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Amtsgericht Wuppertal·90 C 64/16·28.12.2017

Privater Motorradkauf: Gewährleistungsausschluss wirksam, kein Rücktritt ohne Arglistnachweis

ZivilrechtKaufrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach dem Kauf eines gebrauchten Leichtkraftrads mit Gewährleistungsausschluss verlangte der Käufer nach einem Motorschaden Rückzahlung der Anzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe. Streitpunkt war, ob der Verkäufer einen bei Übergabe bestehenden Mangel arglistig verschwiegen hatte und damit § 444 BGB den Haftungsausschluss durchbricht. Das Gericht verneinte den Arglistnachweis; Indizien wie eine verstellte Leerlaufdrehzahlschraube und schleichende Symptome reichten nicht, zumal unklar blieb, wer verstellt hatte und ein Laie die Anzeichen nicht zwingend erkennt. Die Klage wurde abgewiesen; auf die Widerklage wurde der Käufer zur Zahlung des Restkaufpreises nebst Verzugszinsen verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten des Verkäufers jedoch abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Anzahlung abgewiesen; Widerklage auf Restkaufpreis nebst Zinsen überwiegend stattgegeben, RA-Kosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss im Gebrauchtwagenkauf ist wirksam und schließt Mängelrechte aus, solange nicht die Voraussetzungen des § 444 BGB (Arglist oder Beschaffenheitsgarantie) bewiesen sind.

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Die Darlegungs- und Beweislast für ein arglistiges Verschweigen eines Mangels trägt der Käufer; es muss feststehen, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt.

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Indizien für eine Kenntnis des Mangels (z.B. eine Nachjustierung zur Symptombeseitigung) genügen nicht, wenn nicht feststeht, dass gerade der Verkäufer die Maßnahme vorgenommen hat oder die Symptome für einen Laien zwingend erkennbar waren.

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Ein Beweisantritt ist ungeeignet, wenn selbst die unterstellte Richtigkeit der Beweistatsache lediglich die Verursachung eines Mangels belegen würde, nicht aber die hierfür erforderliche Kenntnis im Sinne der Arglist.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn sie nach Eintritt des Verzugs entstanden sind; vor Verzug beauftragte Gebühren werden nicht nachträglich erstattungsfähig.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 346 BGB§ 437 Nr. 2 BGB§ 434 BGB§ 433 BGB§ 444 BGB§ 286 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 9 S 7/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Beklagte verkaufte mit Kaufvertrag vom 10.04.2015 ein Leichtkraftrad der Marke Honda zu einem Preis von 2.000,00 Euro an den Kläger. In dem Kaufvertrag (Anlage K1) vereinbarten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss. Der Kläger zahlte 1.500,00 Euro an. Die Maschine wurde am 10.04.2015 übergeben. Am 11.04.2015 unternahm der Kläger mehrere Probefahrten. Er rief den Beklagten am selben Tag an und teilte mit, die Maschine mache Probleme und laufe sehr hochtourig. Am 12.04.2015 blieb der Kläger von der Autobahn aus Richtung E kommend an der Auffahrt zur A 42 liegen und wurde vom ADAC abgeschleppt. Die Ehefrau des Klägers rief den Beklagten an und fragte, wo die Maschine hingebracht werden solle. Der Beklagte nannte die Adresse der Werkstatt. Am 13.04.2015 wurde die Maschine zur Werkstatt des Beklagten gebracht. Am 14.04.2015 diagnostizierte ein Mitarbeiter der Werkstatt einen Motorschaden. Mit Schreiben vom 15.04.2015 forderte der Kläger den Beklagten zur Nachbesserung/Reparatur auf. Mit Schreiben vom 17.04.2015 (Anlage K3) forderten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Kläger zur Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 500,00 Euro bis zum 30.04.2015 auf. Mit Schreiben vom 24.04.2015 (Anlage K4) wiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises zurück und forderten den Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 1.500,00 Euro bis zum 07.05.2015 auf. Zahlungen erfolgten nicht.

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Der Beklagte hatte die Maschine ursprünglich am 18.09.2014 von einem Herrn M erworben und war während seiner Besitzzeit 454 km mit ihr gefahren.

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Der Kläger behauptet, die Maschine sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen. Sie sei sehr hochtourig gelaufen. Der Beklagte habe die Hochtourigkeit gekannt und verschwiegen. Er habe in dem Telefonat am 11.04.2015 gesagt, es handele sich lediglich um eine Kleinigkeit; der Kläger möge eine Schraube, die unter dem Choke sitze, etwas nachstellen; er – der Beklagte – habe das schon öfter gemacht. In dem Telefonat am 12.04.2015 habe der Beklagte nochmals wiederholt, dass es sich lediglich um eine Kleinigkeit handele.

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Der Kläger beantragt,

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1.       den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Leichtkraftrades Honda mit der Fahrzeugidentifikationsnummer X;

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2.       den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,71 Euro freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt er,

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1.       den Kläger zu verurteilen, an ihn 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 zu zahlen;

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2.       den Kläger zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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              die Widerklage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Maschine bei der Probefahrt am 11.04.2015 Probleme gemacht habe und hochtourig gelaufen sei. Er habe in dem Telefonat lediglich gesagt, dass die Maschine zwölf Jahre alt sei, und erklärt, wo der Choke sei und dass dieser witterungsabhängig benutzt werden solle. Er behauptet, der Schaden sei entstanden, weil der Kläger die zwölf Jahre alte Maschine zu hoch gedreht und zu schnell bewegt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 23.09.2016 (Bl. 76 f. der Akte) und 26.08.2017 (Bl. 168 der Akte) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Erläuterung dieses Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen I vom 14.07.2017 und das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 24.11.2017 (Bl. 183 ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und überwiegend begründet.

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Zur Klage:

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1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.500,00 Euro gemäß §§ 346, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB.

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Denn der Rücktritt ist aufgrund des zwischen den Parteien vereinbarten Haftungsausschlusses gemäß § 444 BGB ausgeschlossen.

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Der Haftungsausschluss ist wirksam. Es steht insbesondere nicht fest, dass der Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der insofern darlegungs- und beweisbelastete Kläger konnte nicht den Nachweis erbringen, dass der Beklagte den Mangel der Maschine gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat.

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a) Diese Annahme rechtfertigt sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass die Leerlaufdrehzahlschraube sehr weit eingeschraubt war und die Drosselklappe im Inneren schon im geöffneten Bereich gedreht wurde.

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Zwar ist das Nachjustieren der Leerlaufdrehzahlschraube nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ein Indiz dafür, dass das Problem dann – zumindest laienhaft – bekannt ist, weil man dadurch die Symptome des Mangels behebt. Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte an dieser Schraube gedreht hat.

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Der Sachverständige konnte naturgemäß nicht sagen, wer an der Leerlaufdrehzahlschraube gedreht hat. Dafür kommen neben dem Beklagten insbesondere auch der Kläger selbst und der Voreigentümer M in Betracht. Zwar behauptet der Kläger, dass der Beklagte in dem Telefonat am 11.04.2015 gesagt habe, der Kläger möge eine Schraube, die unter dem Choke sitze, etwas nachstellen; dann sei alles in Ordnung; er – der Beklagte – habe das schon öfter gemacht. Diese Behauptung konnte der Kläger jedoch nicht mithilfe der von ihm benannten Zeugin L beweisen. Zwar hat die Zeugin bestätigt, dass in dem Telefongespräch über eine Schraube, die gestellt werden sollte, gesprochen wurde. Die Aussage ist jedoch unglaubhaft, die Zeugin selbst unglaubwürdig.

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Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Zeugin die behauptete Aussage des Beklagten überhaupt wahrnehmen konnte. Denn das Telefongespräch hat der Kläger und nicht die Zeugin geführt. Der Beklagte befand sich am anderen Ende der Leitung; eine Freisprecheinrichtung war nicht vorhanden. Zwar ist theoretisch denkbar, dass der Beklagte so laut gesprochen hat, dass die Zeugin ihn auch ohne Freisprecheinrichtung verstehen konnte. Dann wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie genauer zugehört und weitere Einzelheiten des Gespräches mitbekommen hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Die Aussage der Zeugin ist äußerst lückenhaft und enthält keinerlei Details. Sie ist insgesamt sehr zielgerichtet auf die Bestätigung des klägerischen Vortrags gerichtet. Randgeschehen, wie beispielsweise die Reaktion des Beklagten auf die Mitteilung des Klägers, er werde wegen der Mängel nur eine Teilsumme zahlen, konnte die Zeugin nicht berichten. Die Aussage der Zeugin verliert zudem dadurch an Glaubhaftigkeit, dass das einzige Detail, das die Zeugin von dem Telefongespräch mitbekommen haben will, für die Beurteilung dieses Falles streitentscheidend ist. Dadurch ist bei dem Gericht der Eindruck entstanden, dass die Aussage der Zeugin auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens abgestimmt war. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Zeugenbeweis erstmals mit Schriftsatz vom 11.10.2017 nach Zustellung des Gutachtens an die Parteien – und nicht bereits in der Anspruchsbegründungsschrift – angeboten wurde. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugin die Ehefrau des Klägers ist, und somit ein eigenes Interesse an einem für den Kläger positiven Ausgang dieses Verfahrens hat, führen die genannten gewichtigen Umstände für eine Unglaubhaftigkeit ihrer Aussage auch zu einer Unglaubwürdigkeit ihrer Person.

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b) Auch die Tatsache, dass sich der Mangel der Maschine durch metallisch klappernde Geräusche und Leistungsverlust bemerkbar macht, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Beklagte den Mangel gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bemerkt ein Laie diese Symptome nicht zwingend.

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Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass der fehlerhaft montierte Ölfilter zu einem zunehmenden Verschleiß des Motors führt, der sich durch eine erhöhte Motordrehzahl und einen Leistungsverlust der Maschine bemerkbar macht, die grundsätzlich auch für Laien wahrnehmbar sind. Er hat aber auch ausgeführt, dass man das als Laie nicht unbedingt bemerkt, wenn man das Fahrzeug mit diesen Symptomen übernimmt, weil man dann sozusagen „mit dem Problem lebe“. Man könnte auch mehrere hundert Kilometer mit der Maschine fahren, bevor man das bemerke, bevor schließlich die Geräusche unerträglich würden und der Motor irgendwann gar nicht mehr wolle.

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Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass der Verschleiß des Motors sich durch immer lauter werdende Motorgeräusche und einen immer stärker werdenden Leistungsverlust ankündigt. Da es sich um einen schleichenden Prozess handelt, sind die Symptome für einen Laien jedoch nicht unbedingt erkennbar. Insbesondere wenn man nicht zuvor eine mangelfreie Maschine gefahren hat, erkennt man die Symptome nicht als solche, sondern hält sie für den Normalzustand. Da der Beklagte die Maschine nur gelegentlich genutzt hat und in sieben Monaten lediglich 454 km mit ihr gefahren ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die Symptome als Problem wahrgenommen und einen Mangel der Maschine zumindest für möglich gehalten hat.

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c) Der von dem Kläger angebotene Beweis zur Vernehmung des Zeugen M war nicht zu erheben, weil der Beweisantritt ungeeignet ist. Denn selbst bei Bejahung der Beweisfrage wäre der Beweis, dass der Beklagte den Mangel gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat, nicht erbracht. Wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, dass der vorherige einzige Eigentümer der Maschine während seiner Besitzzeit keinen Ölfilterwechsel vorgenommen hat oder vornehmen gelassen hat, wäre dies zwar ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beklagte den Ölfilter gewechselt bzw. wechseln gelassen hat. Dies würde jedoch nur beweisen, dass der Beklagte den Mangel verursacht hat, nicht aber, dass er ihn gekannt hat. Arglist setzt jedoch Kenntnis voraus, nicht Verschulden oder Verursachung. Selbst wenn der Beklagte den Ölfilter falsch montiert und damit den Mangel verursacht hätte, bedeutet das nicht zwingend, dass er arglistig gehandelt hat. Auch dann ist denkbar, dass er keine Kenntnis von dem Mangel hatte. Denn dass er den Ölfilter vorsätzlich falsch montiert hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Wenn er den Ölfilter aber fahrlässig falsch montiert hat, wäre Voraussetzung für die Annahme eines arglistigen Verschweigens, dass er den Mangel nachträglich bemerkt hat. Das konnte der Kläger aber, wie dargelegt, nicht beweisen. Auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass jemand anderes an der Leerlaufdrehzahlschraube gedreht hat; auch dann steht nicht fest, dass der Beklagte die Symptome wie den Leistungsverlust und die klappernden Motorgeräusche bemerkt hat, insbesondere da sich die Symptome nur schleichend verstärken und der Beklagte die Maschine nur selten genutzt hat.

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Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass der Beklagte tatsächlich gewusst oder zumindest für möglich gehalten hat, dass mit der Maschine etwas nicht stimmt. Die angebotenen Beweise genügen aber vorliegend nicht, um dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat.

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2. Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Zinsen aus §§ 286, 288 BGB.

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3. Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro aus §§ 280, 286 BGB.

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Zur Widerklage:

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1. Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 500,00 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB.

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Die Parteien haben einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Leichtkraftrad der Marke Honda zu einem Kaufpreis von 2000,00 Euro geschlossen. Der Kläger hat bislang lediglich eine Anzahlung von 1.500,00 Euro geleistet.

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Der Kaufpreisanspruch des Beklagten ist auch nicht wegen des Rücktritts des Klägers erloschen. Denn der Rücktritt ist, wie dargelegt, wegen des wirksam vereinbarten Haftungsausschlusses ausgeschlossen.

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2. Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit dem 24.04.2015 aus §§ 286, 288 BGB.

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Der Kläger befand sich ab dem 24.04.2015 mit der Zahlung des Restkaufpreises in Verzug. Denn er hat mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2015 (Anlage K4) die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, indem er die Kaufpreisforderung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen hat.

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Die Höhe des Zinssatzes folgt aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

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3. Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro aus §§ 280, 286 BGB.

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Denn der Kläger befand sich im Zeitpunkt der Entstehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Verzug. Die Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs sind bereits vor Verzugseintritt, nämlich mit der Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Beklagten entstanden. Ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs (Anlage K3) ist der Anwaltsauftrag vor dem 17.04.2015 erteilt worden. Der Kläger befand sich jedoch erst ab dem 24.04.2015 mit der Rückzahlung des Restkaufpreises in Verzug.

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Zwar waren die Prozessbevollmächtigten des Beklagten auch nach Verzugseintritt tätig; insofern hat der Beklagte hierdurch jedoch keinen weiteren Schaden erlitten, da die streitgegenständliche Geschäftsgebühr nicht wiederholt entsteht, sondern alle späteren Tätigkeiten in derselben vorgerichtlichen Angelegenheit von der erstmalig entstandenen Gebühr abgedeckt sind.

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4. Demzufolge hat der Beklagte auch keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von Zinsen hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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              bis 23.06.2016: 1.500,00 Euro

49

              ab 24.06.2016: 2.000,00 Euro

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

52

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

54

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

55

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.

56

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

57

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.