Zahlungsklage: Verurteilung zur Zahlung von 199,38 € nebst Zinsen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte die Zahlung von 199,38 €; das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Beklagten zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2003. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Aus dem Tenor lassen sich Zinszuspruch und die Anordnung der Vollstreckbarkeit ableiten.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von 199,38 € nebst Zinsen ab 29.01.2003 stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags nebst Zinsen verurteilen.
Zinsen können im Urteil ab einem bestimmten Datum und in einer festgelegten Höhe über dem Basiszinssatz zugesprochen werden.
Ein Urteil kann als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch die Vollstreckung trotz eines eingelegten Rechtsmittels ermöglicht wird.
Die Stattgabe einer Zahlungsklage begründet einen vollstreckbaren Titel, der die Durchsetzung der Forderung ermöglicht.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 199,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 29.01.03 zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.