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Amtsgericht Wuppertal·94 C 331/04·09.01.2005

Vertreter ohne Vertretungsmacht: Anspruch auf Zinszahlungen aus Moratoriumsvereinbarung

ZivilrechtSchuldrechtVertretungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung von Zinsen aus einer Moratoriumsvereinbarung, die der Beklagte im Namen einer behaupteten Investorengruppe schloss. Zentrales Problem war, ob der Beklagte Vertretungsmacht für die IG hatte. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung, da er die behaupteten Mitglieder und die Vertretungsmacht nicht nachgewiesen hat. Verzugszinsen wurden nach §§ 286, 288 BGB zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 2.561,58 € wegen Haftung des Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht vollständig stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Wer gegenüber einem Dritten im Namen eines Dritten ohne Vertretungsmacht einen Vertrag schließt, haftet dem Dritten nach § 179 Abs. 1 BGB, wenn die behauptete Vertretungsmacht nicht nachgewiesen wird.

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Wer geltend macht, für eine Gruppe oder einen Dritten zu handeln, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Vertretungsmacht und der behaupteten Mitgliederverhältnisse.

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Bei vereinbartem Zahlungstermin gerät der Schuldner mit Ablauf dieses Termins ohne weitere Mahnung in Verzug; der Gläubiger kann Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB verlangen.

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Die Unterlassung, die Identität des (vermeintlichen) Vertretenen oder vorhandene Vollmachten offenzulegen, entbindet den Erklärenden nicht von der Haftung, wenn er die behaupteten Tatsachen nicht substantiiert nachweist.

Relevante Normen
§ 179 Abs. 1 BGB§ 288 BGB§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 9 S 63/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.561,58 € (i.W.:zweitausendfünfhunderteinundsechzig 58/100 Euro)nebst

Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 1.280,79 €

vom 02.07.2003 bis zum 01.07.2004 sowie aus 2.561,58 € seit dem 02.07.2004 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Der Kläger macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche als Vertreter ohne Vertretungsmacht geltend.

2

Der Kläger hat eine titulierte Forderung gegen den Zeugen Friedhelm L, der sich mit Finanzdienstleistungen aller Art befasste, in Höhe von 53.500,- DM nebst Zinsen. Dieser wurde zahlungsunfähig. Neben dem Kläger haben noch eine Anzahl weiterer Personen offene Forderungen aus seiner Finanzdienstleistungstätigkeit gegen den Zeugen L.

3

Anfang des Jahres 2001 meldete sich der Beklagte bei den Gläubigern des Zeugen L, u.a. auch dem Kläger. Hierbei führte er aus, Treuhänder einer Investorengruppe – genannt "IG" - zu sein. Bestreben dieser Investorengruppe sei es, Herrn L finanziell auf die Beine zu stellen und den Gläubigern zu ihren Forderungen zu verhelfen.

4

Unter dem 12.03.2001 unterbreitete der Beklagte dem Kläger als Treuhänder der Investorengruppe eine als "Umstrukturierungs- und Sanierungsprogramm Friedhelm L/Moratorium" bezeichnete Vereinbarung, welche der Kläger annahm. Nr. 1 dieser Vereinbarung vom 09.03.2001/02.04.2001 lautet:

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"Die IG stellt ein "Deckungsstock-Sonderkonto" in Wertpapieren in Höhe von DM 4,5 Mio. bereit, aus dem sie mir auf meine Kapitalanlage eine Zinszahlung von 5 % p.a. garantiert, zahlbar zum 1. Juli 2002, 2003 und 2004. ... "

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Die Höhe der Kapitalanlage des Klägers ist in dieser Vereinbarung mit 50.100,00 DM angegeben. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird diese (vgl. Bl. 16 f. d. Akte) Bezug genommen.

7

Der Beklagte weigerte sich zunächst, dem Kläger mitzuteilen, wer Mitglied der "IG" ist. Mit Schreiben vom 15.05.2003 teilte er dem Kläger mit, dieQ AG sei Mitglied der Investorengruppe. Über deren Vermögen war zu diesem Zeitpunkt bereits das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 22.05.2003 forderte der Kläger dieQ AG auf, ihm mitzuteilen, ob sie dem Beklagten den Auftrag und die Vollmacht erteilt habe, mit den Gläubigern des Herrn L eine Moratoriumsvereinbarung zu treffen, und ob sie bereit sei, die in der Moratoriumsvereinbarung vom getroffene Zinszahlungen zu erfüllen. DieQ AG antwortete hierauf nicht. Eine Zahlung erfolgte ebenfalls nicht.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Mitglieder und die Vertretungsverhältnisse betreffend der IG nicht offen dargelegt. Er ist der Ansicht, der Beklagte hafte als oder jedenfalls entsprechend einem Vertreter ohne Vertretungsmacht.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 1280,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 02.07.2003 zu bezahlen;

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere € 1.280,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 02.07.2004 zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, Anfang des Jahres 2001 sei die eine "Interessengemeinschaft zur Sanierung von Friedhelm L" gegründet worden. DieQ AG und die Fa. J AG seien Gründungsmitglieder gewesen. DieQ AG habe den Beklagten für die IG und in deren Namen beauftragt, die Moratoriums- und Sanierungsvereinbarungen anzubieten. DieQ AG habe, vertreten durch ihren Vorstand, den Zeugen L2, ihm gegenüber klargestellt, dieQ AG sei in dieser "IG" als deren Hauptinitiatorin federführend tätig. Sie würde für diese "IG" auftreten sowie für die Erfüllung der durch den Beklagten abzuschließenden Sanierungsvereinbarungen durch die IG Sorge tragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.11.2004 (vgl. Bl. 68 und 69 der Akte) durch Vernehmung der Zeugen L und L2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 10.01.2005 (Bl. 80 ff. der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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1. Der Kläger hat gegen den Beklagten entsprechend § 179 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Nr. 1 des Angebotes vom 12.03.2001 (Bl. 16 d. Akte) einen Anspruch auf Zahlung von 2.561,58 €.

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Der Beklagte die Vereinbarung vom 09.03.2001/02.04.2001 mit dem Kläger im Namen einer Investorengruppe, kurz IG genannt, abgeschlossen. Inwieweit eine solche Investorengruppe tatsächlich existiert(e), kann hierbei offenbleiben. Denn der Beklagte hat jedenfalls dem Kläger die Mitglieder der von ihm vertretenen Investorengruppe nicht benannt. Seine Behauptung, dieQ AG und die J AG seien Mitglieder der von ihm vertretenen Investorengruppe, hat der Beklagte nicht nachgewiesen.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nach der Überzeugung des Gerichts fest, dass weder dieQ AG noch die J AG Mitglieder der von dem Beklagten behaupteten Investorengruppe zur Sanierung des Zeugen L waren. Dies beruht auf den glaubhaften Aussagen der im Übrigen auch glaubwürdigen Zeugen L und L2.

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Der Zeuge L hat nach seiner Aussage keine Kenntnis von einer Beteiligung derQ AG und der J AG an einer von dem Beklagten vertretenen "Investorengruppe"; vielmehr habe ein unter der Bezeichnung "GARC" handelndes Unternehmen B zur Verfügung stellen sollen und auch gestellt. Später hätten er und der Beklagte entschieden, dass aus teilweisen Veräußerungen dieser Aktien Zinszahlungen an die Gläubiger des Herrn L fließen sollen.

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Nach Aussage des Zeugen L2, waren dieQ AG und die J AG nicht etwa Mitglieder einer "Investorengruppe", die ein "Deckungsstock-Sonderkonto" zur Zahlung der garantierten Zinsen hätte zur Verfügung stellen sollen; vielmehr seien sie im Gegenteil selbst Gläubiger des Herrn L und von dessen Insolvenz und der Zahlungsunfähigkeit seines Unternehmens betroffen gewesen. Nachdem er erfahren habe, dass ein Investor Aktien zur Sanierung des Herrn L zur Verfügung gestellt hätte, hätte es sich mit anderen Geschädigten zu einer "Interessengemeinschaft" zusammengeschlossen, damit tatsächlich auch Gelder an die Gläubiger flössen. Er habe für dieQ AG und die J AG als geschädigte Gläubiger von Herrn L sogar selbst die als "Umstrukturierungs- und Sanierungsprogramm Friedhelm L/Moratorium" bezeichnete Vereinbarunge abgeschlossen, um die dort garantierten Zinsen von 5% auf ihre Kapitalanlagen zu erhalten.

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2. Der Kläger hat gegen den Beklagten ferner gem. §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.280,79 € seit dem 02.07.2003 sowie seit dem 02.07.2004 aus weiteren 1.280,79 € (insgesamt 2.561,58 €).

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Aufgrund des in der genannten Vereinbarung vom 09.03.2001/02.04.2001 vereinbarten Zahlungstermins befand sich der Beklagte mit der Zahlung des ersten Zinsbetrages in Höhe von 1.280,79 € seit dem 02.07.2003 und mit der Zahlung eines weiteren Zinsbetrages von 1.280,79 € seit dem 02.07.2004 in Verzug.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert:

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bis 22.08.2004: 1.280,79 €

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seit dem 23.08.2004: 2.561,58 €