Grundurteil: Beitragspflicht durch notariell übertragene Genossenschaftsmitgliedschaft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Genossenschaft) verlangt Beiträge für 1997–1999 von der Beklagten und stützt sich auf notariell geregelte Mitgliedschaftspflichten. Streitpunkt ist, ob die Beklagte als Erwerberin zur Mitgliedschaft und damit zur Zahlung verpflichtet ist. Das Gericht bejahte die Verpflichtung, weil die Pflicht wirksam auf die Beklagte übernommen wurde. Die Beitragspflicht gilt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Anlagen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Beiträgen dem Grunde nach stattgegeben; Verpflichtung aus notarieller Übernahme der Mitgliedschaft bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft aus einem notariell geschlossenen Vertrag kann durch wirksame vertragliche Übernahme auf den Erwerber übertragen werden und begründet gegenüber diesem eine Zahlungspflicht.
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung in einem Siedlervertrag berührt nicht automatisch die Wirksamkeit einer gesonderten notariellen Verpflichtung zur Mitgliedschaft, wenn diese für sich wirksam bleibt.
Eine Beitragsverpflichtung der Genossenschaftsmitglieder besteht unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Leistungen, sofern die Beiträge satzungsgemäß beschlossen sind.
Nachträgliche mündliche oder privatschriftliche Abreden, die eine notariell vereinbarte Verpflichtung aufheben sollen, sind unbeachtlich, wenn ihnen die erforderliche Form oder eine wirksame vertragliche Grundlage fehlt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Tatbestand
Die Klägerin – eine Genossenschaft mit 138 Siedlerstellen an den Straßen F-Weg und K-Weg in X – nimmt die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen für die Jahre 1997, 1998 und 1999 in Anspruch. Dazu behauptet die Klägerin: Diese Beiträge seien auf den entsprechenden Mitgliederversammlungen beschlossen worden.
Dazu verweist die Klägerin als Grundlage für diese Beiträge auf § 2 Nr. 1 C der Satzung in Verbindung mit den §§ 11 und 29 Nr. 14.
Weiter behauptet die Klägerin: Die Beklagte nutze die Gemeinschaftsanlagen der Klägerin.
Insgesamt beziffert die Klägerin die Beiträge auf 3.275,97 DM. Auf ihren Vortrag dazu im Einzelnen und Abrechnungen (Anlage zur Klageschrift, Blatt 12 – 16 der Akte) wird Bezug genommen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte sich aufgrund der vorliegenden notariellen Verträge wie ein Mitglied der Genossenschaft behandeln lassen müsse. Der notarielle Vertrag zwischen der Klägerin und den Eltern der Beklagten (Blatt 55 – 66 der Akte) sieht dazu unstreitig in § 4 Ziffer 4 (Blatt 59 der Akte) vor, dass der „jeweilige Eigentümer des gekauften Grundstücks dauernd Mitglied der Genossenschaft sein muss“.
In dem notariellen Übertragungsvertrag der Eltern der Beklagten mit dieser vom 21.07.1994 (Blatt 86 – 95 der Akte) verpflichtete sich die Beklagte in Ziffer IV. 2 C) (Blatt 39 der Akte) zur Übernahme der Verpflichtungen aus dem oben erwähnten Vertrag. Dort heißt es: „Der Erwerber übernimmt diese Verpflichtungen in vollem Umfang.“
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.275,97 DM nebst 4 % Zinsen aus 748,12 DM seit dem 19.01.1998, aus 1.465,51 DM seit dem 19.11.1998, aus 972,71 DM seit dem 07.12.1999, im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie verweist darauf, dass sie nicht Mitglied der Klägerin sei. Sie nutze die Anlagen der Klägerin nur in geringem Umfang. Sie ist der Auffassung, dass sie auch nur in diesem Umfange an die Klägerin zahlen müsse. Dementsprechend habe sie auf der Grundlage des ihr von der Stadt Wuppertal in Rechnung gestellten Frischwasserverbrauchs die anteiligen Kosten für den Schmutzwasserkanal geschätzt und an die Klägerin gezahlt. Ferner habe sie im Jahre 1999 43,11 DM für genutzte drei Leuchteinheiten für die Beleuchtung des Zuweges im nördlichen Bereich ihres Grundstücks gezahlt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie als Nichtmitglied weder zur Zahlung verpflichtet ist, noch sich wie ein Mitglied behandeln lassen muss. Die Regelung in dem Notarvertrag, den sie mit ihren Eltern abgeschlossen habe, sei lediglich deswegen erfolgt, weil beide Teile von der Wirksamkeit der „Siedlerverträge“ ausgegangen seien und insbesondere § 7 des Siedlervertrages erfüllen wollten.
Der sogenannte „Siedlervertrag“ vom 20.07.1960 sah vor, dass die Veräußerung, Belastung und bauliche Veränderung der Siedlerstelle oder einzelner Teile und Räume, die Abtretung von Rechten sowie die Ausübung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebes im Zusammenhang mit der Siedlerstelle der schriftlichen Genehmigung der Stadtgemeinde und der Genossenschaft bedürfen.
Diese Bestimmung ist durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14.02.1996 (Blatt 67 – 76 der Akte) für unwirksam erklärt worden.
Nach Ansicht der Beklagten entfällt damit für die o. g. Regelung in dem Notarvertrag die Grundlage. Die Beklagte behauptet: Sie sei deshalb mit ihren Eltern übereingekommen, den Notarvertrag in diesem Punkt zu ändern und die Klausel aufzuheben. Dies sei auch geschehen. Beweis: Zeugnis des Herrn C. I.
Im Übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass sie sich auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, wie ein Mitglied der Klägerin behandeln lassen müsse. Auf ihre Ausführungen dazu im Einzelnen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Hinblick auf den Streit der Parteien, der sich vorwiegend auf die grundsätzliche Frage einer evtl. Zahlungsverpflichtung der Beklagten bezieht, hält das Gericht den Erlass eines Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO für angemessen.
Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte weiterhin auch die Höhe der Forderung bestreiten will.
Der Anspruch der Klägerin ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Dazu wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen des Gerichts in dem beiden Parteien bekannten Beschluss vom 14.07.2000. Das Gericht hält diese Erwägungen nach wie vor aufrecht.
Auch wenn § 7 des Siedlervertrages unwirksam ist, besteht nach § 4 Ziffer 4 des zwischen der Genossenschaft und den Eltern der Beklagten abgeschlossenen Vertrages die Verpflichtung zur Mitgliedschaft, die wiederum in dem Vertrag zwischen den Eltern und der Beklagten in Ziffer IV, 2 C) wirksam auf Beklagte übertragen worden ist. Die Frage, inwieweit das in § 7 des Siedlervertrages vorgesehene Zustimmungs- bzw. Genehmigungserfordernis wirksam ist oder nicht, hat mit der Frage, ob die Eltern der Beklagten und – ihnen folgend – auch die Beklagte zur Mitgliedschaft verpflichtet ist, nichts zu tun. Sinn und Zweck dieser Regelung war es jeweils, die Siedlergemeinschaft im Ganzen zu erhalten und damit den Problemen im Voraus entgegen zu treten, die sich bei einer Aufspaltung in Mitglieder und Nichtmitglieder ergeben würden.
An dieser Verpflichtung hat sich auch nichts geändert.
Der Vortrag der Beklagten, sie sei mit ihren Eltern übereingekommen, den Notarvertrag in diesem Punkte zu ändern, und dies sei auch geschehen, ist unerheblich. Eine etwa getroffene mündliche oder privatschriftliche Vereinbarung wäre nach § 313 BGB unwirksam.
Im Übrigen kann es auch dahin stehen, ob die entsprechenden Bestimmungen in den Notarverträgen als ein Vertrag zu Gunsten Dritter anzusehen sind. Auch wenn das nicht der Fall sein sollte, müsste sich die Beklagte aus den o. g. Gründen wie ein Mitglied behandeln lassen.
Die Beklagte ist demnach grundsätzlich verpflichtet, entsprechend den Beschlüssen der Klägerin Beiträge zu leisten, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin.