Anfechtung eines Beschlusses zur Beauftragung einer Klage durch die WEG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümerin klagt gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Verwaltung zur Einleitung einer Klage auf Rückbau ihres umgebauten Fensters zu ermächtigen. Das Gericht entscheidet, dass die Gemeinschaft alleinige Beschlusskompetenz hat, ob sie Ansprüche gegen einen Miteigentümer verfolgt, und eine materielle Prüfung dieses Ermächtigungsbeschlusses in der Anfechtungsklage nicht stattfindet. Mangels rechtlicher Nachteile der Klägerin wird die Klage abgewiesen; ein nachgereichter Eventualantrag rechtfertigt keine Wiedereröffnung der Verhandlung.
Ausgang: Anfechtungsklage der Eigentümerin gegen Beschluss zur Beauftragung einer Klage auf Rückbau als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft, einen Anspruch gegen einen Miteigentümer gerichtlich geltend zu machen, fällt in die alleinige Beschlusskompetenz der Gemeinschaft und ist im Anfechtungsverfahren nicht materiell zu überprüfen.
Ein Beschluss, der die Verwaltung oder einen Vertreter ermächtigt, eine Klage zu erheben, begründet für den betroffenen Eigentümer nur dann einen anfechtungsfähigen Rechtsnachteil, wenn er ihm unmittelbar nachteilige Rechtsfolgen auferlegt.
Ob ein Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer besteht, ist im gesonderten Klageverfahren der Gemeinschaft zu klären; die Beschlussanfechtung ersetzt nicht das materiell-rechtliche Verfahren.
Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung setzt darlegungsfähige neue Gründe voraus; ein nachträglicher Eventualantrag ohne neue entscheidungserhebliche Umstände rechtfertigt keine Wiederaufnahme.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerseite kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagtenseite zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 1 im Hause X-Weg in Y, die Beklagten sind die übrigen Eigentümer. Zur Wohnung der Klägerin gehört ein Fenster gelegen an der Wand zur Garage. Dieses zweiflügelige bodentiefe Fenster war ursprünglich nur im oberen Teil zu öffnen, wobei im unteren Bereich die Verglasung undurchsichtig war. Die Klägerin ließ dieses Fensterelement durch zwei durchgehende Flügel austauschen, so dass diese jetzt wie Türen benutzt werden können, wobei ein horizontales Querholz im Vergleich zum ursprünglichen Fensterelement entfiel. Unter dem 23.07.2008 beschloss die Gemeinschaft zu TOP 7, die Verwaltung zu ermächtigen, im Namen der Gemeinschaft einen Anwalt mit Klage auf Rückgabe des Fensters zu beauftragen.
Diesen Beschluss ficht die Klägerin an.
Sie ist der Auffassung, die Rechte der Beklagten seien durch den Einbau des Fensters nicht über das nach § 14 WEG bestimmte Maß hinaus verletzt. Konkrete Beeinträchtigungen lägen nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
den in der Eigentümerversammlung vom 23.07.2008 zu TOP 7 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.11.2008 beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und mit dem Eventualantrag beantragt,
festzustellen, dass die Klägerin zur Rückbau des streitigen Fensters nicht verpflichtet ist.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend:
Der Einbau von Türen statt des Fensters erlaube nunmehr, das vorliegende Garagendach zu betreten, da dieses nicht über eine Absturzsicherung verfüge, entstehe hierdurch eine Gefahrenquelle.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Soweit die Gemeinschaft beschlossen hat, gegen die Klägerin Klage auf Rückbau des Fensters zu erheben, fehlt es insoweit an einer Anspruchsgrundlage für die Klägerin, diesen Beschluss auf seine materielle Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Anfechtung eines Beschlusses auf Entziehung des Wohnungseigentums oder eines Abmahnbeschlusses (Hanseatisches OLG, ZMR 2003, 596).
Der Gemeinschaft kommt insoweit die alleinige Beschlusskompetenz zu, ob sie einen Anspruch gegen einen anderen Wohnungseigentümer geltend machen will oder nicht (zudem könnte jeder Wohnungseigentümer allein oder zusammen mit anderen ohnehin klagen). Der betreffende Eigentümer als Gegner der Wohnungseigentümer ist außerdem nach § 25 Abs. 5 WEG in dieser Angelegenheit nicht stimmberechtigt. Insoweit kann der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen eines Anfechtungsprozesses schlechterdings nicht untersagt werden (von eventuellen formellen Mängeln abgesehen), einen möglichen Anspruch gegen einen Miteigentümer vor Gericht geltend zu machen und dies vom Gericht prüfen zu lassen.
Ob der Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer gegen den betroffenen Eigentümer besteht, ist allein im Klageverfahren der WEG geltend zu machen.
Der Klägerin entstehen durch den Beschluss auch keinerlei Rechtsnachteile. Weder ändert sich zu ihren Lasten die Rechtslage noch wird sie irgendwie mit Kosten belastet.
Gründe zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehen nicht. Auch wenn das Gericht den rechtlichen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt hat, begründet dies eine Verletzung der Hinweispflicht bezüglich des bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltenen Antrags auf Beschlussanfechtung nicht, insbesondere da die Klägerin diesen Antrag nach wie vor aufrecht erhält und nur einen weiteren Hilfsantrag formulieren will.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 5 000,00 €
(i.W.: fünftausend Euro.)