Verweis und 2.000 € Geldbuße wegen Verletzung der Auskunftspflicht (§56 BRAO)
KI-Zusammenfassung
Das Anwaltsgericht stellte fest, dass der Rechtsanwalt seine Auskunftspflicht gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach §56 BRAO i.V.m. §24 Abs.2 BORA schuldhaft verletzt hat. Die Ladung über die benannte Zustellungsbevollmächtigte war wirksam; der Angeklagte erschien nicht zur Hauptverhandlung. Es wurde ein Verweis sowie eine Geldbuße von 2.000 € verhängt; die Verfahrenskosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Vorwurf der Verletzung der Auskunftspflicht nach §56 BRAO als begründet; Verweis und Geldbuße von 2.000 € verhängt
Abstrakte Rechtssätze
Nach §56 BRAO i.V.m. §24 Abs.2 BORA hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer vollständige Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen vorzulegen; die Unterlassung erfüllt einen berufsrechtlichen Pflichtverstoß.
Die wirksame Benennung einer Zustellungsbevollmächtigten begründet eine wirksame Zustellung an diese; ohne Widerruf ist die Zustellung an die Bevollmächtigte dem Rechtsanwalt zuzurechnen.
Wird der Rechtsanwalt ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit hingewiesen, kann das Gericht gemäß §134 BRAO in der Nichterscheinen des Angeklagten verhandeln und entscheiden.
Bei der Auswahl berufsrechtlicher Sanktionen sind Schwere des Pflichtverstoßes und Vorstrafen zu gewichten; Verweis und Geldbuße dienen sowohl der Rüge des Verhaltens als auch der General- und Spezialprävention.
Tenor
1. Der Angeklagte ist eines berufsrechtlichen Standesverstoßes schuldig. Gegen ihn werden die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße von 2.000,00 EUR (Zweitausend Euro) verhängt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
In der Hauptverhandlung stellte das Gericht nachfolgenden Sachverhalt fest:
1.
Der Angeklagte ist am 00.00.0000 geboren und seit dem 18.11.1997 als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt seine Kanzlei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in C. Zustellungsbevollmächtigt in Deutschland ist gemäß Mitteilung des Angeklagten vom 29.08.2017 Rechtsanwältin I., J-Straße, K.
Zu den Einkommensverhältnissen ist nichts bekannt geworden.
Berufsrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten:Der Angeklagte wurde mit Urteil vom 03.11.20914 einer Pflichtverletzung nach §§ 43, 43a Abs. 1 BRAO, CCBE 4.3 schuldig gesprochen und gegen Ihn ein Verweis sowie eine Geldbuße von 1.500 € verhängt.
2.
Der Angeklagte wurde durch den Zeugen L. 2016 mit anwaltlichen Tätigkeiten gegenüber den deutschen Finanzbehörden beauftragt. Im Zuge dessen erhielt er nach Angaben des Zeugen L. einen Vorschuss von 280,00 €. Er entfaltete sodann Tätigkeiten gegenüber den Finanzbehörden. Der Zeuge L. behauptet zum einen, der Angeklagte hätte über den Vorschuss nicht ordnungsgemäß abgerechnet, seine Unterlagen trotz Aufforderung nicht herausgegeben und zum anderen die Angelegenheit nicht mit der gebotenen Eile betrieben. Er beschwerte sich dahingehend bei der Rechtsanwaltskammer Köln.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln forderte den Angeklagten mit Schreiben vom 08.05.2017 (Az.: ERII/126/2017, Bl. 47 d. Beiakte) zur Stellungnahme auf. Das Schreiben wurde der Zustellungsbevollmächtigten Frau Rechtsanwältin I. übersendet. Eine Reaktion erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 14.06.2017 (Az.: ERII/126/2017, Bl. 53 d. Beiakte) wurde an die Erledigung erinnert. Das Schreiben wurde ebenfalls der Zustellungsbevollmächtigten Frau Rechtsanwältin I. übersendet. Eine Reaktion erfolgte erneut nicht. Mit Schreiben vom 10.07.2017 (Az.: ER II/126/2017, Bl. 67 d. Beiakte), mit Postzustellungsurkunde zugestellt an Rechtsanwältin I. am 11.07.2017, wurde der Angeklagte an die Beantwortung der Kammeranfrage erinnert. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Zu der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2019 erschien der Angeklagte, trotz Ladungszugang bei Frau Rechtsanwältin I. am 23.07.2019, nicht. In der Ladung vom 18.07.2019 wurde auf die Möglichkeit einer Verhandlung in Abwesenheit hingewiesen.
Die Feststellungen beruhen auf den Erkenntnissen in der Hauptverhandlung, insbesondere dem ausweislich des Protokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Akteninhalt.
Das Verfahren wurde hinsichtlich des Vorwurfs der unterlassenen Abrechnung über den erhaltenen Kostenvorschuss und Nichtherausgabe der Unterlagen auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch Gerichtsbeschluss vom 10.09.2019 gemäß § 154a StPO eingestellt.
II.
Nach den Feststellungen in der Hauptverhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte gegenüber seinem Mandanten seine Auskunftspflicht gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln schuldhaft verletzt hat.
1.
Der Angeklagte war zunächst ordnungsgemäß geladen. Die Ladung zum Termin vom 18.07.2019 wurde der Zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwältin I. am 23.07.2019 ordnungsgemäß zugestellt. Auf den schriftsätzlich erhobenen Einwand des Angeklagten, er müsse keine Zustellungsbevollmächtigte in Deutschland „pflegen“, noch dürfe ihm eine solche gestellt werden, kommt es nicht an. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 29.08.2017 (Bl. 29-31 d. A.) Frau Rechtsanwältin I. als Zustellungsbevollmächtigte benannt. Weder der Angeklagte noch die Zustellungsbevollmächtigte haben in der Folgezeit die Bevollmächtigung widerrufen. Die Ladung zum Termin wurde daher dort, ebenso wie die Anklageschrift sowie der Eröffnungsbeschluss, wirksam zugestellt.
In der Terminladung vom 18.07.2019 wurde auf die Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit hingewiesen, so dass gemäß § 134 BRAO ohne den Angeklagten verhandelt werden konnte, da dieser trotz Aufruf der Sache um 10:00 Uhr bis 10:13 Uhr nicht erschienen war. Der Angeklagte erschein auch bis zum Ende der Hauptverhandlung um 10:30 Uhr nicht.
2.
Nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskunft zu geben. Dabei sind gemäß § 24 Abs. 2 BORA zur Erfüllung der Auskunftspflichten aus § 56 BRAGO dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskünfte vollständig zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen vorzulegen.
Die Anfrage des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ist dem Angeklagten ebenso wie die Erinnerungen und die dritte Aufforderung zugegangen, eine förmliche Zustellung ist hierbei nicht erforderlich aber dennoch erfolgt. Der Angeklagte hätte die Anfrage des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer daher - selbst bei Unterstellung seiner Rechtsansicht hinsichtlich eines Zustellungsbevollmächtigten entgegen der tatsächlichen Sach- und Rechtslage - nach § 56 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 2 BRAO beantworten müssen. Das hat er nicht getan.
Damit hat der Angeklagte gegen seine Pflicht aus § 56 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 2 BRAO verstoßen. Für diesen Verstoß wird ihm ein Verweis erteilt, sowie eine Geldbuße von 2.000,00 € verhängt.
Mit dem Verweis wird dem Angeklagten sein fehlerhaftes Verhalten sowie die Tatsache, dass dieses Verhalten berufsrechtswidrig ist, deutlich vor Augen geführt. Die verhängte Geldsanktion hat eine „Denkzettelfunktion“. Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits anwaltsgerichtlich in Erscheinung getreten ist, jedoch nicht in dem Sinne einschlägig, als er sich gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht geäußert hätte, sondern hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 43 a Abs.1 BRAO. Unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung einerseits und eines bereits zweiten berufsrechtlichen Verstoßes ist ein Verweis sowie eine Geldbuße von 2.000,00 € daher erforderlich, aber auch ausreichend, auf den angeschuldigten Rechtsanwalt dergestalt einzuwirken, so dass er sich in Zukunft rechtstreu verhält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 Abs. 1 BRAO.