Einstweilige Verfügung wegen unzureichender Heizleistung im Badezimmer aufrechterhalten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung, weil die Badezimmerheizung die erforderliche Mindesttemperatur nicht erreichte. Das Gericht prüfte die Beweisaufnahme und stellte fest, dass vor Erlass Temperaturen von 17–18 °C gemessen wurden, wodurch die notwendige Gebrauchstauglichkeit (mind. 20 °C) nicht gegeben war. Mangels Anhaltspunkten für Fehlbedienung und trotz vorübergehender Besserung durch Wasserbefüllung wurde die Verfügung aufrechterhalten. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Einstweilige Verfügung wegen unzureichender Heizleistung im Bad wird aufrechterhalten; Beklagte trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung zur Beseitigung eines Mietmangels ist aufrechtzuerhalten, wenn sich aus der Beweisaufnahme ergibt, dass die erforderliche Gebrauchstauglichkeit der Mietsache (z. B. Mindestraumtemperatur) nicht erreicht wird.
Zur Beurteilung eines Heizungsmangels sind tatsächliche Temperaturmessungen heranzuziehen; dauerhaft unterschrittene Sollwerte begründen die Besorgnis des Wiederauftretens des Mangels.
Liegt kein Anhaltspunkt für fehlerhafte Bedienung durch den Mieter vor und zeigt die glaubhafte Zeugenaussage, dass bei ordnungsgemäßer Betätigung die erforderliche Temperatur nicht erreicht wird, entlastet dies den Mieter von Vorwürfen der Mitverursachung.
Vorübergehende Behelfslösungen, die kurzfristig akzeptable Zustände herstellen, beseitigen nicht zwangsläufig die Besorgnis eines erneuten Mangels, wenn die grundlegende Ursache in der Heizungsanlage fortbesteht.
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Wuppertal vom 20.11.1997 bleibt
aufrechterhalten.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Rubrum
Entscheidunsgründe:
Die einstweilige Verfügung vom 20.11.1997 ist aufrechtzuerhalten, weil zur Gerichtsüberzeugung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass die Zeiztemperatur der Badezimmerheizung in der Wohnung der Verfügungskläger nicht die auch vom Gericht für mindestens erforderlich gehaltene Temperatur von 20 C zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung und davor auch bei ordnungsgemäßer Betätigung erreichte.
Die Zeugin V hat glaubhaft bekundet, dass vor Zustellung der einstweiligen Verfügung im Bad regelmäßig nur einige der Heizrippen des Heizkörpers warm wurden und die dort gemessenen Temperaturen 17 bis 18 C nicht überschritten.
Diese Temperatur hält das Gericht gerade bei einer Heizung im Bad für deutlich zu gering.
Das Gericht hat auch nicht den Eindruck gewonnen, dass der Verfügungskläger und die in der gleichen Wohnung wohnende Zeugin V die Heizung falsch bedienen.
Unstreitig hat die Heizungsanlage keine Nachtabsenkung. Es muss also von den Mietern jeweils versucht werden, eine Temperatur einzustellen, die nachts nicht zu warm bleibt, am Tag aber die erforderlichen Temperaturen erreicht. Ihnen ist daher nichts vorzuwerfen, wenn sie die Heizung nicht auf einem bestimmten Thermostatgrad belassen, sondern diese ab und zu ändern.
Darüber hinaus hat die Zeugin V auch bekundet, dass vor Zustellung der einstweiligen Verfügung auch bei Stufe 5 des Thermostats die Heizung im Bad nicht warm wurde.
Da nach Auffassung des Gerichtes eine grundlegende Abänderung des Zustandes nicht eingetreten ist, sondern derzeit nur durch Auffüllen mit Wasser nach Erlass der einstweiligen Verfügung ein akzeptabler Zustand entstanden ist, die Heizungsanlage aber vom Prinzip her nicht geändert worden ist, besteht auch nach Auffassung des Gerichtes nach wie vor die Besorgnis, dass in Zukunft die notwendigen Temperaturen nicht erreicht werden, so dass die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten ist.
Streitwert: bis 600,00 DM