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Amtsgericht Wuppertal·96 C 616/96·15.05.1997

Klage auf Betriebskostennachzahlung wegen fehlerhaftem Verteilungsmaßstab abgewiesen

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtNebenkostenabrechnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger forderten Nachzahlungen aus einer Betriebskostenabrechnung. Strittig war, ob der angewendete Verteilungsmaßstab mit der Satzung vereinbar ist und ob die Kläger aktivlegitimiert sind bzw. der Verwalter Prozessstandschaft besitzt. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da der Verteilungsmaßstab nicht der Satzung entspricht und den Beklagten unzulässig belastet. Ein gesonderter Beschluss war angesichts der Satzungsregelung nicht erforderlich.

Ausgang: Klage auf Nachzahlung von Betriebskosten mangels Anspruch aufgrund nicht satzungsgemäßem Verteilungsmaßstab abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der in der Gemeinschaftssatzung festgelegte Verteilungsmaßstab ist bei der Geltendmachung von Betriebskostennachforderungen maßgeblich; von der Satzung abweichende Abrechnungen sind nicht durchsetzbar, wenn sie einzelne Eigentümer über Gebühr belasten.

2

Fehlt ein gesonderter Beschluss der Eigentümerversammlung über den Umlegungsmaßstab, kann die in der Satzung selbst enthaltene Regelung genügen, sodass ein weiterer Beschluss nicht erforderlich ist.

3

Wer sich auf eine Übertragung der Prozessstandschaft des Verwalters beruft, muss diese substantiiert nachweisen; eine bloße Vertretungsmacht im Verwaltervertrag begründet nicht ohne weiteres Prozessstandschaft.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 2, 711, 713 ZPO getroffen werden.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 ZPO, Ziffer II§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

1.                               Die Klage wird abgewiesen.

2.                               Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3.                               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist nicht begründet.

3

Aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus könne die Kläger derzeit vom Beklagten Nachzahlungen auf Betriebskosten verlangen.

4

Soweit bereits die Aktivlegitimation der Kläger in Frage steht, hat das Gericht bezüglich dieser keine Bedenken. Denn die Kläger darauf zu verweisen, dass sie ihre Aktivlegitimation durch Erteilung einer Prozessstandschaft für den Verwalter aufgegeben hätten, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Die Stellung des Verwalters im Hinblick auf die Vertretung der Eigentümer vor Gericht ist zweifelhaft. So ist bereits die Satzung in diesem Punkt nicht eindeutig in der Frage, ob eine Prozessstandschaft erteilt werden sollt oder lediglich eine reine Vertretungsbefugnis. Der Verwaltervertrag erteilt dem Verwalter auch lediglich eine Vertretungsmacht aber keine Prozessstandschaft.

5

Nachzahlungen sind im wesentlichen deshalb nicht fällig, weil der der Abrechnung zugrundeliegende Verteilungsmaßstab nicht der Satzung entspricht. Nach der Satzung – unabhängig von der Frage, ob die wirksam beschlossen worden ist oder nicht – ist als Verteilermaßstab der „Anteil der angeschlossenen Parzellen“ ausschlaggebend. Dies ergibt sich aus § 8 der Satzung. Da der Beklagte unstreitig aber lediglich Eigentümer nur einer angeschlossenen Parzelle ist und seine weitere Parzelle keinen eigenen Anschluss besitzt, ist es ungerecht, ihn mit den Kosten für 2 angeschlossene Parzellen zu belasten.

6

Angesichts dessen kam es auf die Frage, ob überhaupt ein Beschluss der Eigentümerversammlung für einen Wirtschaftsplan vorliegt, der die Einzelheiten der Abrechnungen regelt oder nicht, nicht mehr an. Mangels anderweitiger Umlagen ist jedoch davon auszugehen, dass durch die Festlegung des Umlegungsmaßstabes in der Satzung ein gesonderter Beschluss zu dieser Frage nicht erforderlich ist.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer II, 711, 713 ZPO.