom Angeschuldigten erhalten hätte. Der Zeuge hat auch spontan und ohne danach gefragt worden zu sein zunächst davon gesprochen, dass ihm ein Klageentwurf und nicht eine Originalklage übersendet worden sei. Auf Nachfrage der Verteidigung und des Gerichts war er sich im Anschluss zwar nicht mehr ganz sicher, seine Spontanäußerung ist jedoch klar und unmissverständlich gewesen: er hat einen Klageentwurf erhalten. Auch erscheint es durchaus plausibel und keineswegs widersprüchlich, dass der Zeuge dem Landgericht Nürnberg-Fürth zusätzlich zu seinem Anruf eine E-Mail gesendet hat. Dem Anwaltsgericht Köln ist bekannt, dass die Justizbehörden auf telefonische Anfragen in der Regel damit reagieren, eine solche Anfrage schriftlich oder per E-Mail zu erbitten.
Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass der Angeschuldigte die Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth noch nicht eingereicht hatte, als er eine entsprechende Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer Köln gesendet hat.
Das Verhalten des Angeschuldigten stellt sich als Verstoß gegen §§ 50 Abs. 2 Satz 1, 56 Abs. 1 Satz 1 BRAO und § 11 Abs. 1 und 2 BORA dar. Insbesondere stand dem Angeschuldigten im Zusammenhang mit der Beantwortung der Kammeranfrage kein Lügerecht über die Einreichung der Klageschrift zu. Zwar ist ein Rechtsanwalt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu Erteilung einer Auskunft gegenüber dem Kammervorstand nicht verpflichtet, wenn er sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Berufspflichtverletzung, hier § 11 BORA, verfolgt zu werden. Entschließt er sich jedoch von dem Schweigerecht keinen Gebrauch zu machen, muss die abgegebene Erklärung wahrheitsgemäß sein (vgl. Weyland, BRAO. 10. Auflage, § 56 Rn. 17; BGH NJW 1979, 324, 325).
d)
Der Angeschuldigte hat mit seinem Schriftsatz an den Zeugen S. unmittelbar und unter Umgehung dessen Prozessbevollmächtigten gegen § 12 BORA verstoßen.
Der Rechtsanwalt darf demnach nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln. Dieses Verbot gilt lediglich nicht bei Gefahr im Verzuge. Der Rechtsanwalt des anderen Beteiligten ist dann aber ebenfalls unverzüglich zu unterrichten; von schriftlichen Mitteilungen ist ihm eine Abschrift unverzüglich zu übersenden. Letzteres wäre hier ebenfalls nicht der Fall gewesen.
Vorliegend hat der Angeschuldigte, davon ist das Gericht überzeugt, vorsätzlich den Zeugen S. unmitttelbar und unter Umgehung des Gegenanwaltes angeschrieben und damit dessen Anwalt vorsätzlich umgangen, um Druck auf den Zeugen auszuüben. Der Angeschuldigte hat am 13.3.2020, somit am selben Tag, an dem er Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hat, den Zeugen angeschrieben. Es ist offensichtlich, dass ein klarer Sachzusammenhang zwischen dem Inhalt des Schreibens und dem soeben abgeschlossenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Göttingen bestand. Das Schreiben betraf denselben Klagegegenstand, nämlich die Schenkung der Immobilie und deren Widerruf. Der Austausch lediglich des Widerrufsgrundes begründet keine neue Angelegenheit. Dies ist offensichtlich und musste auch dem Angeschuldigten bei Abfassung des Schreibens bewusst gewesen sein
e)
Aufgrund des insoweit glaubwürdigen Geständnisses des Angeschuldigten und der Aussage des Zeugen U. ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeschuldigte ein Empfangsbekenntnis an das Landgericht Bonn nicht erteilt hat. Gemäß § 14 der Berufsordnung hat ein Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegen zu nehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen.
Somit hat der Angeschuldigte ein Empfangsbekenntnis nicht unverzüglich i.S.d. § 14 BORA erteilt. § 14 BORA dient insbesondere der Förderung der Rechtspflege und gemäß § 43 BRAO hat ein Rechtsanwalt als selbständiges Organ der Rechtspflege seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Der Rechtsanwalt nimmt im System der Rechtspflege dabei eine besondere Stellung ein. Diese verlangt von den Anwälten insbesondere Integrität in ihrer beruflichen Tätigkeit. Die Nichterteilung eines EB wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
f)
Hinsichtlich des Vorfalls zum Nachteil der Zeugin V. wurde das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung nach § 154 StPO eingestellt.
Soweit die Generalstaatsanwaltschaft bei der Gesamtbewertung der gegen Angeschuldigten erhobenen Vorwürfe darauf hingewiesen hat, dass für sich genommen und bei oberflächlicher Betrachtung der Verlauf jedes der einzelnen Mandate zwar auch Missstimmungen zwischen Mandant und Anwalt vorgekommen seien, in einer Gesamtbetrachtung sich jedoch ein gewisses Muster des Angeschuldigten zeige, beschreibt dies das Verhalten des Angeschuldigten treffend. Der Angeschuldigte lässt sich Vorschüsse zahlen, entfaltet dann kurzfritsig eine Tätigkeit und stellt seine Tätigkeit sodann nach Zahlung der Vorschüsse im wesentlichen ein. Eine bevorschusste Klage wird nicht eingereicht (Zeugin L.), eine andere Klageschrift (P.) wird erst nach mehrfacher Anfrage des Mandanten u.a. bei Gericht eingereicht und die Rechtsanwaltskammer wird unzutreffend informiert. Dem Zeugen O. wird ein Vorschuss berechnet, über diesen wird nie abgerechnet. Originalunterlagen werden nicht zurückgegeben. Dies alles zeigt ein gewisses Muster im Verhalten des Angeschuldigten.
III.
Die Verhängung der Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße von 10.000 € gem. § 114 Abs. 2 BRAO waren erforderlich, aber auch ausreichend, um den Angeschuldtigten zur Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten anzuhalten.
Zugunsten des Angeschuldigten war zu berücksichtigen, dass er teilweise geständig war. Erschwerend ist zu berücksichtigen dass der Angeschuldigte einschlägig vorbelastet ist und bereits mit einer gravierenden Sanktion belegt worden war, ohne dass dies zu einer Veränderung seines Verhaltens insgesamt geführt hat. Das Verhalten des Angeklagten hat sich hier über einen längeren Zeitraum in verschiedenen Verfahren in ähnlicher Art und Weise abgespielt.
Die Kammer hat bei der Festsetzung der Geldbuße auch die angegebenen Einnahmen in Höhe von rund 20.000-23.000 € Gewinn monatlich, die der Angeklagte aus seiner anwaltlichen Tätigkeit erzielt, berücksichtigt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen waren dem Angeschuldigten gem. § 197 BRAO aufzuerlegen.