Klage auf Anwaltsvergütung nach BRAGO wegen Prüfung von Kapitalanlage voll stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (Rechtsanwälte) forderten von den Beklagten 3.151,31 € für die Prüfung und Vertretung in Fällen um eine fehlgeschlagene Kapitalanlage; Grundlage waren 10/10 Geschäftsgebühr und 3/10 Erhöhungsgebühr nach BRAGO. Die Beklagten hielten nur unterdurchschnittlichen Aufwand für gegeben. Das AG folgte dem Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer, erkannte überdurchschnittliche Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit und gab die Klage vollständig statt.
Ausgang: Klage der Rechtsanwälte auf Zahlung der geltend gemachten Anwaltsvergütung in voller Höhe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bemessung der Anwaltsvergütung nach der BRAGO ist der Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich; eine 10/10-Geschäftsgebühr ist bei entsprechendem Aufwand nicht ohne Weiteres als unangemessen anzusehen.
Die Einholung eines Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer kann die Angemessenheit der Vergütung substantiiert belegen und das Ermessen des Gerichts stützen.
Die Vermittlung einer Vielzahl ähnlich gelagerter Mandate über einen Informationspool begründet nicht automatisch einen geringeren Einzelfallaufwand; konkrete vertragliche und tatsächliche Besonderheiten sind in jedem Fall gesondert zu würdigen.
Bei berechtigtem Vergütungsanspruch sind die Zahlungsverpflichtung der Mandanten und die Kostenfestsetzung nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften durchsetzbar.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 9 S 30/04 [NACHINSTANZ]
Tenor
1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 3.151,31 € (i. W.: dreitausendeinhunderteinundfünfzig 31/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2002 zu zahlen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trage die Beklagten als Gesamtschuldner.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 €, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Kläger sind Rechtsanwälte. Die Beklagten wandten sich an die Kläger mit der Bitte um Prüfung von Ansprüchen wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage gegenüber der C Bausparkasse.
Um ihre Ansprüche geltend zu machen, traten die Beklagten mit Beitrittserklärung vom 11.01.2002 dem "Informations-Pool YY u.a." der G KG, ####1 P bei. Zielsetzung dieses Beitritts war die Rückabwicklung ihrer Kapitalanlage. Hierzu sollte die G KG gemäß § 1 des Vertrages die Kapitalanlage der Beklagten prüfen und analysieren sowie Informationen über anlegerschädigendes Verhalten im Zusammenhang mit der erworbenen Kapitalanlage ermitteln und auswerten.
Gemäß § 2 dieses Vertrages erstattet die G KG aus datenschutzrechtlichen Gründen ausschließlich dem Anwalt der Auftraggeber hier der Beklagten Bericht über ihre Arbeit und Erkenntnisse.
Die Beklagten gaben der G KG gegenüber die Kläger als ihre Interessenvertreter an.
Am 24.01.2002 sandten die Beklagten an den Kläger S folgendes Schreiben:
"Sehr geehrter Herr S,
Wir bitten Sie, unserer Interessen im Zusammenhang mit dem kauf von zwei Eigentumsappartements in I-Ahlem gegen YY und die Bausparkasse C wahrzunehmen.
Zwischenzeitlich ist Ihnen über die G KG unsere Beitrittserklärung zum Informationspool "YY u.a." zugegangen.
Zu weiteren Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Abschließend bitten wir Sie, uns ggf’s mitzuteilen, wie weit unsere Rechtsschutzversicherung für Ihre Tätigkeit in Anspruch genommen werden kann".
Am 05.02.2002 unterzeichneten beide Beklagten eine Vollmacht für die Kläger in Sachen Eheleute C u.a.
Die Kläger prüften sodann die Ansprüche der Beklagten und beantragten gemäß den Wünschen der Beklagten bei deren Rechtsschutzversicherung die Gewährung von Rechtsschutz unter Beiführung einer rechtlichen Bewertung der Angelegenheit.
Das Anschreiben an die Rechtsschutzversicherung erfolgte mit Schreiben vom 20.03.2002.
Mit Schreiben vom 19.08.2002 kündigten die Beklagten das Mandat, worauf die Kläger ihnen unter Berücksichtigung eines zwischen den Parteien unstreitigen Streitwertes von 245.931,39 € unter Zugrundelegung einer 10/10 Geschäftsgebühr gemäß §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und 3/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO eine Rechnung über insgesamt 3.151,31 € erstellten.
Die Kläger sind der Auffassung, diese Gebühren stünden ihnen für ihre umfangreiche schwierige und bedeutsame Tätigkeit zu. Auch wenn sie durch Vermittlung der G KG in einer Vielzahl von Fällen über Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Bausparkasse C beauftragte worden seien, sei doch jeder Fall für sich zu prüfen, stelle jeweils eine andere und eigene Konstellation dar. Zwar habe auch hier vor der Beantragung von Rechtsschutz eine eingehende Prüfung stattgefunden und das Ergebnis dieser Prüfung sei zur Begründung des Antrages an die Rechtschutzversicherung der Beklagten weitergeleitet worden.
Die geltend gemachte 10/10 Gebühr sei somit nicht unangemessen.
Die Kläger beantragen
wie zuerkannt.
Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Die Beklagten behaupten, die Kläger könnten allenfalls Vergütung für den gestellten Prozesskostenhilfe-Antrag verlagen. Im Übrigen hätten sie wegen der Vielzahl der nahezu gleich gelagerte Fälle hier lediglich einen Aufwand betreiben brauchen, der unterdurchschnittlich gewesen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer E. Diesbezüglich wird auf das Gebührengutachten vom 04.09.2003 (Bl. 157 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im vollen Umfang begründet.
Nach Überzeugung des Gerichtes kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Beklagten die Kläger in dem von ihnen beabsichtigten Verfahren gegen die C Bausparkasse beauftragt haben. Dieser Auftrag beinhaltet naturgemäß Prüfung der Unterlagen und deren rechtliche Würdigung.
Dies war auch Voraussetzung dafür, dass die Kläger dann einen Antrag auf die Gewährung von Rechtsschutz bei der Rechtsschutzversicherung der Beklagten stellten. Dieser Antrag zeigt auch, dass die Kläger sich mit der rechtlichen Situation durchaus befasst hatten und diese nach Prüfung der C entsprechend dargelegt hatten.
Zu diesem Ergebnis kommt auch das Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer E, das auch die Darlegung der Beklagten an die Rechtsschutzversicherung in deren Antragsschreiben vom 20.03.2002 als eingehend dargelegt ansieht.
Es ist hier sowohl von einer weit überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagten auszugehen als auch von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltliche Tätigkeit.
Daran ändert auch nichts, dass über die Firma G die Beklagten mit einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen konfrontiert wurden, denn die Situation ist je nach Objekt und je nach konkreter Vertrags- und Fallgestaltung jeweils verschieden, und es sind jeweils die im konkreten Falle vorliegenden Besonderheiten zu berücksichtigen und zur Geltung zu bringen.
Das Gutachten der Rechtsanwaltkammer E kommt nach Auffassung des Gerichts zu dem überzeugenden Ergebnis, dass hier die Ansetzung einer 10/10 Gebühr jedenfalls nicht als deutlich überhöht anzusehen ist und sich die Kläger noch innerhalb des ihnen zustehenden Ermessensspielraums bewegt haben.
Der ansonsten zutreffend berechneten klägerischen Forderung ist somit im vollen Umfang zu entsprechen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.