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Amtsgericht Wuppertal·93 C 104/15·29.02.2016

Klage auf Duldung von Pkw-Zufahrt (Notwegerecht) abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtDienstbarkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen die Duldung der Nutzung einer über das Nachbargrundstück führenden Zufahrt mit dem Pkw (Notwegerecht) für ihr Reihenhausgrundstück. Streitpunkt ist, ob die eingetragene Zuwegungsbaulast und § 917 BGB zivilrechtliche Nutzungsrechte gegenüber dem Nachbarn begründen. Das AG Wuppertal weist die Klage ab: Baulast wirkt nur öffentlich-rechtlich und ein vorhandener fußläufiger Zugang schließt das Notwegerecht aus. Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO; Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Klage auf Duldung der Pkw-Zufahrt wegen fehlenden Notwegerechts und fehlender zivilrechtlicher Wirkung der Baulast abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine zu Gunsten eines Grundstücks und zulasten eines anderen eingetragene Baulast begründet keine subjektiven zivilrechtlichen Nutzungsrechte gegenüber dem Nachbarn, sondern wirkt nur im Verhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde.

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Das gesetzliche Notwegerecht nach § 917 BGB setzt voraus, dass dem Grundstück jede zur ordnungsgemäßen Nutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt; ein fußläufiger Zugang schließt das Notwegerecht aus.

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Bequemlichkeits- oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte rechtfertigen kein Notwegerecht; die Zumutbarkeit, ein Fahrzeug in Nachbarschaftsstraßen abzustellen, verhindert die Annahme eines Notwegerechts.

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Der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung ist nur bei Stattgabe der Hauptforderung gegeben; bei Abweisung der Hauptsache besteht kein Erstattungsanspruch (Kostenentscheidung nach § 91 ZPO).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 BauO NRW§ 917 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten sich vorliegend um die Nutzung einer auch über das Grundstück des Beklagten führenden Zufahrt mittels PKW.

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Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner des Grundstücks mit Reiheneigenheim T-Straße 1 in  X. Der Beklagte ist Eigentümer und Bewohner des Nachbargrundstücks mit Reiheneigenheim T-Straße 2 in  X.

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Die beiden Häuser sind Teil einer Reihe von Eigenheimen, zu der noch das Haus T-Straße 3 gehört und die sich sämtlich auf dem Flurstück G befinden. Diese Häuser sind von der Straße T-Straße über einen kleinen etwa 20 m langen auf den Grundstücken befindlichen Fußweg zu erreichen, der direkt vor den Häusern herführt. Neben dem Fußweg führt ein ebenfalls zu den Grundstücken gehörender befestigter Fahrweg entlang. Im Baulastenverzeichnis der Stadt X ist zu Gunsten des Grundstücks der Kläger und zu Lasten des Grundstücks des Beklagten eine Zuwegungsbaulast eingetragen. Zur besseren Verdeutlichung der örtlichen Gegebenheiten wird auf den Auszug aus dem Planungsrechts- und Liegenschaftskataster (Anlage K 1, Bl. 7 der GA) verwiesen.

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Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünde das Recht zu, die Zufahrt mit ihrem PKW zu nutzen, um ihr Grundstück anzufahren.

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Sie beantragen daher,

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1. den Beklagten zu verurteilen, zu dulden, dass die Kläger die über das Grundstück T-Straße 2 in X führende Zufahrt zu den Grundstücken T-Straße 1 - 3 im Rahmen des gesetzlichen Notwegerechts als Zufahrt zu dem Grundstück T-Straße 1 in X zu nutzen,

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2. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird und

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3. den Beklagten zu verurteilen, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 525,98 € freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, den Klägern stehe das von ihnen eingeforderte Notwegerecht nicht zu.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A. Zulässigkeit

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Die Klage ist zulässig. Ein Schlichtungsverfahren wurde erfolglos durchgeführt.

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B. Begründetheit

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Den Klägern steht der beantragte Duldungsanspruch gegenüber dem Beklagten aus keinem rechtlichem Gesichtspunkt zu.

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1.

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Zunächst steht den Klägern ein solcher Anspruch entgegen ihrer Auffassung nicht aus der zu Gunsten ihres Grundstücks und zu Lasten des Grundstücks des Beklagten eingetragenen Baulast i.V.m. § 4 Abs. 1 BauO NRW zu.

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Denn unabhängig davon, dass diese Baulast, wie aus der dem Auszug aus dem Planungsrechts- und Liegenschaftskataster beigefügten Zeichnung und den dort eingezeichneten Pfeilen (Anlage K 1, Bl. 7 der GA) erkennbar ist, nur den vor den Häusern herführenden Fußweg, nicht aber die hier streitige Zufahrt betrifft, wirken eine solche Baulast und auch die bauordnungsrechtliche Vorschrift nur im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Stadt. Eine Baulast vermittelt dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks keine subjektiven Rechte. Sie dient vielmehr dem öffentlichen Interesse, bauordnungswidrige Zustände zu verhindern und verschafft dem Eigentümer kein Recht auf Nutzung des belasteten Grundstücks.

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2.

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Der geltend gemachte Duldungsanspruch folgt auch nicht aus dem in § 917 BGB verankertem Notwegerecht.

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Voraussetzung für ein solches Notwegerecht ist, dass dem klägerischen Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Eine solche Verbindung liegt hier aber in dem etwa 20 m langen Fußweg, der von der öffentlichen Straße zu den Reihenhäusern T-Straße 1 - 3 führt.

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Das führt zwar dazu, dass das klägerische Grundstück nicht direkt mit dem PKW angefahren werden kann, sondern die Kläger gehalten sind, ihr Fahrzeug auf den an der T-Straße befindlichen Parkplätzen abzustellen und die restliche Strecke bis zu ihrer Hauseingangstür zu Fuß zurück legen müssen. Dies ist den Klägern jedoch zuzumuten. Es mag vielleicht bequemer für die Kläger sein, ihr Fahrzeug direkt vor der Haustür abstellen zu können, um diese schneller zu erreichen und auch Einkaufstüten u.ä. nicht bis dorthin tragen zu müssen. An die Voraussetzungen des gesetzlichen Notwegerechts sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen: Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und Zweckmäßigkeit, wie sie hier ausschließlich vorliegen, genügen nicht. Die Möglichkeit, das Fahrzeug auf seinem Grundstück abstellen zu können, gehört damit nicht zu einer ordnungsgemäßen Nutzung zu Wohnzwecken, solange es in benachbarten Straßen abgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil v. 09.11.1979, V ZR 85/78).

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Auch die klägerseits angeführte Entscheidung des BGH vom 12.12.2008 (Az.: V ZR 106/07) führt hier zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn dieser Entscheidung liegt ein vollkommen anderer Sachverhalt zu Grunde. Das dortige Grundstück war, anders als das Hiesige, nur über einen Fuß- und Radweg zu erreichen, der von einem öffentlichen Parkplatz zu dem Grundstück führte. Das Grundstück konnte somit über die vorhandene städtische Fläche überhaupt nicht mit dem PKW angefahren werden. In diesem Punkt unterscheidet sich der dieser Entscheidung grundlegend von den hiesigen Verhältnissen, die es den Klägern, wie oben bereits ausgeführt, erlauben, ihren PKW in direkter Nachbarschaft zu ihrem Grundstück abzustellen.

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3.

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Mangels Hauptforderung können die Kläger auch nicht die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen.

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II.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.

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III.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 3.000,00 Euro