Einstweilige Anordnung nach WEG: Verbot ruhestörenden Lärms durch Kinder und Kostenauferlegung
KI-Zusammenfassung
Die Erdgeschoss-Eigentümer beantragten nach § 43 WEG einstweilige Anordnung gegen die über ihnen wohnende Eigentümerin wegen erheblicher Lärmstörungen durch deren Zwillinge. Das Gericht erließ die beantragte Anordnung mit konkreten Verboten (Kreischen, Trampeln, Grölen, Türenschlagen u.ä.). Die Antragsgegnerin erkannte an; ihr wurden die Gerichtskosten auferlegt, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung wegen ruhestörenden Lärms durch Kinder stattgegeben; Gerichtskosten der Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht entscheidet in Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sich ergebenden Rechte und Pflichten und kann unterlassungsbezogene Maßnahmen anordnen.
Eine einstweilige Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG kann dahin gehen, einem Wohnungseigentümer aufzugeben, dafür zu sorgen, dass von ihm oder seiner Wohnung ausgehende erhebliche und unzumutbare Lärmbelästigungen unterbleiben.
In einem Mehrfamilienhaus ist keine absolute Ruhe geschuldet; Anspruchsberechtigte dürfen jedoch das Unterbleiben von über das altersgemäße Bewegungs- und Spielgeräusch hinausgehenden, unerträglichen Lärmbeeinträchtigungen verlangen.
Ein ausdrückliches Anerkenntnis der Antragsgegnerin kann die weitere Beweisaufnahme entbehrlich machen und die Entscheidung des Gerichts ohne weitere Zeugenvernehmungen begründen.
Bei Anwendung von § 47 WEG sind die Gerichtskosten der Partei aufzuerlegen, die nach billigem Ermessen voraussichtlich unterlegen wäre; die Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nur in Ausnahmefällen bei von vornherein aussichtslosen Anträgen in Betracht.
Tenor
Der Antragsgegenerin wird aufgegeben, dafür zu sorgen, dass ihre beiden Kinder keinen ruhestörenden Lärm in ihrer Wohnung und im Hause, verursachen.
Die Antragsgegenerin hat insbesondere dafür zu sorgen, dass lautes Kreischen und Brüllen, lautes Türenschlagen, lautes mit Hammerschlägen vergleichbares Trampeln auf dem Fußboden, Grölen im Treppenhaus sowie das Schlagen mit Stöcken gegen die Eisenstäbe auf dem Balkon und gegen die Eisenstäbe des Geländers im Hausflur unterbleiben.
Die Gerichtskosten werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Antragsteller sind Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss des Hauses. Die
Antragsgegnerin ist seit dem 26.09.1994 Eigentümerin der direkt über der Wohnung der Antragsteller liegenden Wohnung. Sie ist alleinstehend und bewohnt diese Wohnung mit ihren am 10.11.1988 geborenen Zwillingen.
Die Antragsteller beschweren sich über von diesen Zwillingen ausgehenden unerträglichen Lärm.
Sie haben mit der Antragsschrift vom 04.11.1994 folgende Anträge gestellt:
1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, in ihrer Wohnung, Betätigungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Ruhe und Ordnung des Hauses, zu stören.
Insbesondere hat die Antragsgegnerin dafür zu sorgen, dass wildes Spielen ihrer Kinder, Kindergekreische; Trampeln auf dem Fußboden, lautes Türenschlagen, Schlagen gegen die Eisenstäbe auf dem Balkon und gegen das Geländer im Flur unterbleiben.
2. Der Antragsgegenerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ersatzordnungshaft – oder Ordnungshaft angedroht.
3. Das einzelne Ordnungsgeld wird angedroht, und zwar im Betrage von DM 5.000,00 bis zum Betrage von 500.000,00; für jeweils nicht beitreibbares Ord nungsgeld wird Ersatzordnungshaft angedroht.
4. Die Ordnungshaft und die 'Ersatzordnungshaft werden angedroht bis zu jeweils 6 Monaten; die Haft darf insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen.
Sie haben außerdem um den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebeten.
Das Gericht hat nach Vorlage mehrerer eidesstattlicher Versicherungen von Nachbarn und des Polizeiobermeisters am 9. November 1984 im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 44 Abs. 3 WEG beschlossen:
Der Antragsgegenerin wird aufgegeben, dafür zu sorgen, dass ihre beiden Kinder keinen ruhestörenden Lärm in ihrer Wohnung und im Hause, verursachen.
Die Antragsgegenerin hat insbesondere dafür zu sorgen, dass lautes Kreischen und Brüllen, lautes Türenschlagen, lautes mit Hammerschlägen vergleichbares Trampeln auf dem Fußboden, Grölen im Treppenhaus sowie das Schlagen mit Stöcken gegen die Eisenstäbe auf dem Balkon und gegen die Eisenstäbe des Geländers im Hausflur unterbleiben.
Diese einstweilige Anordnung ist der Antragsgegnerin am 11.11.2994 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 17.11.1994 haben die Antragsteller die Festsetzung von Zwangsmitteln wegen behaupteter Verstöße der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Anordnung am 11.11., 12.11. und 13.11.1994 beantragt. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf diesen Schriftsatz Bl. 76 f. d. A.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1994 haben die Antragsteller nur noch beantragt, wie beschlossen zu erkennen. Den Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln vom 17.11.1994 haben sie zurückgenommen.
Die Antragsgegnerin hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag anerkannt.
Der zuletzt von den Antragstellern gestellte Antrag ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zulässig und begründet. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag eins Wohnungseigentümers über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander zu entscheiden. Es versteht sich von selbst, dass solche Lärmbelästigungen, wie sie im Tenor der einstweiligen Anordnung näher beschrieben worden sind, von den Antragstellern nicht hinzunehmen sind, und dass die Antragsgegenerin als Mutter der Zwillinge dafür sorgen muss, dass solche extremen Lärmbelästigungen unterbleiben. Es versteht sich ebenfalls von selbst, dass dies nicht bedeutet, dass die Zwillinge in der Wohnung der Antragsgegenerin überhaupt nicht mehr zu hören sein werden. Die "normalen", mit dem altersgemäßen Bewegungsdrang verbundenen Geräusche werden die Antragsteller hinnehmen müssen. Soweit es in der Hausordnung unter § 1 a (Bl. 17 d. A.) heißt, dass durch die Benutzung der Räume "keinerlei unzulässige Einwirkungen wie Geräusche, … auf die übrigen Räume des Hauses und ihre Bewohner … verursacht werden dürfen", ist die Einhaltung dieser Klausel für die Antragsgegnerin unmöglich. Absolute Ruhe kann in einem Mehrfamilienhaus allenfalls zur Nachtzeit erwartet werden.
Da die Antragsgegenerin den zuletzt gestellten Antrag der Antragsteller anerkannt hat, brauchte das Gericht nicht durch die Vernehmung der vorsorglich geladenen
Zeugen aufzuklären, ob die Zwillinge der Antragsgegnerin tatsächlich einen solch unzumutbaren Lärm verursacht haben, wie in den eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht worden ist, und desweiteren nicht aufzuklären, ob die Antragsgegenerin diesen Lärm durch geeignete Erziehungsmaßnahmen hätte verhindern können. Das Wohnungseigentumsverfahren kennt zwar keine Anerkenntnisentscheidung im Sinne von § 307 ZPO. Ein ausdrückliches Anerkenntnis kann aber regelmäßig eine weitere Sachaufklärung entbehrlich machen (vgl. Henkes/Niederführ/Schulze, Handbuch und Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, 2. Auflage, vor § 43 WEG Rdn. 82 mit Hinweis auf BayOblG WE 1989, 209).
Ein solcher Regelfall liegt hier vor: Die Antragsgegenerin hat mit ihrem Anerkenntnis zwar nicht ausdrücklich die anspruchsbegründenden Tatsachen (unerträglicher Lärm und fehlende Einwirkung auf die Kinder) anerkennen wollen. Sie hat mit ihrem Anerkenntnis aber erreichen wollen, dass eine Beweisaufnahme entbehrlich wird. Dies muss nach Ansicht des Gerichtes ausreichen, um keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht nach Ansicht des Gerichts billigem Ermessen, dass die Antragsgegenerin die Gerichtskosten tragen muss, weil sie voraussichtlich im Verfahren unterlegen wäre, wenn das Gericht die vorsorglich geladenen Zeugen vernommen hätte. Es wäre dann nämlich zu erwarten gewesen, dass die Zeugen und die übrigen Wohnungseigentümer so ausgesagt hätten, wie in den eidesstattlichen Versicherungen angegeben. Allein die etwaige Aussage des geschiedenen Ehemannes der Antragsgegnerin hätte voraussichtlich nicht ausgereicht, um den Wahrheitsgehalt der Aussagen der übrigen Zeugen und Beteiligten durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Zudem hat sich die Antragsgegenerin durch ihr Anerkenntnis freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben; auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen.
Die im Termin erfolgte Einschränkung des Antrages rechtfertigt es nicht, den Antragstellern einen Teil der Kosten in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen. Die vorgenommene Beschränkung ist nämlich nur unerheblich; im wesentlichen sind die Antragsteller mit ihrem ursprünglichem Anliegen erfolgreich geblieben.
Das Gericht hat dagegen keinen Anlass gesehen, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Dies kommt nach dem 'Sinn und Zweck des § 47 Satz 2 WEG nur in Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere dann, wenn dem Unterlegenen angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage die Aussichtslosigkeit seines Antrags von vornherein bekannt sein mußte und es deshalb
UNBILLIG WÄRE; DEN Gegner mit Kosten zu belasten (vgl. Henkes/Niederführ/Schulze a.a.O. Rdn. 9). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil über die Grenzen zumutbarer Lärmbelästigung und über die Möglichkeit der Einflussnahme einer Mutter auf ihre Zwillinge heftig gestritten werden kann, und weil das Anerkenntnis der Antragsgegenerin im wesentlichen deshalb erfolgte, um weiteren Aufwand durch eine Beweisaufnahme und weitere Emotionen möglichst zu vermeiden und in Zukunft ein friedliches Zusammenleben ohne erneute Anrufung des Gerichts zu erreichen. Aus den gleichen Gründen und mit gleicher Zielrichtung haben sich die Antragsteller auf Anregung des Gerichts auch entschlossen, den Antrag auf die Festsetzung des Zwangsmittels zurückzunehmen. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Geschäftswert wird endgültig auf 5.000,00 DM festgesetzt (§ 48 Abs. 3 WEG).