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Amtsgericht Wuppertal·92 C 464/02·03.03.2003

Zahlungsklage: Verurteilung zur Zahlung von 199,38 € nebst Zinsen

ZivilrechtSchuldrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte die Zahlung von 199,38 €; das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Beklagten zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2003. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Aus dem Tenor lassen sich Zinszuspruch und die Anordnung der Vollstreckbarkeit ableiten.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von 199,38 € nebst Zinsen ab 29.01.2003 stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags nebst Zinsen verurteilen.

2

Zinsen können im Urteil ab einem bestimmten Datum und in einer festgelegten Höhe über dem Basiszinssatz zugesprochen werden.

3

Ein Urteil kann als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch die Vollstreckung trotz eines eingelegten Rechtsmittels ermöglicht wird.

4

Die Stattgabe einer Zahlungsklage begründet einen vollstreckbaren Titel, der die Durchsetzung der Forderung ermöglicht.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 199,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 29.01.03 zu zahlen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.