Klage auf Zahlung von Servicepauschalen bei betreutem Wohnen (Dienstvertrag, § 611 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Zahlung rückständiger Servicepauschalen aus einem mit der Beklagten geschlossenen Servicevertrag. Streitpunkt war, ob die Pauschalen trotz angeblicher mangelhafter Leistung oder Nichtnutzung entfallen oder gemindert werden dürfen. Das Gericht qualifiziert den Vertrag als Dienstvertrag (§ 611 BGB) und stellt fest, dass die Pauschale für die Bereithaltung der Grundleistungen geschuldet ist. Minderung, Leistungsverweigerung und Schadensersatz wurden nicht als befreiende Einreden anerkannt; die Klage wird überwiegend stattgegeben.
Ausgang: Klage auf Zahlung der ausstehenden Servicepauschalen in Höhe von 2.728,28 € nebst Zinsen als begründet stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Servicevertrag, der die Bereithaltung bestimmter Grundleistungen ohne Erfolgsgarantie regelt, ist als Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB einzuordnen.
Bei einem Dienstvertrag ist die vertraglich vereinbarte Pauschalvergütung für die bloße Bereithaltung der Leistungen geschuldet; die tatsächliche Inanspruchnahme durch den Dienstberechtigten ist unerheblich für die Zahlungspflicht.
Die mangelhafte Erbringung einer Dienstleistung begründet grundsätzlich kein Minderungsrecht; ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB kommt nicht in Betracht, wenn dies faktisch einer Minderung gleichkäme.
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 BGB setzt eine substantiiert dargelegte Pflichtverletzung und einen nachweisbaren Schaden voraus; bloße Unzufriedenheit mit der Leistung genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 9 S 365/04 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.728,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2004 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist Träger und Betreiber zahlreicher Einrichtungen der Seniorenbetreuung im Großraum Rheinland.
Die Beklagte lebt im Haus Y-Straße in X. Dieses Haus gehört zu dem Gebäudekomplex "C". In dem Komplex "C" wird die Wohnform des Betreuten Wohnens angeboten. Die einzelnen Wohneinheiten werden durch die Q mbH (Q GmbH) an Senioren vermietet. Zeitgleich mit dem Abschluß der Mietverträge schließt die Beklagte jeweils einen sogenannten Servicevertrag mit den Mietern ab.
Im Juli 1999 mietete die Beklagte eine Wohneinheit im Haus Y-Straße an und schloß gleichzeitig mit der Klägerin einen Servicevertrag, der die Zahlung einer monatlichen Pauschale von 200,- DM = 102,26 € an die Klägerin vorsieht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Vertrages vom 08.07.1999 (Bl. 4 ff. d.A.) Bezug genommen.
Ab Januar 2002 leistete die Beklagte zunächst keine Zahlungen auf die Servicepauschale mehr, inzwischen zahlt sie monatlich 45,- €. Unstreitig steht für die Zeit von Januar 2002 bis einschließlich April 2004 ein Teilbetrag der Servicepauschale in Höhe von insgesamt 2.728,28 € offen.
Da die Beklagte mit den Leistungen der Klägerin nicht mehr zufrieden war und die vertraglich vereinbarte Pauschale für zu hoch hielt, kündigte sie den Servicevertrag mit der Klägerin. Daraufhin kündigte die Q GmbH das Mietverhältnis mit der Beklagten. Dies veranlaßte die Beklagte, die Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen Servicevertrages wieder zurückzunehmen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.728,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (= 29.06.2004) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet:
Bereits seit einigen Jahren würden die Grundleistungen, die die Klägerin nach dem Servicevertrag erbringen müsse, nicht mehr den Tatsachen entsprechen. Die tatsächliche Leistung der Klägerin beschränke sich auf einen 24-Stunden-Notrufdienst, der über eine in der Wohnung angebrachte Zugleine in Anspruch genommen werden könne. Über diesen 24-Stunden-Notrufdienst könne zwar ständig jemand erreicht werden, allerdings würden dann die Verhältnisse – insbesondere auch eine notwendige Versorgung anderer Bewohner im Altenheim – darüber entscheiden, ob es dann zu einem Einsatz komme.
Die gemeinsame Besprechung mit allen Mietern, die zweimal pro Jahr stattfinden solle, sei letztmals im Jahre 2001 durchgeführt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB auf Zahlung der restlichen Servicepauschalen für die Zeit bis einschließlich April 2004 in Höhe von 2.728,28 € in Anspruch nehmen.
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, sie habe im fraglichen Zeitraum keine Leistungen nach dem Service-Vertrag in Anspruch genommen. Das von der Beklagten zu zahlende, vertraglich vereinbarte Entgelt wird nach den eindeutigen Regelungen des Service-Vertrages dafür geschuldet, daß die Klägerin die im Vertrag genannten Grundleistungen bereithält. Ob der einzelne Vertragspartner das Angebot nutzt und die Leistungen tatsächlich in Anspruch nimmt, ist für die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Pauschale unerheblich.
Auch mit dem Vortrag, das vertraglich vereinbarte Entgelt für die von der Klägerin zu erbringenden Grundleistungen sei zu hoch, dringt die Beklagte nicht durch. Im Rahmen der Privatautonomie hat grundsätzlich jeder Vertragspartner seine Belange eigenverantwortlich wahrzunehmen. Wer einen Vertrag schließen und eine Zahlungsverpflichtung eingehen möchte, hat sich grundsätzlich vor Abschluß des Vertrages zu überlegen, ob er bereit ist, die geforderte Zahlung zu leisten.
Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte in sittenwidriger Weise zum Vertragsschluß veranlaßt worden wäre, liegen nicht vor.
Der Beklagten steht auch kein Recht zur Minderung der Service-Pauschale mit der Begründung zu, daß die Klägerin die vereinbarten Grundleistungen nicht vollständig erbringe. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Service-Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB, weil sich die Klägerin zur Erbringung der im Vertrag genannten Grundleistungen verpflichtet hat, ohne aber einen Erfolg zu schulden. Die mangelhafte Erbringung einer Dienstleistung begründet jedoch kein Minderungsrecht (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 63. Aufl., § 611, Rn. 16).
Der Dienstberechtigte hat bei mangelhafter Leistung auch kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB, da dies im Ergebnis auf eine im Dienstvertragsrecht nicht vorgesehene Minderung hinauslaufen würde (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 320, Rn. 9).
Schließlich kann die Beklagte die Zahlung der Service-Pauschale auch nicht mit der Begründung verweigern, daß die Klägerin die vertraglich vereinbarten Grundleistungen schlecht erbracht habe und ihr daher ein zur Befreiung von der Vergütungspflicht führender Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB zustehe.
Hinsichtlich des Notrufdienstes läßt sich aufgrund des Vortrages der Beklagten keine Pflichtverletzung seitens der Klägerin feststellen. Die Beklagte trägt selbst vor, daß sie Tag und Nacht über die Notrufanlage jemanden erreichen könne. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei einem Eingang mehrer Meldungen nicht sofort bei jedem Bewohner ein Einsatz vor Ort erfolgt. Daß in einem akuten Notfall die Versorgung nicht gewährleistet wäre, ist nach dem pauschalen Vortrag der Beklagten nicht festzustellen.
Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten läßt sich auch nicht darauf stützen, daß die Klägerin die halbjährlichen Besprechungen mit allen Mietern nicht mehr durchführe. Zum einen ist dies nicht unter Beweis gestellt. Zum anderen führt eine etwaige Verletzung dieser Pflicht, die gegenüber den übrigen Grundleistungen ein geringes Gewicht hat, nicht zu einem meßbaren Schaden der Beklagten.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 709 ZPO.
Streitwert: 2.728,28 €.