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Anwaltsgericht Köln·1 AnwG 24/19 10 EV 264/18·07.10.2020

Anwaltsgerichtliche Ahndung wegen Pflichtverletzungen: Verweis und Geldbuße

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteDisziplinarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Anwaltsgericht Köln befand die Angeschuldigte wegen mehrerer beruflicher Pflichtverletzungen schuldig und verhängte Verweis sowie eine Geldbuße von 4.000 EUR; zudem wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt. Beanstandet wurden u. a. die verzögerte Auszahlung von Mandantengeldern, unterlassene Empfangsbekenntnisse und fehlende Stellungnahmen gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Zur Höhe der Sanktion führte das Gericht die wiederholten Pflichtverletzungen und frühere Vorbelastungen an.

Ausgang: Anschuldigung wegen verletzter anwaltlicher Pflichten als begründet erkannt; Verweis und Geldbuße von 4.000 EUR verhängt, Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das schuldhafte Unterlassen der unverzüglichen Weiterleitung von Fremdgeldern an Berechtigte stellt eine berufsrechtliche Pflichtverletzung dar, die berufsgerichtlich zu ahnden ist.

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Das beharrliche Unterlassen von Empfangsbekenntnissen und die Nichtbeantwortung berechtigter Anfragen von Gerichten oder der Rechtsanwaltskammer begründen eine Verletzung der anwaltlichen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten.

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Bei wiederholten und zeitlich auseinanderliegenden Pflichtverletzungen sowie vorhandener anwaltsgerichtlicher Vorbelastung kann eine Geldbuße erforderlich sein, um die Beachtung des Berufsrechts und den Schutz des Ansehens der Anwaltschaft zu gewährleisten.

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Die Kosten des Berufsverfahrens sind der wegen Pflichtverletzungen verurteilten Rechtsanwältin gemäß § 197 BRAO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 116 S. 2 BRAO§ 267 Abs. 4 StPO§ 43 BRAO§ 50 BRAO§ 113 Abs. 1 BRAO§ 1 BORA

Tenor

1. Die Angeschuldigte ist eines Standesverstoßes schuldig. Gegen sie werden die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße von 4.000 Euro (viertausend Euro) verhängt.

2. Die Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Gründe

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(Abgekürzt gem. §§ 116 S. 2 BRAO, 267 Abs. 4 StPO.)

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I.

4

Frau Rechtsanwältin A. ist 00 Jahre alt. Sie ist seit dem 29.06.2010 als Rechtsanwältin zugelassen und arbeitet als angestellte Rechtsanwältin.

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Nach ihren Angaben sind ihre finanziellen Verhältnisse geordnet; sie erzielt ein Einkommen in Höhe von 3.500 Euro monatlich.

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Rechtsanwältin A. ist anwaltsgerichtlich und strafrechtlich vorbelastet. Durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 16.10.2017, 3 AnwG 16/17 = 10 EV 244/16, wurde gegen sie die Maßnahme eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro verhängt; dem zugrunde lagen berufsrechtliche Pflichtverletzungen gem. §§ 43, 43a Abs. 5, 50, 56, 113 BRAO i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 11, 17, 23, 24 Abs. 2 BORA i.V.m. §§ 611f, 675 BGB. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 17.01.2019, 53 Ds 278/18, rechtskräftig seit dem 08.02.2019, ist sie wegen Untreue mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro belegt worden.

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II.

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Die Hauptverhandlung vom 08.10.2020 ergab folgenden Sachverhalt:

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1. Im Mai 2014 beauftragte die Zeugin K. die Rechtsanwältin mit der Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus einem Verkehrsunfall. Nachdem diese einen ersten Zahlungseingang der in Anspruch genommenen Versicherung in Höhe von 8.500 Euro an die Zeugin weitergeleitet hatte, informierte die Rechtsanwältin ihre Mandantin zunächst nicht über einen weiteren Zahlungseingang aus dem November 2015 und kehrte den der Zeugin zustehenden Betrag in Höhe von 886 Euro an diese auch nicht aus. Erst nachdem die Zeugin einen Vollstreckungsbescheid gegen die Angeschuldigte erwirkt und Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt hatte, zahlte die Rechtsanwältin den ausstehenden Betrag im Januar 2018 an die Mandantin aus.

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2. In dem Strafverfahren 54 Ds 92/16 Amtsgericht Leverkusen übersandte das Gericht unter dem 24.06.2016 die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft gegen Empfangsbekenntnis, welches die Rechtsanwältin zunächst nicht erteilte. Erst nach zweimaliger Anmahnung der Rücksendung vom 01.09.2016 und 07.09.2016 übersandte die Rechtsanwältin das Empfangsbekenntnis am 07.09.2016 an das Gericht.

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3. In dem Bußgeldverfahren 53 OWi 434/16 Amtsgericht Leverkusen übersandte das Gericht unter dem 11.07.2017 eine Terminsladung gegen Empfangsbekanntnis, welches die Rechtsanwältin auch auf zweimalige Aufforderung des Gerichts vom 28.07.2917 und 07.08.2017 nicht erteilte. Erst nachdem ihr die Ladung per Postzustellungsurkunde am 16.08.2017 zugestellt worden war, sandte sie das Empfangsbekanntnis am 19.08.2017 an das Gericht.

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4. Nachdem eine Mandantin sich mit einer Eingabe an die Rechtsanwaltskammer  gewandt hatte, in der sie gegen die Rechtsanwältin den Vorwurf der zögerlichen Mandatsbearbeitung erhob, forderte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Angeschuldigte mit Schreiben vom 31.08.2018 und 11.10.2018, letzteres zugestellt am 12.10.2018, zur Stellungnahme auf. Die Rechtsanwältin reagierte hierauf nicht.

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5. In dem familiengerichtlichen Verfahren 34 F 323/16 S Amtsgericht Kirchhain übersandte ihr das Gericht unter dem 13.02.2018 einen Scheidungsbeschluss zur Zustellung mittels Empfangsbekenntnis, ohne dass sie dieses erteilte. Auf eine Erinnerung vom 27.03.2018 reagierte die Rechtsanwältin nicht. Der Beschluss wurde sodann am 26.04.2018 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Nachdem das Amtsgericht Kirchhain die Rechtsanwaltskammer hiervon in Kenntnis gesetzt hatte, forderte diese die Angeschuldigte mit Schreiben vom 18.05.2018 und 19.06.2018, letzteres zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 20.06.2018, zur Stellungnahme auf, ohne dass sie reagierte.

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III.

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Soweit die Generalstaatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren den unter II.4. dargestellten Vorwurf auch als schleppende Mandatsbearbeitung und fehlender Unterrichtung von Mandanten gem. §§ 43, 50, 113 Abs. 1 BRAO, §§ 1, 17 BORA angeschuldigt hatte, wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung gem. §§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO beschränkt.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung der Angeschuldigten. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Einlassung der Angeschuldigten, die die Vorwürfe der Anschuldigungsschrift in sachlicher Hinsicht in vollem Umfang eingeräumt hat. Ergänzend wurde die Zeugin K. vernommen.

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IV.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat die Rechtsanwältin zur Überzeugung des Gerichts ihren Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt, indem sie in einem Fall Fremdgelder nicht unverzüglich an die Berechtigte weitergeleitet hat, in zwei Fällen ihren Auskunftspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer nicht nachgekommen ist und in drei Fällen ein Empfangsbekenntnis nicht erteilt hat. Hierdurch hat sie sich einer beruflichen Pflichtverletzung nach §§ 43, 43a Abs. 5, 56 Abs. 1, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 4 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 1, 24 Abs. 2 BORA schuldig gemacht.

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Nach Überzeugung des Gerichts ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzung der Rechtsanwältin durch Ausspruch eines Verweises und Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 4.000 Euro ausreichend, aber auch erforderlich. Aufgrund des langen Zeitraums, der Vielzahl der einzelnen Verletzungen anwaltlicher Pflichten und der einschlägigen anwaltsgerichtlichen Vorbelastung war die Geldbuße notwendig, um der Angeschuldigten die Beachtlichkeit des Berufsrechtsverstoßes hinreichend vor Augen zu führen und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.

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V.

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Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen waren der Angeschuldigten gem. § 197 BRAO aufzuerlegen.