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Amtsgericht Wuppertal·97 C 138/06·02.08.2006

Sachverständigenvergütung: Ersatz vertraglicher Zusatzentschädigung nach Ladung als Zeuge

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der öffentlich bestellte Sachverständige verlangt Ersatz einer vertraglich vereinbarten Zusatzaufwandentschädigung für Vorbereitung und Fahrt im Zusammenhang mit einer späteren Ladung als Zeuge. Streitfrage war, ob eine private Vergütungsvereinbarung über die gesetzliche Zeugengebühr hinaus zulässig ist und ob die bloße Ladung den Anspruch auslöst. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 194,06 €, da vertragliche Abreden wirksam sind und die Ladung bereits eine Inanspruchnahme begründet.

Ausgang: Klage des Sachverständigen auf Zahlung von 194,06 € wegen vertraglich vereinbarter Zusatzentschädigung voll stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Vertragsparteien können im Rahmen eines Sachverständigenvertrags eine über die gesetzliche Zeugengebühr hinausgehende Vergütung vereinbaren; das Zeugenentschädigungsgesetz steht solchen privatrechtlichen Vergütungsabreden nicht entgegen.

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Bei einem Werkvertrag nach § 631 BGB gilt die vertraglich vereinbarte Vergütung auch für alle mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Tätigkeiten, einschließlich der Vorbereitung auf und der Inanspruchnahme durch eine gerichtliche Zeugenvernehmung, soweit dies vertraglich geregelt ist.

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Die bloße Ladung des Sachverständigen durch das Gericht begründet bereits die Inanspruchnahme im Sinne vertraglicher Zusagen, sodass die vereinbarte Zusatzaufwandentschädigung auch ohne tatsächliche Vernehmung geschuldet sein kann.

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Ansprüche auf Vergütung aus einem Sachverständigenvertrag sind nach Abnahme des Werks fällig (§§ 640, 641 BGB) und berechtigen bei Zahlungsverzug zur Geltendmachung von Verzugszinsen nach §§ 286 I, 288 I BGB.

Relevante Normen
§ 631 Abs. I BGB§ 138 Abs. I BGB§ Zeugenentschädigungsgesetz§ 641 BGB§ 640 BGB§ 286 Abs. 1 BGB

Tenor

1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 194,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2006 zu zahlen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 220,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk. Im Auftrag des Beklagten sollte der Kläger ein Sachverständigengutachten erstellen zum Zustand eines Fliesenspiegels in einem früheren Rechtsstreit des Beklagten gegen einen seiner Mieter.

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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf die Gerichtsakte AG W, 97 C 582/04 verwiesen. Darüber hinaus wurde der Kläger in diesem Rechtsstreit auch als Zeuge geladen.

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Vom Amtsgericht W erhielt er dafür bereits eine Entschädigung in Höhe von 38,75 €.

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In dem Vertrag zur Erstellung des Gutachtens vereinbarten die Parteien zusätzlich ein bestimmtes Stundenhonorar sowie die Erstattung sonstiger Kosten des Gutachters. Weiterhin wurde im Falle einer Aussage des Klägers als Zeuge unter Punkt 3. des Vertrages bestimmt:

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"Wird der Sachverständige aufgrund der ihm durch den vorliegenden Vertrag übertragenen Tätigkeit später von einem Gericht als Zeuge oder sachverständiger Zeuge in Anspruch genommen, erhält er von dem Auftraggeber den Unterschiedsbetrag zwischen der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung (vereinbarter Stundensatz und vereinbarter Auslagenersatz) und der Entschädigung, die er vom Gericht als Zeuge bekommt."

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Der Kläger behauptet, zur Vorbereitung auf diesen Gerichtstermin sei ein zusätzlicher Zeitaufwand von 2,5 Stunden erforderlich gewesen.

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Er ist der Ansicht, die dadurch entstandenen Auslagen in Höhe von 232,81 € (inklusive Fahrtkosten) seien ihm aufgrund der unter Ziffer 3 des Vertrages geschlossenen Vereinbarung abzüglich der vom Gericht bereits gezahlten 38,75 € zu ersetzen.

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Der Kläger beantragt daher,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 194,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2006 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, Zeugen seien ausschließlich vom Gericht nach dem Zeugenentschädigungsgesetz zu entschädigen. Darüber hinaus sei der Kläger nicht als Zeuge vernommen, sondern lediglich geladen worden. Dieses Risiko könne nicht auf den Beklagten überlagert werden.

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Zudem bestreite der Beklagte, den angefallenen Zeitaufwand des Klägers von 2,5 Stunden zur Vorbereitung des Gerichtstermins.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 194,06 € aus § 631 I BGB.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Vertrag zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne des § 631 I BGB vereinbart worden. Innerhalb des Gutachtens – das für ein Verfahren des Beklagten gegen einen seiner Mieter erstellt wurde - sollte der Zustand eines Fliesenspiegels zur Beweissicherung dokumentiert werden.

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Die Höhe der Vergütung richtete sich nach der Vereinbarung zwischen den hiesigen Parteien.

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Der Stundensatz des Sachverständigen, der für alle mit dem Gutachten zusammenhängenden Arbeiten in gleicher Höhe gilt, wurde im Rahmen des Vertrags mit 75,00 € veranschlagt.

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Von dieser Regelung umfasst ist – laut Vertrag – auch eine Aufwandsentschädigung des Sachverständigen im Falle einer Vernehmung als Zeuge innerhalb des Rechtsstreits.

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Der Zeitaufwand des Sachverständigen zur Vorbereitung des Gerichtstermins am 14.07.2005 belief sich auf 2,5 Stunden inklusive Hin- und Rückfahrt. Hinzu kamen Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt zum Amtsgericht W. Insgesamt ergab sich ein Betrag in Höhe von 232,81 € abzüglich der vom Gericht gezahlten Entschädigung von 38,75 € - demnach 194,06 €.

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Zunächst ist festzuhalten, dass die Parteien darin frei sind, eine über die Entschädigung nach dem Zeugenentschädigungsgesetz hinausgehende Erstattung der Sachverständigenkosten zu vereinbaren. Das Zeugenentschädigungsgesetz ist zwar grundsätzlich hinsichtlich der vom Sachverständigen gegenüber dem Gericht geltend gemachten Entschädigung ausschließlich maßgebend. Allerdings werden darüber hinausgehende Vereinbarungen zwischen den Parteien hinsichtlich der Vergütung von diesem Gesetz nicht berührt, sondern richten sich nach dem jeweiligen Vertrag. Diese Kosten sind in diesem Fall von der auftraggebenden Partei zu erstatten (Klaus Müller, Der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren, 2. Auflage, S. 339).

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Diese Kostentragung ist mithin auch gerechtfertigt. Es liegt insbesondere im Interesse des Sachverständigen, im Falle einer Zeugenvernehmung eine angemessene Vergütung für seinen Aufwand zu vereinbaren, um nicht mit den üblichen Zeugengebühren "abgespeist" zu werden, denn es ist durchaus häufig, dass Gutachter bezüglich der ihrem Privatgutachten zu Grunde liegenden Feststellungen als Zeugen vernommen werden.

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Eine solche Vereinbarung verstößt auch nicht gegen die guten Sitten gemäß § 138 I BGB.

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Es ist keine wirtschaftliche Ausnutzung des Beklagten seitens des Klägers festzustellen.

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Wie bereits erläutert, hat der Sachverständige großes Interesse daran, eine seinen Kenntnissen entsprechende Vergütung zu erhalten. Daher ist es ihm nicht negativ auszulegen, wenn er eine höhere Vergütung innerhalb eines Vertrages vereinbart als ihm durch das Gericht gewährt wird. Zudem ist es nicht gerade unüblich, dass im Rahmen des Gutachtervertrages derartige Vereinbarungen über die Vergütung des Gutachters getroffen werden (Müller aaO.).

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Wegen der Ungewissheit einer späteren Zeugenvernehmung kann auch kein entsprechender Betrag bereits zuvor als Gutachterkosten angesetzt werden.

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Der Geltendmachung einer zusätzlichen Aufwandentschädigung steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Kläger nicht als Zeuge durch das Gericht angehört worden ist.

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In Ziffer 3 des Vertrages ist bestimmt, dass dem Gutachter eine zusätzliche Entschädigung zusteht, wenn er von einem Gericht als Sachverständiger oder Zeuge in Anspruch genommen wird. Auf die Tatsache, dass der Sachverständige in diesem Fall auch tatsächlich vernommen wird, kommt es laut Vertrag nicht an. Die Zeit, die der Zeuge auf seine etwaige Vernehmung wartet, muss bereits als Inanspruchnahme gewertet werden.

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Hinzu kommt, dass dieser Umstand schon für eine etwaige Entschädigung des Zeugen nach dem Zeugenentschädigungsgesetz keine Rolle spielt und auch im Rahmen einer zusätzlich geschlossen Vergütungsregelung keine Berücksichtigung finden muss. Maßgeblich ist allein die Ladung des Zeugen durch das Gericht, da diesem bereits durch sein Erscheinen Auslagen (Fahrtkosten, Verdienstausfall) entstanden sein können (Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 401 Rdnr. 3).

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Auch der Behauptung des Beklagten, der Zeitaufwand von 2,5 Stunden sei tatsächlich nicht angefallen, kann nicht gefolgt werden.

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Da der Auftrag für die Erstellung des Sachverständigengutachtens bereits am 16.02.2004 erfolgte, die Vernehmung des Klägers als Zeuge jedoch erst für den 14.07.2005 angesetzt war, kann aufgrund des dazwischen liegenden Zeitraums davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Zeit zur erneuten Einarbeitung in den Sachstand für den Kläger erforderlich war.

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Ein kurzes "Überfliegen" des bereits erstellten Gutachtens ist hierfür nicht ausreichend.

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Da innerhalb dieser Aufstellung auch die Fahrtzeiten von Hin- und Rückfahrt mit eingerechnet sind, kann der veranschlagte Zeitaufwand von 2,5 Stunden nicht als unangemessen angesehen werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob dem Sachverständigen ein Ausfall entstanden ist. Er ist nach der Vereinbarung für den anfallenden Zeitraum zu entschädigen. Es ist auch nicht zu befürchten, dass der Zeuge durch dieses zusätzliche Entgelt zu einer dem Auftraggeber günstigen Aussage verleitet würde.

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Er ist ja bereits durch das Gutachten und die erhaltene oder zu erwartende Vergütung in eine besondere Beziehung zum Auftraggeber getreten, ohne dass dies seiner Zeugenrolle als abträglich angesehen wird.

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Der vereinbarte Betrag von 194,06 € ist auch fällig im Sinne des § 641 BGB. Von der hierfür erforderlichen Abnahme des Gutachtens gemäß § 640 BGB ist – mangels gegenteiligem Vorbringen der Parteien - auszugehen.

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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

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Streitwert: 194,06 €