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Amtsgericht Wuppertal·VR 11034·13.02.2022

Anmeldung zum liquidationslosen Erlöschen des Vereins zurückgewiesen

ZivilrechtVereinsrechtRegisterrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die alleinvertretungsberechtigte Vorstandsfrau meldete das liquidationslose Erlöschen des Vereins mit der Begründung fehlender Mitglieder, Vermögens- und Aktivitätslage. Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück, weil die Unterzeichnung der Anmeldung auf fortbestehende Mitgliedschaft und Interesse an der Abwicklung hinweist. Ein wirksamer Austritt des Vorstands ohne Adressaten ist nicht möglich; die vorgebrachten Darlegungen genügen nicht.

Ausgang: Anmeldung zur Eintragung des Vereinserlöschens mangels tragfähiger Darlegung und bei erkennbarer Fortexistenz zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung des Erlöschens eines Vereins wegen liquidationslosen Erlöschens setzt voraus, dass tatsächlich keine Mitglieder bestehen und kein Interesse an der Abwicklung erkennbar ist; bloße Behauptungen genügen nicht, wenn entgegenstehende Umstände vorliegen.

2

Die Unterzeichnung und Einreichung einer Erklärung durch ein Vorstandsmitglied indiziert regelmäßig fortbestehende Mitgliedschaft und Aktivität und spricht gegen die Feststellung des Erlöschens.

3

Ein Austritt aus der Mitgliedschaft ist nur wirksam, wenn er gegenüber einem zuständigen Adressaten erklärt wird; ein Vorstand kann sich nicht durch eine einseitige Erklärung ohne Empfangsorgan wirksam aus der Mitgliedschaft lösen.

4

Eine Anmeldung zum Erlöschen ist zurückzuweisen, wenn der Anmelder selbst Umstände schafft, die dem behaupteten Erlöschen entgegenstehen, und die vorgebrachten Rechtfertigungen nicht substantiiert sind.

Relevante Normen
§ 130a ZPO

Tenor

Die Anmeldung vom 29.10.2021, nach der das Erlöschen des Vereins eingetragen werden soll, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beteiligte zu 1. meldet als alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied an, dass der Verein inaktiv sei, über kein Vermögen verfüge und keine Mitglieder mehr habe. Dadurch sei der Verein liquidationslos erloschen.

3

Das Gericht teilte mit, dass die Anmeldung durch die Beteiligte zu 1. erfolgt ist. Somit ist sie als Mitglied weiterhin vorhanden. Es wurde angefragt, ob die Entziehung der Rechtskraft gewünscht ist.

4

Der Verfahrensbevollmächtigte teilte mit dem Schreiben vom 24.11.2021 mit, dass ein Entzug der Rechtskraft nicht in Frage kommt.

5

Mit dem Schreiben vom 21.01.2022 teilte der Verfahrensbevollmächtigte weiter mit, dass der Verein infolge Interesselosigkeit und Inaktivität liquidationslos erloschen sei. Weiter sei die Beteiligte zu 1. wirksam ausgetreten. Dies sei auch beim Fehlen eines die Austrittserklärung entgegennehmenden Organs möglich. Weiter wurde mitgeteilt, dass das Schreiben als "Beschwerde" behandelt werden soll.

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Die Anmeldung ist zurückzuweisen.

7

Den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten kann nicht gefolgt werden.

8

Von einer Interesselosigkeit kann nicht ausgegangen werden. Allein aus der Tatsache, dass die Beteiligte zu 1. die Anmeldung als Vorstandsmitglied unterzeichnet und eingereicht hat, ergibt sich, dass die Beteiligte zu 1. weiterhin ein Mitglied des Vereins ist. Durch diese Anmeldung ergibt sich somit sowohl eine Aktivität als auch ein bestehendes Interesse an der Abwicklung des Vereins.

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Ein Austritt aus dem Verein kommt mangels fehlenden Adressaten nicht in Betracht. Es kann nicht möglich sein, dass der Vorstand ohne eine Rücktrittserklärung wirksam austreten kann. Dem Vorstand wäre somit die Möglichkeit gegeben sich jeder Verantwortung zu entziehen.

10

Die angeführten Entscheidungen und Literaturstellen sind nicht anwendbar, da kein vergleichbarer Fall vorliegt.

11

Die gerichtliche Zwischenverfügung vom 13.01.2022 ist nicht beschwerdefähig.

12

Der Antrag war, ohne vorherige rechtsmittelfähige Zwischenverfügung, zurückzuweisen, da der Verfahrensbevollmächtige bereits mitgeteilt hat, dass er die Beschwerde einlegen wird.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

15

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

16

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

18

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.