Mietminderung wegen Bau- und Schwebebahnarbeiten: 20% für Sep 01–Jan 02
KI-Zusammenfassung
Der Vermieter klagte auf Zahlung von Mietzins, der Mieter machte wegen erheblicher Lärm- und Beeinträchtigungen durch Arbeiten am "Wuppersammler" und der Schwebebahn eine Mietminderung geltend. Das Gericht erkannte für September 2001 bis Januar 2002 eine Minderung von 20 % an. Eine Beweisaufnahme war nicht erforderlich, da die Arbeiten gerichtsbekannt waren. Ein früheres Dulden schließt das Minderungsrecht nicht aus.
Ausgang: Klage des Vermieters hinsichtlich restlicher Mietzinsforderung überwiegend abgewiesen; Mieter wegen Bauarbeiten für Sep 01–Jan 02 zu 20 % Mietminderung berechtigt; Kosten anteilig verteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblichen, wiederkehrenden Lärm- und Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten an öffentlichen Anlagen steht dem Mieter eine Mietminderung in einer der Intensität, Dauer und den Zeitpunkten angemessenen Quote zu.
Zur Feststellung eines Minderungsanspruchs kann das Gericht auf gerichtsbekannte Tatsachen abstellen; eine gesonderte Beweisaufnahme ist dann nicht erforderlich.
Die wiederholte frühere Duldung vergleichbarer Beeinträchtigungen schließt das Minderungsrecht ausnahmsweise nicht aus, wenn die späteren Arbeiten sich in Form, Intensität oder Auswirkungen wesentlich unterscheiden.
Bei teilweisem Erfolg der Klage ist die Kostenentscheidung nach den Grundsätzen des § 91 ff. ZPO entsprechend dem wirtschaftlichen Erfolg und besonderen Umständen aufzuteilen.
Tenor
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 74 % und der Beklagte zu 26 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die jetzt noch auf Zahlung geminderten Mietzinses für die Monate September 01 bis Januar 02 gerichtete Klage ist unbegründet.
Der Beklagte war für den oben genannten Zeitraum zu einer 20-prozentigen Mietzinsminderung berechtigt. Dazu bedarf es keiner Beweisaufnahme, da die zugrunde liegenden Tatsachen gerichtsbekannt sind.
Im fraglichen Zeitraum wurden nämliche erhebliche Arbeiten an dem sogenannten "Wuppersammler" und an der Schwebebahn vorgenommen, die in den Monaten Juni bis September ganztägig, teilweise auch nachts durchgeführt und mit erheblichem Lärm verbunden waren. Die entsprechende Minderungsquote hält das Gericht mit durchschnittlich 20 % für angemessen.
Mit dieser Mietzinsminderung ist der Beklagte auch nicht ausgeschlossen. Es handelt sich nämlich um solche Arbeiten, die immer wieder in veränderter Form und mit unterschiedlicher Auswirkung und Lärmbelästigungen verbunden gewesen sind, so dass ein früheres Hinnehmen ohne Mietzinsminderung nicht zu einem Ausschluss des Minderungsrechtes des Beklagten führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 91 a und 269 ZPO.
Danach hat der Beklagte diejenigen Kosten zu tragen, die auf die Erledigungserklärung sowie auf den erweiterten Zahlungsanspruch hinsichtlich des Garagenmietzinses entfallen. Die übrigen Kosten hat die Klägerin zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Für die Zeit bis zum 18.12.02 auf 1.275,11 €.
Ab 19.12.02 bis 07.01.03 auf 509,49 €,
ab 08.01.03 auf 581,54 €,
ab 04.03.03 auf 382,16 €.