Heizkostenabrechnungsdienst: Verzug führt zu Schadensersatz des Vermieters
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Entgelt für Heizkostenabrechnungen und Gerätemiete sowie Nebenforderungen; der Beklagte widerklagte wegen verspäteter Abrechnung auf Schadensersatz. Das Gericht sprach der Klägerin 330,95 Euro zu, hielt aber die Abrechnungsleistung nicht für ein absolutes Fixgeschäft. Zugleich gab es der Widerklage statt, weil die Klägerin mit der fristgerechten Abrechnung in Verzug war und der Vermieter Nachforderungen gegenüber einer Mieterin wegen § 556 Abs. 3 BGB nicht mehr durchsetzen konnte. Die Klägerin wurde als Erfüllungsgehilfin i.S.d. § 278 BGB für die Abrechnungspflicht des Vermieters eingeordnet; ein Mitverschulden des Beklagten wurde verneint.
Ausgang: Klage auf Abrechnungsentgelt und Gerätemiete zugesprochen; Widerklage auf Verzugsschadensersatz wegen verspäteter Heizkostenabrechnung stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abrechnungsvertrag über die Erstellung von Heiz- und Wasserkostenabrechnungen ist regelmäßig ein Vertrag sui generis mit werkvertraglichen Elementen.
Die Pflicht zur Erstellung von Heizkostenabrechnungen stellt ohne ausdrückliche Abrede grundsätzlich kein absolutes Fixgeschäft dar; verspätete Abrechnung führt nicht automatisch zum Wegfall der Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB.
Bei einem Abrechnungsvertrag ist konkludent geschuldet, dass die Abrechnung so rechtzeitig erstellt wird, dass der Vermieter die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 BGB gegenüber seinen Mietern wahren kann.
Gerät der Abrechnungsdienstleister mit der Erstellung in Verzug und kann der Vermieter deshalb eine Nachforderung wegen Ablaufs der Abrechnungsfrist nicht mehr durchsetzen, kann der daraus resultierende Ausfall als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB ersatzfähig sein.
Der Abrechnungsdienstleister kann bei der Erfüllung der Abrechnungspflichten des Vermieters gegenüber Mietern Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB sein, sodass sich der Vermieter dessen Verschulden gegenüber dem Mieter zurechnen lassen muss.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 8 S 66/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 330,95 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 131,61 Euro seit dem 27.06.09 und aus 199,34 Euro seit dem 10.07.09, sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro, als auch außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 70,20 Euro zu zahlen.
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 896,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 764,69 Euro seit dem 08.06.10 und aus 131,61 Euro seit dem 28.08.10 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 27 % und
die Klägerin zu 73 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Seiten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung
des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils
andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Tatbestand
Die Klägerin vermietet unter anderem Messtechnik zur Erfassung von Wärmemengen in Wohn- und Gewerberäumen. Hierzu montiert sie Warm- und Kaltwasserzähler an den Heizkörpern und installiert elektronische Heizkostenverteiler oder Wärmezähler. Des Weiteren bietet sie einen Ablese- und Abrechnungsdienst an. Der Beklagte ist Eigentümer eines Hauses in welchem er im streitgegenständlichen Zeitraum selber wohnte und zumindest 2 Wohnungen vermietete.
Mit Vertrag vom 25.08.1999 mietete der Rechtsvorgänger des Beklagten, in dessen Vertrag der Beklagte eingetreten ist, von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der U AG, für sein Gebäude in der H-Straße in X 18 Heizkostenverteiler zu einem jährlichen Mietpreis von 103,32 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Zudem schlossen die Parteien am 21.12.1999 einen Abrechnungsvertrag zur Ermittlung des anteiligen Wärmeverbrauchs. Durch Nachtrag zum Mietvertrag vom 11.02.03 mietete der Beklagte bei der Klägerin einen weiteren Heizkostenverteiler zu einem Mietpreis von 7,28 Euro zzgl. Mehrwertsteuer jährlich an. Hinsichtlich der Einzelheiten der Verträge wird i.Ü. Bezug genommen auf die Anlagen zur Klageschrift, Bl. 15 ff. GA.
Die Parteien streiten um die Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2006/2007, wobei die Klägerin mittlerweile behauptet, dass jeweils ein Abrechnungszeitraum vom 01.07. bis 30.06. vereinbart worden sei und der Beklagte behauptet, dass jeweils ein Abrechnungszeitraum vom 01.05. bis 30.04. eines jeden Jahres vereinbart worden sei. Unstreitig wurde in den Abrechnungen der vergangenen Jahre immer der Abrechnungszeitraum 01.05. bis 30.04. zugrunde gelegt. …
Es war zudem vereinbart, dass der Beklagte ein Formular der Klägerin über die Abnehmer- und Nutzerdetails ausfüllen und der Klägerin zur Vorbereitung der Abrechnungen übersenden musste. Der Beklagte hat einen Rückschein vorgelegt, wonach diese Nutzerliste einer Mitarbeiterin der Klägerin am 31.03.2009 übergeben wurde, vgl. Bl. 60 GA. Der Beklagte forderte wiederholt die rechtzeitige Abrechnung der Klägerin bis Ende April 2009.
Da diese ausblieb, ließ der Beklagte von der Fa. Y kostenpflichtig eine Abrechnung auf Quadratmeterbasis unter dem 23.04.09 anfertigen um überhaupt innerhalb der Jahresfrist gegenüber seinen Mietern abrechnen zu können, vgl. die Anl. B 4, Bl. 63 f. GA. Aus der Notabrechnung über die Heizkosten der Mieterin A ergab sich ein Kostenanteil von 1031,99 Euro. Gemäß der späteren Abrechnung der Klägerin lag der Kostenanteil hingegen bei 1928,29 Euro. Die Differenz von 896,30 Euro macht der Beklagte mit der Widerklage geltend.
Zudem ist mittlerweile unstreitig, dass ein Mitarbeiter der Klägerin die Ablesung der Heizkostenverteiler und Kaltwasserzähler erst im Juni 2008 vornahm.
Mit Rechnung vom 07.06.09 berechnete die Klägerin dem Beklagten die vertraglich vereinbarten Mieten für die Heizkostenverteiler für den Zeitraum 01.05.07 bis 30.04.08, Anlage K 9, Bl. 40 GA.
Mit Datum vom 23.06.09 erstellte die Klägerin erstmalig die Gesamt- und Einzelabrechnungen für den Zeitraum 01.05.07-01.07.08 (vgl. die Einzelabrechnung gegenüber der Mieterin A, Anlage B 3, Bl. 61 ff. GA) und berechnete hierfür einen Betrag in Höhe von 199,34 Euro (vgl. die Rechnung vom 23.06.09, Anlage K 7, Bl. 35 ff. GA).
Am 17.07.2009 erstellte die Klägerin sodann die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen für alle Nutzer der Abrechnungseinheit neu für den Zeitraum 01.05.07 – 30.04.08 (Bl. 30 ff. GA, Anl. K 6).
Die Klägerin mahnte den Gesamtbetrag aus den beiden Rechnungen von 330,95 Euro mit Schreiben vom 24.06.09, 07.07.09 und 21.07.09 an und beauftragte schließlich die Firma E mit der Beitreibung der Forderung, welche den Beklagten zunächst mit Schreiben vom 25.09.09 zur Zahlung aufforderte und dann das Mahnverfahren einleitete. Hierfür entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 81 Euro, wovon sie mit der Klage nur noch 70,20 Euro verfolgt. Das Vertragsverhältnis kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 14.04.09 rückwirkend zum 30.04.08. Dieses hat unstreitig sein Ende gefunden.
Die Klägerin hat in der Klageschrift zunächst den vertraglichen Abrechnungseitraum wie der Beklagte, nämlich vom 01.05.07 bis 30.04.08 angegeben und behauptet die Ablesung der Heizkostenverteiler und Kaltwasserzähler sei fristgemäß zum 30.04.08 durch ihre Niederlassung in X erfolgt.
Im Schriftsatz ihrer ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 21.06.10 hat sie ihren Vortrag dann geändert und behauptet nunmehr als Abrechnungszeitraum sei der 01.07. bis 30.06. eines jeden Jahres vereinbart gewesen. Dementsprechend seien die Erfassungsgeräte auf den Stichtag 30.06. programmiert gewesen. Dies bedeute, dass die Geräte den Verbrauch der einzelnen Heizkörper zählen und auf diesen Stichtag abspeichern. Jeweils am 01.07. seien die Zähler der Geräte auf 0 zurückgesprungen und hätten von Neuem zu zählen begonnen.
Der auf den Stichtag 30.06. gespeicherte Verbrauchswert sei dann noch ein Jahr lang auf den Geräten ablesbar gewesen. Dies bedeute, dass bei einer nachträglichen Änderung des Abrechnungszeitraums bzw. Stichtages ein Umcodieren der Geräte zwingend erforderlich gewesen wäre. Aus diesem Grunde habe die Ablesung der Geräte immer erst zum 30.06. eines jeden Jahres erfolgen können. Auf Wunsch des Beklagten sei in der Vergangenheit tatsächlich mehrmals der abgelesene Wert auf den 30.04. zurückgerechnet worden, damit eine wunschgemäße Abrechnung habe erstellt werden können. Dies sei jedoch zum einen mit einem erhöhten Aufwand für sie verbunden gewesen und biete zum anderen eine mögliche Fehlerquelle, weshalb sie dem Beklagten am 18.03.08 nahegelegt habe, dass dieser einen Auftrag zum Umcodieren der Geräte, welcher kostenpflichtig ist, erteilen solle (Anlage K 12).
Des Weiteren hat sie behauptet, der Beklagte habe das Formular für die Heizkostenaufstellung erst im Mai 2009 ausgefüllt an sie zurückgesandt und somit auch erst dann den Auftrag zur Erstellung der jährlichen Heiz- und Kaltwasserkostenabrechnung erteilt.
Schließlich beruft sich die Klägerin auf ihre aktuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) (Anlage K 13), worin es heißt: "Der Abrechnungsservice kann nur durchgeführt werden, wenn der Auftraggeber diese Formulare mit verbindlichen Angaben über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in dem Nutzungsverhältnissen mindesten sechs Wochen vor dem Ende der Abrechnungsfrist ausgefüllt an seine zuständige U Niederlassung zurückgegeben hat. Im Falle der Nichteinhaltung der vorgenannten Frist durch den Auftraggeber haftet U nicht für eventuelle dem Auftraggeber daraus entstehende Schäden." Auch verweist sie auf das in den AGB zum Abrechnungsvertrag vereinbarte Aufrechnungsverbot.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen an sie 330,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 131,61 Euro seit dem 27.06.09 und aus 199,34 Euro seit dem 10.07.09, sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 10,00 Euro, außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 81,00 Euro und eine Mahnverfahrensvergütung in Höhe von 25,00 Euro zu zahlen.
Mit Schreiben vom 15.04.2010 hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sie die geltend gemachten Inkassokosten um 10,80 Euro reduziert hat. In der Sitzung vom 30.06.2010 hat zudem der Unterbevollmächtigte der Klägervertreter die geltend gemachten Mahnverfahrenskosten in Höhe von 25,00 Euro zurückgenommen. Die Wiederholung dieser Klageforderung in dem Schriftsatz vom 23.08.10 ist insofern als Schreibfehler und nicht als erneute Klageerweiterung zu verstehen. Schließlich hat die Klägerin die Klage i.H.v. weiteren 5 Euro Mahnkosten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.08.10 zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 330,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 131,61 Euro seit dem 27.06.09
und aus 199,34 Euro seit dem 10.07.09, sowie außergerichtliche Mahnkosten
in Höhe von 5,00 Euro, als auch außergerichtliche Inkassokosten in Höhe
von 70,20 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zunächst hat der Beklagte den Widerklageantrag gestellt, die Klägerin zu verurteilen an ihn 764,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.10 zu zahlen.
Widerklagend beantragt er nunmehr nach Widerklageerweiterung im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.08.2010,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 869,30 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 764,69 Euro seit dem 08.06.10 und aus 131,61 Euro seit dem 28.08.10 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass sämtl. Abrechnungen seitens der Klägerin zu spät erfolgt seien und er sie nicht mehr gebrauchen könne, da sie nach Ablauf der Nebenkostenabrechnungsfrist gegenüber seinen Mietern - am 30.04.09 - gemäß § 556 Abs. 3 BGB erstellt worden seien. Zudem sei die erste Abrechnung vom 23.06.09 unbrauchbar gewesen, da sie einen unzulässigen, da 1 Jahr überschreitenden, Zeitraum betroffen habe.
Der Beklagte erklärt die Aufrechnung gegen die Miete für die Heizkostenverteiler in Höhe von 131,61 Euro mit einer Schadenersatzforderung in Höhe 896,30 Euro, sowie hilfsweise auch gegen die weitere Forderung der Klägerin in Höhe von 199,34 Euro.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Teilklagerücknahmen sind gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
I.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 199,34 Euro Entgelt für die Erstellung der streitgegenständlichen Abrechnungen zur Ermittlung des anteiligen Wärmeverbrauchs gem. dem Abrechnungsvertrag vom 21.12.99. Insofern handelt es sich bei dem Abrechnungsvertrag um einen Vertrag sui generis mit werkvertraglichen Elementen.
1.
Der Anspruch ist der Höhe nach unstreitig.
2.
Er ist auch nicht gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB wegen nachträglicher Unmöglichkeit der Abrechnungsleistung untergegangen, da es sich bei der Vereinbarung die Wärmekostenabrechnungen zu erstellen nicht um ein absolutes Fixgeschäft handelt.
Dieses setzt nämlich voraus, dass die genaue Einhaltung der Leistungszeit entscheidend für die Vertragserfüllung ist, weil aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien oder der sich aus den Parteiinteressen ergebenden Umstände die Leistung des Schuldners nur zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer engen bekannten Frist erbracht werden kann. Haben die Parteien in ihrer Vereinbarung nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferzeit stehen oder fallen soll, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die Parteien der Lieferfrist diese Bedeutung beimessen wollten; jeder Zweifel an einer derartigen Vereinbarung schließt die Annahme eines Fixgeschäftes aus (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 286 Rdnr. 39). An einer ausdrücklichen Vereinbarung in diesem Sinne mangelt es. Auch kann nicht von einer stillschweigenden Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäftes ausgegangen werden, da die verspätete Abrechnung für den Beklagten nicht völlig nutzlos war. Denn die Abrechnung wurde unstreitig noch von Klägerseite erstellt und diente dem Beklagten zumindest dazu, den Schadenersatz gegenüber der Mieterin A, sowie die tatsächlich zu zahlenden Heizkosten gegenüber dem weiteren Mieter zu errechnen. Insofern laufen auch noch Verhandlungen hins. des weiteren Mieters mit dem Mieterbund. Darüber hinaus konnte der Beklagte auch seinen eigenen Verbrauch hieraus ersehen und die Kosten überprüfen. Zudem muss sich ein Mieter grds. auch auf die Verspätung der Abrechnung berufen, andernfalls erfüllt diese ihren Zweck.
3.
Auch kann der Beklagte nicht mit einer Schadenersatzforderung in gleicher Höhe aus Verzug aufrechnen, weil ihm die Kosten für die Abrechnung auch bei vertragsgemäßer rechtzeitiger Erstellung der Abrechnungen angefallen wären und es sich bei diesen Kosten nicht um kausale Verzugsfolgen handelt. Die Kosten für die zusätzliche Abrechnung des Y X und Umland e.V. hat der Beklagte hingegen nicht zur Aufrechnung gestellt.
7
4.
Die im Übrigen erklärte Hilfsaufrechnung mit einer Verzugsschadenersatzforderung aufgrund der geringeren Nachforderung gegenüber der Mieterin Haupt greift hingegen nicht, weil die Parteien in Ziff. 9.2 des Abrechnungsvertrages ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben. Eine Unwirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung – insbesondere ein Verstoß gegen § 309 Nr. 3 BGB - ist nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht vorgetragen.
II.
Der der Klägerin des Weiteren gem. § 535 Abs. 2 BGB (auch der Höhe nach) unstreitig zustehende Anspruch in Höhe von 131,61 Euro Heizkostenverteilermietzinsen ist ebenso wenig durch die Aufrechnung des Beklagten gem. § 389 BGB erloschen. So verweisen auch die zu Grunde liegenden Mietverträge auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, welche nach klägerischem Vortrag ebenfalls ein wirksames Aufrechnungsverbot enthalten, obwohl diese AGB dem Gericht nicht vorlagen. Dies wurde vom Beklagten insofern durch die Umformulierung des Widerklageantrags in dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.08.2010 unstreitig gestellt.
III.
Die Ansprüche auf die nach den teilweisen Klagerücknahmen noch geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 5 Euro, sowie die Inkassokosten in Höhe von 70,20 Euro sowie die Zinsen folgen aus Verzug gem. den §§ 286, 288 BGB.
B.
Die zulässige Widerklage ist begründet.
I.
Die Widerklage ist gem. § 33 aufgrund des Sachzusammenhangs mit der Klageforderung zulässig (soweit diese Voraussetzung als Zulässigkeitskriterium gefordert wird), da der Beklagte mit der Widerklage Schadenersatzansprüche wegen der Verspätung der von der Klägerin u.a. in Rechnung gestellten Abrechnungsleistung geltend macht.
II.
Der Widerklageantrag dürfte in der Hauptsache einen Schreibfehler enthalten, da die Schadenersatzforderung richtigerweise 896,30 Euro und nicht 869,30 Euro beträgt, wie auch in der Klageerwiderung auf Bl. 4 angegeben wurde. Dieser Fehler war im Rahmen der zulässigen Auslegung trotz der Bindung an die Parteianträge gem. § 308 ZPO aufgrund des Zahlendrehers und des eindeutigen Parteiwillens zu korrigieren.
III.
Dem Beklagten steht die Widerklageforderung auch zu. Denn der Beklagte hat einen Anspruch auf Verzugsschadenersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 286 BGB in Höhe von 896,30 Euro, weil sich die Klägerin in Verzug mit der Erstellung der Wärmekostenabrechnungen befand.
1.
So erfolgten die Wärmekostenabrechnungen der Klägerin vom 23.06.09 und 17.07.09 zu spät. Diese hätten spätestens bis kurz vor dem 30.04.09 erfolgen müssen und waren insofern fällig.
Denn die Parteien haben konkludent vereinbart, dass die Abrechnungen so rechtzeitig erstellt werden müssen, dass der Beklagte diese noch gegenüber seinen Mietern geltend machen kann. Die Abrechnung über die Heizkosten gegenüber den Mietern ist nämlich der hauptsächliche Sinn und Zweck des Abrechnungsvertrags. Gemäß § 556 Abs. 3 BGB besteht für die Abrechnung eine Frist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungsjahres. Diese Vertragsauslegung wird auch von den nunmehr vorgelegten aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gestützt, wonach das Formular, welches zur Abrechnungserstellung dient, von dem Vertragspartner mindestens sechs Wochen vor dem Ende der Abrechnungsfrist ausgefüllt an die zuständige U Niederlassung zurückzugeben ist, andernfalls die Klägerin nicht für eventuelle dem Auftraggeber daraus entstehende Schäden haftet (vgl. Ziff. III. 1., der Anlage K 13, Bl. 74 GA).
Das Gericht geht hierbei davon aus, dass zwischen den Parteien ein Abrechnungszeitraum vom 01.05.07 bis 30.04.08. vereinbart und dem Vertrag zugrundegelegt worden ist. Zwar ist auf der Anlage 1 zum ursprünglichen Abrechnungsvertrag (Bl. 22 GA) als Abrechnungszeitraum der 1.07. - 30.06. genannt. Jedoch ist es hier zumindest konkludent zu einer Vertragsänderung aufgrund des oben genannten Vertragszwecks, dass der Beklagte die Heizkosten gegenüber seinen Mietern abrechnen kann, gekommen. Denn unstreitig wurden in der Vergangenheit die Abrechnungen nach dem Zeitraum vom 01.05. bis 30.04. erstellt. Demzufolge ist die Abrechnung vom 1.7.07-30.6.08 aufgrund der Vorjahresabrechnung nicht sinnvoll, weil sonst die 2 Monate Mai und Juni 2008 völlig fehlen würden. Indiziell spricht auch für die Vereinbarung des Abrechnungszeitraums vom 01.05.07 bis 30.04.08, dass dieser in der Klageschrift von der Klägerin noch selber vorgetragen worden ist. Gleichfalls geben selbst die beiden streitgegenständlichen Rechnungen diesen Zeitraum an.
Unabhängig davon, dass auch die (erste) Abrechnung vom 23.06.09 verspätet war, war diese auch deshalb fehlerhaft, weil sie einen Zeitraum vom 1.05.07-01.07.08 (Bl. 61 GA, Anl. B3) umfasste, was wiederum gegen die zwingende Vorschrift des § 556 III 1 BGB verstieß, wonach jährlich abzurechnen ist.
2.
Dem Verzug steht auch nicht entgegen, dass die Leistungspflicht im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB untergegangen ist, wie der Beklagte meint. Vielmehr handelt es sich bei dem Abrechnungsvertrag nicht um ein absolutes Fixgeschäft, s.o..
3.
Auch mahnte der Beklagte die Anfertigung der Abrechnungen unstreitig mehrfach erfolglos an.
4.
Die Schadenersatzforderung folgt des Weiteren kausal daraus, dass der Beklagte gegenüber der Mieterin Haupt nunmehr nicht mehr den tatsächlichen Kostenanteil von 1928,29 Euro gem. der späteren Abrechnung der Klägerin geltend machen kann, weil die Abrechnungsfrist abgelaufen ist und diese sich hierauf beruft. Der Beklagte kann sich gegenüber der Mieterin auch nicht im Sinne einer Schadensminderungspflicht gegenüber der Klägerin auf fehlendes Verschulden gem. § 556 III 3 letzt. Hs. BGB berufen. Vielmehr hat er sich das Verschulden der Klägerin gegenüber der Mieterin zurechnen zu lassen. Denn die Klägerin ist als Erfüllungsgehilfe des Beklagten im Sinne des § 278 BGB anzusehen, weil der Beklagte sich der Klägerin zur Erfüllung seiner eigenen Abrechnungspflicht gegenüber seinen Mietern, die er auch hätte persönlich erfüllen können, als Gehilfin bedient hat (vgl. bspw. zur Einordnung von Versorgungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen allg.: Gieß, NZM 2002, 514 m.w.N.).
5.
Auch trifft den Beklagten kein Mitverschulden in Form eigenen Verschuldens, da er sich um die rechtzeitige Abrechnung nachhaltig bemüht hat, was insofern unstreitig ist.
Ebenso wenig trägt der Beklagte ein Mitverschulden an der Verspätung, weil er die notwendigen Informationen zu spät übermittelt hätte. Denn der Beklagte übersandte das Formular rechtzeitig im Sinne der Ziff. 3.2 der vereinbarten AGB, nämlich einen Monat vor Ablauf der Abrechnungsfrist, was für die Erstellung der Abrechnungen genügt hätte. So hat der Beklagte das Abrechnungsformular der Klägerin gemäß dem von ihm vorgelegten Einlieferungsbeleg am 31.03.09 zukommen lassen nachdem ein vorheriges Fax bei dieser nicht angekommen war. Dies gilt als unstreitig gem. § 138 III ZPO, da der Zugang von der Klägerin nicht substantiiert bestritten wurde. Nach Vorlage des Einlieferungsbelegs hätte insofern entweder dessen Richtigkeit bestritten werden müssen oder aber bestritten werden müssen, dass der Einlieferungsbeleg das streitgegenständliche Formular betrifft. Hierauf ist die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung, sowie in der Verfügung vom 15.06.10, Bl. 68 GA, hingewiesen worden.
Die Klägerin kann sich – unabhängig von deren Wirksamkeit - auch nicht auf die nunmehr vorgelegten aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berufen, wonach das Formular, welches zur Abrechnungserstellung dient, von dem Vertragspartner mindestens sechs Wochen vor dem Ende der Abrechnungsfrist ausgefüllt an die zuständige U Niederlassung zurückzugeben ist, sie andernfalls nicht für eventuelle dem Auftraggeber daraus entstehende Schäden haftet (vgl. Ziff. III. 1., der Anlage K 13, Bl. 74 GA). Denn diese allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden zwischen den Parteien nicht vereinbart, sondern vielmehr die in dem ursprgl. Abrechnungsvertrag genannten Klauseln, vgl. Anlage K 4, Bl. 23 GA. Dort befindet sich aber keine derartig konkrete Bestimmung. Auch kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass jeweils die aktuellen AGB gelten sollen.
Eine derartige Vereinbarung ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Zudem hätten die neuen AGB dem Beklagten zumindest im Frühjahr 2009 mitgeteilt werden müssen, was klägerseits schon nicht vorgetragen worden ist.
6.
Zieht man von dem eigentl. von der Mieterin zu tragenden Heizkostenanteil von 1928,29 Euro den aus der Notabrechnung für die Heizkosten der Mieterin A folgenden Kostenanteil i.H. von 1031,99 Euro ab, ergibt sich eine Differenz von 896,30 Euro. Diese Schadenersatzforderung ist der Höhe nach auch unstreitig.
IV.
Der Zinsanspruch resultiert aus den §§ 291, 288 BGB.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 269 III 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
D.
Streitwert: 330,95 Euro, ab dem 19.05.10: 1095,64 Euro, ab dem 19.08.10: 1227,25 Euro, § 45 GKG.