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Amtsgericht Wuppertal·98 C 224/04·09.01.2005

Klage auf Zahlung garantierter Zinsen: Vertreterhaftung nach §179 BGB

ZivilrechtSchuldrechtVertreterhaftungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger klagte auf Zahlung dreier vertraglich garantierter Zinsraten aus einer Sanierungsvereinbarung, die der Beklagte als Vertreter einer Investorengruppe vermittelte. Die zentrale Frage war, ob der Beklagte für die Garantien haftet, da er die behaupteten Mitglieder der Investorengruppe nicht benannte. Das Gericht verurteilte den Beklagten nach §179 BGB zur Zahlung der Zinsen, laufender Verzugszinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten, da die behauptete Haftungsübernahme Dritter nicht nachgewiesen wurde.

Ausgang: Klage auf Zahlung der vereinbarten Zinsen, Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß §179, §§280,286,288 BGB stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Handelt jemand gegenüber einem Dritten als Vertreter eines nicht offenbarten oder nicht existierenden Auftraggebers und weist er die behauptete Stellung oder Vertretungsmacht nicht nach, kann der Dritte den Vertreter nach §179 BGB für die übernommenen Verpflichtungen in Anspruch nehmen.

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Die Behauptung der Vertretung durch bestimmte Dritte ist vom Vertreter substantiiert zu beweisen; widersprüchliche oder nicht tragfähige Zeugenaussagen genügen nicht zur Entlastung des Vertreters.

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Ist ein Geldanspruch in der Vereinbarung fällig bestimmt, gerät der Schuldner nach Ablauf der Fälligkeit in Verzug, sodass der Gläubiger Verzugszinsen und Ersatz verauslagter vorprozessualer Anwaltskosten nach §§280, 286 BGB verlangen kann.

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Bei Geldforderungen aus einem Vertrag stehen dem Gläubiger Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelung (§288 BGB) bzw. der vertraglich vereinbarten Verzugszinshöhe zu; hiervon sind auch vorprozessuale Kosten umfasst, soweit sie ersatzfähig sind.

Relevante Normen
§ 179 BGB§ 280 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 9 S 62/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.779,55 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.665,03 € seit dem 24.08.2004 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Rubrum

1

Der Kläger erwarb über den Zeugen L, der sich mit Finanzdienstleistungen aller Art befasst, Unternehmensbeteiligungen in Höhe von 30.090,- DM, 20.000,- DM und 20.100,- DM. Der Zeuge L gab jeweils Rückkaufgarantien und Bürgschaften.

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Inzwischen ist der Zeuge L zahlungsunfähig. Eine größere Anzahl von Personen hat aus vermittelten Unternehmensbeteiligungen Forderungen in beträchtlicher Höhe gegen den Zeugen L.

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Anfang 2001 meldete sich der Beklagte beim Kläger und anderen Gläubigern des Zeugen L. Er gab an, Treuhänder einer Investorengruppe – genannt: IG - zu sein, die es sich zum Ziel gesetzt habe, Herrn L wieder auf die Beine zu stellen und dessen Gläubigern zu ihren Forderungen zu verhelfen.

4

Der Beklagte bot als Treuhänder der Investorengruppe dem Kläger den Abschluss einer als "Umstrukturierungs- und Sanierungsprogramm L/Moratorium" überschriebene Vereinbarung an. Der Kläger nahm das Angebot an. In der Vereinbarung vom 26.03./02.04.2001 heißt es unter anderem:

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"Die IG stellt ein `Deckungsstock-Sonderkonto` in Wertpapieren in Höhe von DM 4,5 Mio. bereit, aus dem sie mir auf meine Kapitalanlage eine Zinszahlung von 5% p.a. garantiert, zahlbar zum 1. Juli 2002, 2003 und 2004. Die Laufzeit des Hilfsprogramms und der Zinszahlung ist auf den Zeitraum bis zum 30.06.2004 beschränkt".

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Die Höhe der Kapitalanlage des Klägers ist in dieser Vereinbarung mit 20.100,- DM angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Vereinbarung (Bl. 7 und 8 der Akte) Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 15.05.2003 teilte der Beklagte mit, Mitglied der Investorengruppe sei die Q AG, über deren Vermögen bereits im Februar 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Kläger forderte die Q AG mit Schreiben vom 22.05.2003 auf, mitzuteilen, ob die Q AG zur Zahlung der ihm garantierten Zinsen bereit sei. Eine Reaktion erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 11.08.2004 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung der garantierten Zinsen auf.

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Der Kläger nimmt nun den Beklagten auf Zahlung von jeweils 513,85 € (= 5% Zinsen aus 20.100,- DM jährlich) für die drei in der Vereinbarung vom 26.03./02.04.2001 genannten Zinstermine (01.07.2002, 01.07.2003 und 01.07.2004), mithin auf Zahlung von 1.541,55 € in Anspruch.

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Darüber hinaus verlangt der Kläger Zahlung ausgerechneter Zinsen in Höhe von 114,52 € (= Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 513,85 € für die Zeit vom 01.07.2002 bis zum 23.08.2004, aus weiteren 513,85 € für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 23.08.2004 und aus weiteren 513,85 € für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 23.08.2004).

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Schließlich macht der Kläger Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 123,48 € gemäß Schreiben vom 11.08.2004 gegen den Beklagten geltend.

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Der Kläger behauptet:

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Der Beklagte habe sich geweigert, die Mitglieder der von ihm vertretenen IG bekannt zu geben.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.779,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 1.665,03 € ab dem 24.08.2004 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet:

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Anfang 2001 sei von der Q AG und der J AG eine "Interessengemeinschaft zur Sanierung von L" (IG) gegründet worden. Q AG habe ihn dann für diese IG und in deren Namen beauftragt, den Gläubigern des Herrn L den Abschluss der Moratoriums- und Sanierungsvereinbarung anzubieten. Q AG habe ihm gegenüber klar gestellt, dass sie als Hauptinitiatorin der IG federführend für diese tätig sei und für die Erfüllung der mit den Gläubigern des Herrn L abzuschließenden Sanierungsvereinbarungen Sorge tragen werde. Der Zeuge L2, Vorstand der Q AG – habe glaubhaft versichert, dass das Wertpapier-Deckungskonto, aus dem den Gläubigern des Herrn L in dem "Umstrukturierungs- und Sanierungsprogramm L/Moratorium" die Zahlung von 5% Zinsen auf ihre Kapitalanlage garantiert worden sei, bei einer Schweizer Bank verwaltet und geführt werde.

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Gemäß Beweisbeschluss vom 11.11.2004 (Bl. 52 d.A.) hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.01.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger kann den Beklagten in entsprechender Anwendung des § 179 BGB auf Zahlung der in der Vereinbarung vom 26.03./02.04.2001 garantierten Zinsen in Höhe von 1.541,55 € (= 3 x 513,85 €) in Anspruch nehmen.

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Der Beklagte hat dem Kläger die Mitglieder der "Investorengruppe", als deren Vertreter er – der Beklagte – bei Abschluss der Vereinbarung vom 26.03./02.04.2001 aufgetreten ist, nicht benannt. Die Behauptung des Beklagten, Mitglieder der von ihm vertretenen "Investorengruppe" seien Q AG und die J AG gewesen, ist weder durch die Aussage des Zeugen L noch durch die Aussage des Zeugen L2 bewiesen.

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Der Zeuge L hat bekundet, keine Kenntnis von einer Beteiligung der Q AG und der J AG an einer von dem Beklagten vertretenen "Investorengruppe" zu haben; nach seiner Kenntnis habe vielmehr ein unter der Bezeichnung "XX" handelndes Unternehmen Aktien zur Verfügung stellen sollen, aus deren Veräußerungserlösen dann Zinszahlungen an die Gläubiger des Herrn L hätten fließen sollen.

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Der Zeuge L2 hat ausgesagt, daß Q AG und die J AG nicht etwa Mitglieder einer "Investorengruppe" gewesen seien, die ein "Deckungsstock-Sonderkonto" zur Zahlung der garantierten Zinsen hätte zur Verfügung stellen sollen; im Gegenteil seien diese beiden Unternehmen selbst durch die ihnen von Herrn L vermittelten Geschäfte geschädigt worden, hätten sich deshalb gemeinsam mit anderen Geschädigten zu einer "Interessengemeinschaft" zusammengeschlossen und als geschädigte Gläubiger von Herrn L sogar selbst die als "Umstrukturierungs- und Sanierungsprogramm L/Moratorium" bezeichneten Vereinbarungen abgeschlossen, um ihrerseits die dort garantierten Zinsen von 5% auf ihre Kapitalanlagen zu erhalten.

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Gemäß §§ 280, 286, 288 BGB kann der Kläger den Beklagten ferner auf Zahlung ausgerechneter Zinsen in Höhe von 114,52 € in Anspruch nehmen. Aufgrund des in der Vereinbarung vom 26.03./02.04.2001 vereinbarten Zahlungstermins befand sich der Beklagte mit der Zahlung des ersten Zinsbetrages in Höhe von 513,85 € seit dem 02.07.2002, mit der Zahlung des zweiten Zinsbetrages von 513,85 € seit dem 02.07.2003 und mit der Zahlung des dritten Zinsbetrages von 513,85 € seit dem 02.07.2004 in Verzug.

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Gemäß §§ 280, 286 BGB schuldet der Beklagte dem Kläger ferner Ersatz vorprozessualer und nicht anrechenbarer Anwaltskosten in Höhe von 123,48 € für das anwaltliche Mahnschreiben vom 11.08.2004.

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Schließlich steht dem Kläger gemäß § 288 BGB ein Anspruch auf Zahlung laufender Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den in der Vereinbarung vom 26.03./02.04.2001 garantierten Beträgen (1.541,55 €) und aus den vorprozessualen Anwaltskosten (123,48 €) zu.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 709 ZPO.

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Streitwert: bis 2.000,- €.